Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 84/26t×

Entscheidung 7 Ob 84/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

7Ob84/26t

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 128.346,31 EUR sA und Feststellung, über den „Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. April 2026, GZ 5 R 33/26y-72, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. Februar 2026, GZ 17 Cg 105/24h-59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.

[2]        Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.

[3]        Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]        Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene Rekurs ist ebenso wie der „außerordentliche Revisionsrekurs“ unzulässig.

[5]        1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[6]        2. Die im letzten Halbsatz des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536; RS0099940). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen daher nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7]; RS0044536 [T7]). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (3 Ob 160/15y mwN).

[7]        3. Die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gehen ins Leere, weil hier kein Beschluss eines Berufungsgerichts vorliegt. Eine analoge Anwendung auf Entscheidungen eines Rekursgerichts kommt nur in Fällen von Zurückweisungsbeschlüssen des Rekursgerichts in Betracht, die einer abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage gleichkommen vergleiche RS0043802 [T4]; vergleiche auch 1 Ob 63/23f Rz 6 mwN).

[8]        4. Die absolut unzulässigen Rechtsmittel sind daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E147779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00084.26T.0527.000

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0070OB00084_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung