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Entscheidung 7 Ob 84/17d×

Entscheidung 7 Ob 84/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob84/17d

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GesmbH und 2. S***** C*****, beide: *****, beide vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.073,38 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2017, GZ 36 R 274/16k-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad 1.: Bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sind nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht anfechtbar; der in dieser Bestimmung geregelte Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) liegt hier nicht vor (RIS-Justiz RS0112314). Es ist daher die Frage der grundsätzlichen Bekämpfbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses nicht aufzugreifen.

Ad 2.: Im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Rechtsmeinung, trifft grundsätzlich den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022686). Auch dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhangs nicht bedarf, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB die Vermutung besteht, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (RIS-Justiz RS0027517).

Hier wurde festgestellt, dass die Klägerin auf dem letzten Treppenteil, nachdem sie den dort links angebrachten Handlauf bereits ergriffen hatte, zusammensackte bzw einknickte und zu Sturz kam, weil sie „plötzlich keine Kraft mehr“ hatte. Damit ist aber in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Kausalität des den Beklagten vorgeworfenen Fehlverhaltens (insb fehlender vorschriftsmäßiger Handlauf, fehlende Sicherheitsfachkraft nach der AStV) nicht nachgewiesen habe (nicht einmal prima-facie), keine Fehlbeurteilung zu erkennen.

Auch das behauptete Fehlverhalten des Kellners (Verdrehen des Fußes der Klägerin) wurde nicht festgestellt, sodass sich die Frage der Zurechnung gegenüber den Beklagten nicht stellt.

Der Umfang der Warnpflicht der den Weg zum WC weisenden Kellnerin in Bezug auf die Beschaffenheit der Treppe ist eine Frage des Einzellfalls (RIS-Justiz RS0116074 [T1, T2 und T3]; RS0043675 [T1]), die hier vertretbar gelöst wurde.

Eine erhebliche Rechtsfrage oder aufzugreifende Fehlbeurteilung wird daher insgesamt nicht aufgezeigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0007236; RS0042179).

Textnummer

E118317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00084.17D.0517.000

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170517_OGH0002_0070OB00084_17D0000_000