Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Zweitkläger ist, hatte seit 1. 11. 1988 eine Wohnung von der Beklagten gemietet und dafür Investitionen getätigt. In einer von den Geschäftsführern der Nebenintervenientin und vom Zweitkläger als Geschäftsführer der Erstklägerin unterfertigten „Mietrechtsverzichts- und Übertragungserklärung" verzichtete die Erstklägerin mit Wirkung ab 1. 5. 2005 unwiderruflich auf ihre Hauptmietrechte an der Wohnung unter der Bedingung, dass diese an die Nebenintervenientin übertragen werden. Zuvor waren die Genannten am 16. 3. 2005 schriftlich übereingekommen, dass die Nebenintervenientin der Erstklägerin eine „Investitions- und Inventarablöse" wie folgt leistet: 210.000 EUR Zug um Zug mit der Übertragung der Mietrechte Ende April 2005 und zusätzlich 120 Monatsraten á 2.200 EUR beginnend ab 1. 5. 2005. Diese Monatsraten seien zur Gänze durch einen bei der Beklagten, von der ein Angebot für eine Pensionsversicherung eingeholt worden war, vom Übernehmer (der Nebenintervenientin) abzuschließende Versicherung gedeckt und würden von der Versicherung direkt an die Übergeberin (Erstklägerin) ausbezahlt. Dass die Beklagte in die Verhandlungen über die Investitionsablöse eingebunden wurde, kann nicht festgestellt werden.
Die Nebenintervenientin und der Zweitkläger unterzeichneten am 25. 4. 2005 ein Antragsformular der Beklagten betreffend eine Lebensversicherung, wobei das Kästchen „Private Vorsorge" angekreuzt wurde. Als Versicherungsnehmer wurde die Nebenintervenientin, als versicherte Person der Zweitkläger und als Empfänger der Versicherungsleistungen die Erstklägerin eingesetzt. Die Versicherungsdauer wurde mit zehn Jahren und der Versicherungsbeginn mit 1. 5. 2005 angegeben. Die Nebenintervenientin leistete der Beklagten am 12. 5. 2005 eine einmalige Prämienzahlung von 224.588,33 EUR. Laut der daraufhin am 23. 5. 2005 von der Beklagten ausgestellten Polizze, die die Bezeichnung „Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung" trägt, ist entsprechend dem Antrag die Nebenintervenientin Versicherungsnehmer, der Zweitkläger Versicherter und die Erstklägerin sowohl bei Er- als auch bei Ableben Bezugsberechtigte. Weiters ist in der Polizze vermerkt, dass die Versicherung mit 1. 5. 2005 beginnt und mit dem Ableben des Versicherten endet, spätestens (aber) am 1. 5. 2015, jedoch nicht vor 1. 5. 2012. Dem Versicherungsvertrag wurden unter anderem die „Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen (Beilage 413)" zugrundegelegt, deren § 11, soweit hier wesentlich, lautet:Die Nebenintervenientin und der Zweitkläger unterzeichneten am 25. 4. 2005 ein Antragsformular der Beklagten betreffend eine Lebensversicherung, wobei das Kästchen „Private Vorsorge" angekreuzt wurde. Als Versicherungsnehmer wurde die Nebenintervenientin, als versicherte Person der Zweitkläger und als Empfänger der Versicherungsleistungen die Erstklägerin eingesetzt. Die Versicherungsdauer wurde mit zehn Jahren und der Versicherungsbeginn mit 1. 5. 2005 angegeben. Die Nebenintervenientin leistete der Beklagten am 12. 5. 2005 eine einmalige Prämienzahlung von 224.588,33 EUR. Laut der daraufhin am 23. 5. 2005 von der Beklagten ausgestellten Polizze, die die Bezeichnung „Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung" trägt, ist entsprechend dem Antrag die Nebenintervenientin Versicherungsnehmer, der Zweitkläger Versicherter und die Erstklägerin sowohl bei Er- als auch bei Ableben Bezugsberechtigte. Weiters ist in der Polizze vermerkt, dass die Versicherung mit 1. 5. 2005 beginnt und mit dem Ableben des Versicherten endet, spätestens (aber) am 1. 5. 2015, jedoch nicht vor 1. 5. 2012. Dem Versicherungsvertrag wurden unter anderem die „Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen (Beilage 413)" zugrundegelegt, deren Paragraph 11,, soweit hier wesentlich, lautet:
„§ 11 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
..."
Die Beklagte überwies an die Erstklägerin am 9. 6., 29. 6., 28. 7., 31. 8. und 30. 9. 2005 je 2.202 EUR (Rentenzahlung plus Zahlscheingebühr). Ende September 2005 widerrief die Nebenintervenientin die Auszahlung an die Erstklägerin und setzte sich selbst als Bezugsberechtigte ein.
Mit der Klage begehrten die Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 17.600 EUR (sA) zur gesamten Hand an sie zu verurteilen. Dazu erhoben sie die Eventualbegehren, dass die Beklagte schuldig sei, der Erstklägerin 17.600 EUR (sA) zu bezahlen und zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten festgestellt werden möge, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab Mai 2005 monatlich 2.200 EUR durch zehn Jahre hindurch an die Erstklägerin zu bezahlen. Die Nebenintervenientin sei nicht berechtigt gewesen, die Zahlungen der Beklagten an die Erstklägerin zu widerrufen, weil es dem Wesen einer Pensionsversicherung entspreche, dass der Bezugsberechtigte unwiderruflich begünstigt sein solle. Selbst wenn die vorliegende Versicherung eine „reine" Kapitalversicherung gemäß § 166 VersVG darstellte, bestünde die Befugnis des Versicherungsnehmers, anstelle der Erstklägerin einen Dritten als Bezugsberechtigten einzusetzen, nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Dieser sei, wie sich aus § 11 der Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung ergebe, bereits im Mai 2005 eingetreten.Mit der Klage begehrten die Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 17.600 EUR (sA) zur gesamten Hand an sie zu verurteilen. Dazu erhoben sie die Eventualbegehren, dass die Beklagte schuldig sei, der Erstklägerin 17.600 EUR (sA) zu bezahlen und zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten festgestellt werden möge, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab Mai 2005 monatlich 2.200 EUR durch zehn Jahre hindurch an die Erstklägerin zu bezahlen. Die Nebenintervenientin sei nicht berechtigt gewesen, die Zahlungen der Beklagten an die Erstklägerin zu widerrufen, weil es dem Wesen einer Pensionsversicherung entspreche, dass der Bezugsberechtigte unwiderruflich begünstigt sein solle. Selbst wenn die vorliegende Versicherung eine „reine" Kapitalversicherung gemäß Paragraph 166, VersVG darstellte, bestünde die Befugnis des Versicherungsnehmers, anstelle der Erstklägerin einen Dritten als Bezugsberechtigten einzusetzen, nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Dieser sei, wie sich aus Paragraph 11, der Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung ergebe, bereits im Mai 2005 eingetreten.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie habe den Versicherungsvertrag unabhängig von dahinter stehenden wirtschaftlichen Vorgängen und ohne eigenes Interesse am geplanten Übergang des Mietrechts abgeschlossen. Dass sie zufällig auch Vermieterin sei, sei ohne Bedeutung für die abgeschlossene Rentenversicherung. Der Erstklägerin sei nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Da die Versicherungsnehmerin (die Nebenintervenientin) das Bezugsrecht der Erstklägerin per 30. 9. 2005 widerrufen und sich selbst als Bezugsberechtigte eingesetzt habe, habe sie ab 1. 10. 2005 die monatlichen Rentenzahlungen an die Nebenintervenientin geleistet. Aufgrund der Einräumung einer Bezugsberechtigung wäre jedenfalls alleine die Erstklägerin anspruchslegitimiert. Die Beklagte sei an den Verhandlungen über eine Ablöse nicht beteiligt gewesen und vom Ergebnis dieser Verhandlungen nicht informiert worden. Sie habe lediglich die Aufgabe der Mietrechte durch die Kläger zur Kenntnis genommen und einen neuen Mietvertrag mit der Nebenintervenientin abgeschlossen. Als Versicherungsfall gelte bei der Rentenversicherung die Fälligkeit jeder einzelnen Rentenzahlung. Bis zu deren Eintritt könne die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen werden, sofern sie nicht unwiderruflich eingeräumt worden sei.
Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an. Diese sei über ihre finanziellen Vereinbarungen mit den Klägern nicht informiert gewesen. Da keine Unwiderruflichkeit der Auszahlung vereinbart worden sei, habe die Auszahlungsverpflichtung der Beklagten an den Zweitkläger (soll heißen: die Erstklägerin) jederzeit widerrufen werden können. Einige Zeit nach Übergabe des Betandobjekts habe die Nebenintervenientin die abgelösten Investitionen durch einen Sachverständigen bewerten lassen, der einen Zeitwert von lediglich rund 30.000 EUR festgestellt habe. Deshalb habe sie die Auszahlungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag sofort widerrufen und die Erstklägerin zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Beträge aufgefordert.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren ab. Zwischen der Nebenintervenientin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer sei ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden. Versicherter sei der Zweitkläger, Bezugsberechtigte die Erstklägerin gewesen. Sowohl gemäß § 166 VersVG als auch nach den dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung könne die Bezugsberechtigung vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung müsse nach den Bedingungen ausdrücklich vereinbart werden. Ohne eine solche zusätzliche Vereinbarung sei der Versicherungsnehmer berechtigt, vor Eintritt des Versicherungsfalls die Bezugsberechtigung jederzeit zu ändern. Gemäß § 166 Abs 2 VersVG erwerbe ein bezugsberechtigter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimme, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Sei wie im gegenständlichen Fall monatliche Zahlung vereinbart, trete auch der Versicherungsfall jeweils monatlich ein und der Versicherungsnehmer sei jederzeit berechtigt, hinsichtlich der nächsten Monatsrate den Bezugsberechtigten zu ändern. Die Beklagte sei aufgrund der Änderung der Bezugsberechtigung verpflichtet gewesen, die Pensionszahlungen an die Nebenintervenientin zu leisten. Der Zweitkläger habe als Versicherter keine Ansprüche gegen die Beklagte. Die Erstklägerin sei ab 1. 10. 2005 nicht mehr bezugsberechtigt gewesen. Da die Kläger nicht Vertragspartner der Beklagten seien, fehle ihnen die aktive Klagslegitimation. Ob der Wechsel des Bezugsberechtigten und der Widerruf der Rentenzahlungen durch die Nebenintervenientin zu Recht erfolgt seien, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die Eventualbegehren ab. Zwischen der Nebenintervenientin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer sei ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden. Versicherter sei der Zweitkläger, Bezugsberechtigte die Erstklägerin gewesen. Sowohl gemäß Paragraph 166, VersVG als auch nach den dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung könne die Bezugsberechtigung vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung müsse nach den Bedingungen ausdrücklich vereinbart werden. Ohne eine solche zusätzliche Vereinbarung sei der Versicherungsnehmer berechtigt, vor Eintritt des Versicherungsfalls die Bezugsberechtigung jederzeit zu ändern. Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, VersVG erwerbe ein bezugsberechtigter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimme, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Sei wie im gegenständlichen Fall monatliche Zahlung vereinbart, trete auch der Versicherungsfall jeweils monatlich ein und der Versicherungsnehmer sei jederzeit berechtigt, hinsichtlich der nächsten Monatsrate den Bezugsberechtigten zu ändern. Die Beklagte sei aufgrund der Änderung der Bezugsberechtigung verpflichtet gewesen, die Pensionszahlungen an die Nebenintervenientin zu leisten. Der Zweitkläger habe als Versicherter keine Ansprüche gegen die Beklagte. Die Erstklägerin sei ab 1. 10. 2005 nicht mehr bezugsberechtigt gewesen. Da die Kläger nicht Vertragspartner der Beklagten seien, fehle ihnen die aktive Klagslegitimation. Ob der Wechsel des Bezugsberechtigten und der Widerruf der Rentenzahlungen durch die Nebenintervenientin zu Recht erfolgt seien, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Die Kläger ließen die Abweisung des Hauptbegehrens unbekämpft. Ihrer nur gegen die Abweisung der Eventualbegehren gerichteten Berufung wurde vom Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge gegeben, dass dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Erstklägerin 17.600 EUR samt stufenweise berechneten Zinsen zu bezahlen, stattgegeben wurde. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens wurde hingegen bestätigt. Das Berufungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus:
Die vorliegende Lebensversicherung sei als Rentenversicherung ausgestaltet. Bei der Rentenversicherung mit Leistungen im Erlebensfall sei Versicherungsfall, dass der Versicherte ein als Beginn der Rentenzahlung vereinbartes Datum erlebe. Wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß mit einem bestimmten Datum ende (ohne dass es darauf ankomme, dass der Versicherte dieses Datum auch erlebe), sei Versicherungsfall nur das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums. Damit stehe fest, dass die Rente bis zum vereinbarten Endtermin zu zahlen sei. Im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, dass die Rentenzahlung mit 31. 12. 2005 zu beginnen und mindestens bis zum 31. 5. 2012 zu erfolgen habe. Dies bedeute die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit, innerhalb derer der Versicherer die Rente jedenfalls, das heiße, unabhängig davon zu zahlen habe, ob der Versicherte den Zeitpunkt des Ablaufs der Rentengarantiezeit erlebe oder nicht. Gemäß § 166 Abs 1 VersVG sei bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten sei, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Dies gelte nach § 11 Abs 1 der hier vereinbarten Bedingungen auch für den vorliegenden Fall. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwerbe, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimme, das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Da der Versicherungsfall, mit dessen Eintritt die Erstklägerin als Bezugsberechtigte den Anspruch gegen die Beklagte als Versicherer auf die bis zum 31. 5. 2012 zu erbringenden Versicherungsleistungen endgültig erworben habe, mit Zahlung der ersten Rente, somit am 31. 5. 2005 eingetreten sei, sei die Nebenintervenientin ab diesem Zeitpunkt zu einer Änderung des Bezugsberechtigten für die Dauer der vereinbarten Rentengarantiezeit nicht mehr berechtigt gewesen. Das Begehren der Erstklägerin sei daher berechtigt. Hingegen sei dem vom Zweitkläger erhobenen Feststellungsbegehren ein Erfolg zu versagen. Der Zweitkläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinn des § 228 ZPO durch Geltendmachung konkreter Umstände nicht behauptet. Allein aus seiner Stellung als Versicherter, dem selbst keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustünden, ergebe sich ein rechtliches Interesse des Zweitklägers an der Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Erstklägerin nicht.Die vorliegende Lebensversicherung sei als Rentenversicherung ausgestaltet. Bei der Rentenversicherung mit Leistungen im Erlebensfall sei Versicherungsfall, dass der Versicherte ein als Beginn der Rentenzahlung vereinbartes Datum erlebe. Wenn die Rentenzahlungsdauer vertragsgemäß mit einem bestimmten Datum ende (ohne dass es darauf ankomme, dass der Versicherte dieses Datum auch erlebe), sei Versicherungsfall nur das Erleben des für den Rentenbeginn vereinbarten Datums. Damit stehe fest, dass die Rente bis zum vereinbarten Endtermin zu zahlen sei. Im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, dass die Rentenzahlung mit 31. 12. 2005 zu beginnen und mindestens bis zum 31. 5. 2012 zu erfolgen habe. Dies bedeute die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit, innerhalb derer der Versicherer die Rente jedenfalls, das heiße, unabhängig davon zu zahlen habe, ob der Versicherte den Zeitpunkt des Ablaufs der Rentengarantiezeit erlebe oder nicht. Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, VersVG sei bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten sei, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Dies gelte nach Paragraph 11, Absatz eins, der hier vereinbarten Bedingungen auch für den vorliegenden Fall. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwerbe, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimme, das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Da der Versicherungsfall, mit dessen Eintritt die Erstklägerin als Bezugsberechtigte den Anspruch gegen die Beklagte als Versicherer auf die bis zum 31. 5. 2012 zu erbringenden Versicherungsleistungen endgültig erworben habe, mit Zahlung der ersten Rente, somit am 31. 5. 2005 eingetreten sei, sei die Nebenintervenientin ab diesem Zeitpunkt zu einer Änderung des Bezugsberechtigten für die Dauer der vereinbarten Rentengarantiezeit nicht mehr berechtigt gewesen. Das Begehren der Erstklägerin sei daher berechtigt. Hingegen sei dem vom Zweitkläger erhobenen Feststellungsbegehren ein Erfolg zu versagen. Der Zweitkläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO durch Geltendmachung konkreter Umstände nicht behauptet. Allein aus seiner Stellung als Versicherter, dem selbst keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustünden, ergebe sich ein rechtliches Interesse des Zweitklägers an der Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Erstklägerin nicht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (hinsichtlich der Eventualbegehren) 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen des materiellen oder formellen Rechts der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (hinsichtlich der Eventualbegehren) 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen des materiellen oder formellen Rechts der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz (die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen) richtet sich die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auch das Klagebegehren hinsichtlich der Erstklägerin abgewiesen, also das Ersturteil in diesem Punkt wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen in der (ihnen freigestellten) Revisionsbeantwortung, die Revision entweder als unzulässig zurück- oder als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.