Aus der Begründung:
Im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Übergang des Einzelunternehmens des Dr. Herbert W auf die neu gegrundete Gesellschaft m. b. H. ist davon auszugehen daß als Klagsgrund nicht nur die zwischen der Rekurswerberin und Dr. Herbert W getroffene Vereinbarung über die Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten, sondern auch die stattgefundene Übernahme des Unternehmens des Vorgenannten (Metallwarenfabrik Dr. Herbert W) durch die Rekurswerberin geltend gemacht wird. Richtig ist allerdings, daß der im § 1409 ABGB nominierte Schuldbeitritt auf die zum Unternehmen Vermögen) gehörigen Schulden beschränkt ist. Die Schulden müssen daher in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und zum Zweck des Erwerbs, der Verbesserung oder zum Betrieb des Unternehmens eingegangen worden sein (Wolff - Klang[2] VI, 355; Ehrenzweig[2] II/1, 282; Wellacher, Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergang von Vermögen und Unternehmungen, 50 f.; Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens, Unternehmens oder Handelsgeschäftes bei? in JBl. 1967, 550 ff., insbesondere 557 f., SZ 14/184, 16/108; HS 5032; 6 Ob 59, 60/72; zuletzt 1 Ob 1/74). Bei dem Haus Wien 11, D-Gasse Nr. 5, handelt es sich nach den Feststellungen der Untergerichte um eine im Eigentum der seinerzeitigen Einzelfirma Metallwarenfabrik Dr. Herbert W gestandene Betriebsliegenschaft. Der von der Klägerin mit Dr. Herbert W abgeschlossene Bestandvertrag diente daher der Verwaltung des Firmenvermögens (Wellacher, 50). Die aus der behaupteten schuldhaften Verletzung dieses Bestandvertrags durch Dr. Herbert W resultierende Schadenersatzforderung der Klägerin steht daher sowohl in einem sachlichen als auch wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Rekurswerberin übernommenen Unternehmen. Die vom OGH in seinen Entscheidungen SZ 9/22 und 11/267 vertretene Rechtsansicht, daß der Übernehmer eines Sondervermögens nicht für die auf einem persönlichen vertragswidrigen Verhaltens des Veräußerers beruhenden Schadenersatzforderungen hafte, wurde in der aufrechterhalten (SZ 14/184, 16/108; HS 5032) und von der Lehre ausdrücklich abgelehnt (Klang, § 1409 ABGB in der Rechtsübung in JBl. 1948/437 ff. insbesondere § 442; Koziol in JBl. 1967, 557 f.). Damit steht auch die Entscheidung SZ 16/108 nicht im Widerspruch, weil es sich bei Bürgschaftsschulden des Veräußerers eines Unternehmens oder Vermögens zugunsten eines Dritten in der Regel nicht um solche Verbindlichkeiten handelt, die zum Unternehmen oder Vermögen gehören. Der Übernehmer eines Unternehmens oder Vermögens nach § 1409 ABGB tritt allerdings nur jenen Schulden bei, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte. Dies ist jedoch hier als selbstverständlich vorauszusetzen, weil Dr. Herbert W der alleinige Geschäftsführer der Rekurswerberin ist. Daß die Rekurswerberin schon so viel an Schulden des übernommenen Unternehmens berichtigt hätte, wie dessen Wert beträgt, wurde von ihr nicht behauptet. Die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Schuldbeitritt der Rekurswerberin im Sinne des § 1409 ABGB liegen somit vor.Im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Übergang des Einzelunternehmens des Dr. Herbert W auf die neu gegrundete Gesellschaft m. b. H. ist davon auszugehen daß als Klagsgrund nicht nur die zwischen der Rekurswerberin und Dr. Herbert W getroffene Vereinbarung über die Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten, sondern auch die stattgefundene Übernahme des Unternehmens des Vorgenannten (Metallwarenfabrik Dr. Herbert W) durch die Rekurswerberin geltend gemacht wird. Richtig ist allerdings, daß der im Paragraph 1409, ABGB nominierte Schuldbeitritt auf die zum Unternehmen Vermögen) gehörigen Schulden beschränkt ist. Die Schulden müssen daher in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und zum Zweck des Erwerbs, der Verbesserung oder zum Betrieb des Unternehmens eingegangen worden sein (Wolff - Klang[2] römisch sechs, 355; Ehrenzweig[2] II/1, 282; Wellacher, Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergang von Vermögen und Unternehmungen, 50 f.; Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens, Unternehmens oder Handelsgeschäftes bei? in JBl. 1967, 550 ff., insbesondere 557 f., SZ 14/184, 16/108; HS 5032; 6 Ob 59, 60/72; zuletzt 1 Ob 1/74). Bei dem Haus Wien 11, D-Gasse Nr. 5, handelt es sich nach den Feststellungen der Untergerichte um eine im Eigentum der seinerzeitigen Einzelfirma Metallwarenfabrik Dr. Herbert W gestandene Betriebsliegenschaft. Der von der Klägerin mit Dr. Herbert W abgeschlossene Bestandvertrag diente daher der Verwaltung des Firmenvermögens (Wellacher, 50). Die aus der behaupteten schuldhaften Verletzung dieses Bestandvertrags durch Dr. Herbert W resultierende Schadenersatzforderung der Klägerin steht daher sowohl in einem sachlichen als auch wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Rekurswerberin übernommenen Unternehmen. Die vom OGH in seinen Entscheidungen SZ 9/22 und 11/267 vertretene Rechtsansicht, daß der Übernehmer eines Sondervermögens nicht für die auf einem persönlichen vertragswidrigen Verhaltens des Veräußerers beruhenden Schadenersatzforderungen hafte, wurde in der aufrechterhalten (SZ 14/184, 16/108; HS 5032) und von der Lehre ausdrücklich abgelehnt (Klang, Paragraph 1409, ABGB in der Rechtsübung in JBl. 1948/437 ff. insbesondere Paragraph 442,; Koziol in JBl. 1967, 557 f.). Damit steht auch die Entscheidung SZ 16/108 nicht im Widerspruch, weil es sich bei Bürgschaftsschulden des Veräußerers eines Unternehmens oder Vermögens zugunsten eines Dritten in der Regel nicht um solche Verbindlichkeiten handelt, die zum Unternehmen oder Vermögen gehören. Der Übernehmer eines Unternehmens oder Vermögens nach Paragraph 1409, ABGB tritt allerdings nur jenen Schulden bei, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte. Dies ist jedoch hier als selbstverständlich vorauszusetzen, weil Dr. Herbert W der alleinige Geschäftsführer der Rekurswerberin ist. Daß die Rekurswerberin schon so viel an Schulden des übernommenen Unternehmens berichtigt hätte, wie dessen Wert beträgt, wurde von ihr nicht behauptet. Die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Schuldbeitritt der Rekurswerberin im Sinne des Paragraph 1409, ABGB liegen somit vor.