Aus der Begründung:
Nach § 5 VerwalterG ruhen während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse der bisher Berechtigten und bei juristischen Personen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Befugnisse ihrer Organe oder Mitglieder. Nach § 6 VerwalterG übt der öffentliche Verwalter alle Rechte und Pflichten der Verfügungsberechtigten (oder Organe) aus. Er vertritt das Unternehmen (bzw. die Vermögensmasse) nach außen, muß jedoch nach § 7 VerwalterG die Weisungen des ihn bestellenden Ministeriums befolgen. Durch die Bestellung zum öffentlichen Verwalter werden daher, wie der OGH bereits in seiner Entscheidung SZ 39/55 ausgesprochen hat, den bisherigen Berechtigten die Dispositionsbefugnisse über das verwaltete Vermögen entzogen und dem öffentlichen Verwalter übertragen, der sie unter Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuüben hat (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 86 f.). Seit der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. M zum öffentlichen Verwalter für das in Österreich gelegene Vermögen der ehemaligen Z-Bank steht daher dem zum Abwesenheitskurator bestellten Rekurswerber hinsichtlich des vorgenannten Vermögens keine Vermögensverwaltung mehr zu (Knell, 87). Damit fallen aber auch die die Verwaltung dieses Vermögens betreffenden Verfügungen nicht mehr in die Entscheidungsgewalt des Pflegschaftsgerichtes, sondern in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörden. Das Erstgericht war daher nicht mehr berechtigt, der Ö-Bank aufzutragen, die Auszahlung der Entlohnung von 2901.20 S an den öffentlichen Verwalter wieder rückgängig zu machen. Trotzdem ist die Abwesenheitspflegschaft aufrecht zu erhalten, weil den unbekannten, über das Vermögen bisher Verfügungsberechtigten, im laufenden Verfahren der öffentlichen Verwaltung Parteistellung zukommt. Der Abwesenheitskurator hat sie daher zu vertreten, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist (z. B. bei der Bemessung der Belohnung des öffentlichen Verwalters, bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die ihr Eigentumsrecht selbst berühren oder höchst persönliche Rechte, wie Gewerberechte u. dgl. zum Gegenstand haben). Es entfällt daher eine Rechnungslegungspflicht des Abwesenheitskurators, dessen Berichte sich nur mehr auf die Wahrnehmung der vorgenannten Rechte der bisher Verfügungsberechtigten zu beschränken haben (Knell, 86 f.). Auch die Tätigkeit des Pflegschaftsgerichtes hat sich daher nur noch auf die Wahrnehmung dieser Interessen zu beschränken. Die verfügte Sperre des vorgenannten Vermögens wird daher vom Erstgericht aufzuheben sein.Nach Paragraph 5, VerwalterG ruhen während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse der bisher Berechtigten und bei juristischen Personen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Befugnisse ihrer Organe oder Mitglieder. Nach Paragraph 6, VerwalterG übt der öffentliche Verwalter alle Rechte und Pflichten der Verfügungsberechtigten (oder Organe) aus. Er vertritt das Unternehmen (bzw. die Vermögensmasse) nach außen, muß jedoch nach Paragraph 7, VerwalterG die Weisungen des ihn bestellenden Ministeriums befolgen. Durch die Bestellung zum öffentlichen Verwalter werden daher, wie der OGH bereits in seiner Entscheidung SZ 39/55 ausgesprochen hat, den bisherigen Berechtigten die Dispositionsbefugnisse über das verwaltete Vermögen entzogen und dem öffentlichen Verwalter übertragen, der sie unter Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuüben hat (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 86 f.). Seit der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. M zum öffentlichen Verwalter für das in Österreich gelegene Vermögen der ehemaligen Z-Bank steht daher dem zum Abwesenheitskurator bestellten Rekurswerber hinsichtlich des vorgenannten Vermögens keine Vermögensverwaltung mehr zu (Knell, 87). Damit fallen aber auch die die Verwaltung dieses Vermögens betreffenden Verfügungen nicht mehr in die Entscheidungsgewalt des Pflegschaftsgerichtes, sondern in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörden. Das Erstgericht war daher nicht mehr berechtigt, der Ö-Bank aufzutragen, die Auszahlung der Entlohnung von 2901.20 S an den öffentlichen Verwalter wieder rückgängig zu machen. Trotzdem ist die Abwesenheitspflegschaft aufrecht zu erhalten, weil den unbekannten, über das Vermögen bisher Verfügungsberechtigten, im laufenden Verfahren der öffentlichen Verwaltung Parteistellung zukommt. Der Abwesenheitskurator hat sie daher zu vertreten, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist (z. B. bei der Bemessung der Belohnung des öffentlichen Verwalters, bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die ihr Eigentumsrecht selbst berühren oder höchst persönliche Rechte, wie Gewerberechte u. dgl. zum Gegenstand haben). Es entfällt daher eine Rechnungslegungspflicht des Abwesenheitskurators, dessen Berichte sich nur mehr auf die Wahrnehmung der vorgenannten Rechte der bisher Verfügungsberechtigten zu beschränken haben (Knell, 86 f.). Auch die Tätigkeit des Pflegschaftsgerichtes hat sich daher nur noch auf die Wahrnehmung dieser Interessen zu beschränken. Die verfügte Sperre des vorgenannten Vermögens wird daher vom Erstgericht aufzuheben sein.
Mit seinem Beschluß hat somit das Erstgericht über eine den ordentlichen Gerichten entzogenen Rechtssache abgesprochen. Seine Entscheidung wurde daher mit Recht vom Rekursgericht nach § 42 Abs. 1 JN als nichtig aufgehoben. Den ordentlichen Gerichten entzogen sind nämlich auch jene Rechtssachen, die in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden fallen (Fasching I, 266).Mit seinem Beschluß hat somit das Erstgericht über eine den ordentlichen Gerichten entzogenen Rechtssache abgesprochen. Seine Entscheidung wurde daher mit Recht vom Rekursgericht nach Paragraph 42, Absatz eins, JN als nichtig aufgehoben. Den ordentlichen Gerichten entzogen sind nämlich auch jene Rechtssachen, die in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden fallen (Fasching römisch eins, 266).