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Entscheidung 7 Ob 87/26h×

Entscheidung 7 Ob 87/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob87/26h

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 26. März 2026, GZ 53 R 366/25t-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 16. Oktober 2025, GZ 15 C 62/25a-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,23 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022 – Fassung 01 aus 2022,) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 19

Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich

[…]

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

[…]“

[2]                 Der Kläger wurde in einer öffentlichen, negativen Google-Bewertung seiner Arbeitgeberin namentlich erwähnt.

[3]         Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach Paragraph 1330, ABGB.

[4]         Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, das vom Kläger angestrebte Unterlassungsbegehren sei nicht vom Versicherungsschutz nach Artikel 19, ARB 2022 umfasst.

[5]                 Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

[6]         Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zur Frage zu, ob verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche gemäß Paragraph 1330, ABGB unter den Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz nach Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2022 fallen.

[7]                 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, diese im Sinn einer Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[8]                 In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]         Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112769 [T9, T11, T12]). Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[10]       1. Der Oberste Gerichtshof kam in der Entscheidung vom 15. 4. 2026, 7 Ob 32/26w, mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach Paragraph 1330, ABGB dem Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2015 zu unterstellen sind.

[11]               2. Im vorliegenden Fall gilt daher nichts anderes:

[12]       2.1. Für die Auslegung des in Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2022 verwendeten Begriffs „Schadenersatzansprüche“ sowie für die Beurteilung der Frage, ob hiervon auch Unterlassungsansprüche erfasst sind, ist nicht die rechtsdogmatische Qualifikation des jeweiligen Anspruchs maßgeblich, sondern das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.

[13]               2.2. Ausgehend von diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass ein solcher Versicherungsnehmer das hier vom Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren seinem rechtlichen Gehalt nach als Mittel zum Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens begreift. Zwar zielt der Unterlassungsanspruch nicht auf die Zuerkennung eines (Geld-)Ersatzes ab, er dient jedoch der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen und wirkt damit weiteren gleichartigen Rechtsgutverletzungen entgegen. In diesem Sinn tritt er dem durch die vorangegangenen Eingriffe verursachten realen Schaden vorbeugend entgegen und bewirkt insoweit den Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens.

[14]       Der infolge der bereits verwirklichten Rechtsgutverletzung erlittene Nachteil erfährt durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insofern einen Ausgleich, als die beim Versicherungsnehmer entstandene Unsicherheit hinsichtlich weiterer oder fortgesetzter Eingriffe beseitigt und damit der frühere Zustand vor der erstmaligen Beeinträchtigung wiederhergestellt wird. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kommt dem Unterlassungsanspruch daher im Hinblick auf seine präventive Funktion der vorbeugenden Schadensvermeidung zugleich eine ausgleichende Wirkung zu, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, ungestörten Zustands gerichtet ist. Dem Unterlassungsanspruch ist somit eine dem auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch vergleichbare wiederherstellende Wirkung beizumessen. Die mit diesem Unterlassungsbegehren angestrebte Rechtsfolge stimmt daher nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in ihrem Inhalt mit jener eines „Schadenersatzanspruchs“ nach Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2022 überein, der seinem Wesen nach auf den Ausgleich eines erlittenen Nachteils gerichtet ist.

[15]       3. Damit ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die hier vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß Paragraph 1330, ABGB sei unter Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2022 zu subsumieren, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

[16]       4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E148461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00087.26H.0818.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260818_OGH0002_0070OB00087_26H0000_000