Begründung:
Die Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, und der Beklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, haben am 30. 7. 1998 vor einem Standesamt in der Türkei miteinander die jeweils erste Ehe geschlossen. Während die Klägerin schon früher in Österreich wohnte, reiste ihr der Beklagte erst im Dezember 1998 nach. Aus religiösen Gründen (beide Streitteile sind Muslime; eine religiöse Trauung war nicht erfolgt) wohnten die Parteien weiterhin getrennt und die Ehe wurde nicht vollzogen.
Die Klägerin teilte dem Beklagten im März 1999 mit, dass sie geschieden werden wolle und brachte am 27. 4. 1999 die Scheidungsklage ein, die sie (zuletzt) auf § 55 EheG stützte. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.Die Klägerin teilte dem Beklagten im März 1999 mit, dass sie geschieden werden wolle und brachte am 27. 4. 1999 die Scheidungsklage ein, die sie (zuletzt) auf Paragraph 55, EheG stützte. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.
Vom Erstgericht, das das Verfahren am 29. 8. 2001 geschlossen hat, wurde die Ehe der Streitteile gemäß § 55 EheG geschieden. Da die Streitteile seit ihrer Eheschließung im Juli 1998 nie zusammen gewohnt und die Ehe auch nicht vollzogen hätten, lägen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG vor. Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Scheidung gemäß § 55 EheG sei nach Ablauf der 3-jährigen Frist auch dann zulässig, wenn die Ehegatten nie zusammen gelebt hätten und ihnen von vornherein jede eheliche Gesinnung gefehlt habe. Nur wenn die Ehegatten auf Grund äußerer Umstände tatsächlich getrennt seien, wie etwa bei längerer berufsbedingter Abwesenheit, einem längeren Krankenhausaufenthalt oder der Haft eines Ehegatten, liege eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG erst ab dem Zeitpunkt vor, zudem ein Ehegatte dem anderen seinen Willen erkläre oder zu erkennen gebe, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder aufzunehmen. Der Umstand, dass allenfalls religiöse Gründe das Nichteingehen einer häuslichen Gemeinschaft begründet hätten, stelle keinen solchen äußeren Umstand dar, der eine "Überbrückung" der Trennung der Streitteile rechtfertigen würde.Vom Erstgericht, das das Verfahren am 29. 8. 2001 geschlossen hat, wurde die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, EheG geschieden. Da die Streitteile seit ihrer Eheschließung im Juli 1998 nie zusammen gewohnt und die Ehe auch nicht vollzogen hätten, lägen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG vor. Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Die Scheidung gemäß Paragraph 55, EheG sei nach Ablauf der 3-jährigen Frist auch dann zulässig, wenn die Ehegatten nie zusammen gelebt hätten und ihnen von vornherein jede eheliche Gesinnung gefehlt habe. Nur wenn die Ehegatten auf Grund äußerer Umstände tatsächlich getrennt seien, wie etwa bei längerer berufsbedingter Abwesenheit, einem längeren Krankenhausaufenthalt oder der Haft eines Ehegatten, liege eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft iSd Paragraph 55, EheG erst ab dem Zeitpunkt vor, zudem ein Ehegatte dem anderen seinen Willen erkläre oder zu erkennen gebe, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder aufzunehmen. Der Umstand, dass allenfalls religiöse Gründe das Nichteingehen einer häuslichen Gemeinschaft begründet hätten, stelle keinen solchen äußeren Umstand dar, der eine "Überbrückung" der Trennung der Streitteile rechtfertigen würde.
In seiner außerordentlichen Revision widerspricht der Beklagte dieser Ansicht; er meint, die religiösen Gründe, die ihn und die Klägerin an der Aufnahme einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft gehindert hätten, stellten einen Umstand dar, der eine Überbrückung der Trennung der Streitteile rechtfertigte. Da zur Frage, ob der Fristenlauf nach § 55 EheG auch dann vom Zeitpunkt der Eheschließung an zu berechnen sei, wenn die Eheleute zwar nie zusammengelebt haben, die eheliche Gesinnung jedoch erst später weggefallen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, sei die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig.In seiner außerordentlichen Revision widerspricht der Beklagte dieser Ansicht; er meint, die religiösen Gründe, die ihn und die Klägerin an der Aufnahme einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft gehindert hätten, stellten einen Umstand dar, der eine Überbrückung der Trennung der Streitteile rechtfertigte. Da zur Frage, ob der Fristenlauf nach Paragraph 55, EheG auch dann vom Zeitpunkt der Eheschließung an zu berechnen sei, wenn die Eheleute zwar nie zusammengelebt haben, die eheliche Gesinnung jedoch erst später weggefallen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, sei die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig.