Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Sachwalters, der ausschließlich beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass seine Forderungen als Masseforderungen anerkannt werden, ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (vgl § 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Sachwalters, der ausschließlich beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass seine Forderungen als Masseforderungen anerkannt werden, ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) nicht zulässig.
Es ist zwar im Außerstreitverfahren eine gesonderte Darlegung der Rechtsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erforderlich, jedoch muss insgesamt in den Anfechtungsgründen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zumindest angesprochen werden (vgl EFSlg 82.823, Mayer/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, 67). Im Rekurs wird jedoch als einzige Rechtsfrage die Frage der Beurteilung der Entschädigung des Sachwalters als Masseforderung releviert.Es ist zwar im Außerstreitverfahren eine gesonderte Darlegung der Rechtsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erforderlich, jedoch muss insgesamt in den Anfechtungsgründen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zumindest angesprochen werden vergleiche EFSlg 82.823, Mayer/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, 67). Im Rekurs wird jedoch als einzige Rechtsfrage die Frage der Beurteilung der Entschädigung des Sachwalters als Masseforderung releviert.
Geht man aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes aus, so ist diese Frage eben nicht im Verlassenschaftsverfahren im Rahmen einer Überlassung eines "unbedeutenden Nachlasses" an die Gläubiger ("in jure crediti Einantwortung" iSd § 73 AußStrG) zu entscheiden, sondern im Konkursverfahren (vgl zur Abgrenzung des Verlassenschaftsverfahrens auch SZ 68/8 = ecolex 1995, 404). Nur dann, wenn tatsächlich ein Verfahren nach § 73 AußStrG stattfinden würde, wären die im Konkurs geltenden Vorschriften über die verschiedene Einordnung der Forderungen (Masseforderung etc) "sinngemäß" anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0007622 = SZ 59/41, NZ 1986, 260, SZ 68/8 ua). Im Ergebnis releviert der Rekurs daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG, weshalb er zurückzuweisen war.Geht man aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes aus, so ist diese Frage eben nicht im Verlassenschaftsverfahren im Rahmen einer Überlassung eines "unbedeutenden Nachlasses" an die Gläubiger ("in jure crediti Einantwortung" iSd Paragraph 73, AußStrG) zu entscheiden, sondern im Konkursverfahren vergleiche zur Abgrenzung des Verlassenschaftsverfahrens auch SZ 68/8 = ecolex 1995, 404). Nur dann, wenn tatsächlich ein Verfahren nach Paragraph 73, AußStrG stattfinden würde, wären die im Konkurs geltenden Vorschriften über die verschiedene Einordnung der Forderungen (Masseforderung etc) "sinngemäß" anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0007622 = SZ 59/41, NZ 1986, 260, SZ 68/8 ua). Im Ergebnis releviert der Rekurs daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, weshalb er zurückzuweisen war.