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Entscheidung 7 Ob 84/04k×

Entscheidung 7 Ob 84/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob84/04k

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Kornelia C*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Thomas C*****, wegen einstweiligen Unterhaltes über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Jänner 2004, GZ 16 R 374/03v-23, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 29. Juli 2003, GZ 2 C 78/03h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher die Abweisung des Antrages der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung einer Unterhalts-EV bestätigt worden ist, wurde dem Vertreter derselben am Montag, den 23. 2. 2004 zugestellt (Rückschein in ON 23). Dagegen richtet sich der am Montag, den 15. 3. 2004, zur Post gegebene und auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei mit dem Antrag, ihr - in Abänderung der bekämpften Entscheidungen - einen einstweiligen Unterhalt von monatlich EUR 990,-- samt Prozesskostenvorschuss in Höhe von EUR 3.337,92 zuzuerkennen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist verspätet, da gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO im Provisorialverfahren die Frist für den Rekurs (und gleichermaßen auch für den Revisionsrekurs: Kodek in Angst, EO Rz 13 zu Paragraph 402,) 14 Tage beträgt, sodass letzter Tag für die Erhebung des Revisionsrekurses Montag, der 8. 3. 2004 gewesen wäre. Das erst eine Woche später, nämlich am Montag, den 15. 3. 2004 zur Post gegebene Rechtsmittel erweist sich daher als verspätet und wäre demgemäß gemäß Paragraph 523, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO bereits vom Erstgericht als verspätet zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieben ist, hat die Zurückweisung nunmehr durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E73170 7Ob84.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00084.04K.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20040421_OGH0002_0070OB00084_04K0000_000