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Entscheidung 7 Ob 88/19w×

Entscheidung 7 Ob 88/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob88/19w

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** S*****, gegen die beklagte Partei A***** SE *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 13.836,09 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2018, GZ 2 R 73/18m-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2019, AZ 7 Ob 88/19w, wird dahin ergänzt, dass die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei die mit 2.986,96 EUR (darin 497,16 EUR USt und 4 EUR Fahrtkosten) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage der Klägerin gegen den beklagten Rechtsschutzversicherer ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde vom Erstgericht wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Rekurs der Klägerin wurde der Beklagten vom Erstgericht zur Rekursbeantwortung zugestellt; für ihre Rekursbeantwortung verzeichnete die Beklagte Kosten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; die Kosten des Rekursverfahrens erklärte es zu weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Erstgericht lud daraufhin die Parteienvertreter, die Klägerin und eine Auskunftsperson zu einer der Bescheinigung der Rechtzeitigkeit der Revision dienenden mündlichen Verhandlung, wofür die Beklagte weitere Kosten verzeichnete. Das Erstgericht legte danach die Revision dem Obersten Gerichtshof vor.

Dieser wies die außerordentliche Revision am 26. Juni 2019 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück.

Die Beklagte begehrt die Bestimmung der Kosten für ihre Rekursbeantwortung vom 29. November 2018 und für die Teilnahme an der Verhandlung vom 9. April 2019 als weitere Verfahrenskosten. Zur Entscheidung darüber ist hier der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht berufen vergleiche RS0036028; Zechner in Fasching/Konecny² [2005] Paragraph 507, ZPO Rz 11).

Zufolge Paragraph 430, ZPO sind unter anderem die Vorschriften der Paragraphen 423, f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (RS0039435 [T2, T6]). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2019, AZ 7 Ob 88/19w, ist daher um die Entscheidung über die das Revisionsverfahren betreffenden Kosten zu ergänzen.

Nach Paragraph 521 a, ZPO ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse zweiseitig (RS0125481). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren vergleiche RS0125481 [T5]).

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte beteiligte sich daher zu Recht an dem Verfahren über die Rechtzeitigkeit der Revision.

Das Verfahren über die Rechtzeitigkeit der Revision wurde durch deren amtswegige Zurückweisung ausgelöst, womit ein unechter Zwischenstreit vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.334) über die – vom Obersten Gerichtshof letztlich bejahte – Rechtzeitigkeit vorliegt. Dessen Kosten sind nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängig zu bestimmen, sondern als weitere Kosten des (hier Revisions-)Verfahrens zu behandeln.

Da die Klägerin in der Hauptsache nicht obsiegte, hat sie gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO der Beklagten die Kosten für ihre Rekursbeantwortung vom 29. November 2018 und für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 9. April 2019 zu ersetzen.

Diese sind:

Rekursbeantwortung  TP 3B    870,60

                                                                      50 % ES  435,30

                                                                      ERV                       2,10

Tagsatzung                              TP 3A    785,20

                                                                      50 % ES  392,60

                                                                                                  2.485,80

                                                                      20 % USt  497,16

                                                                      Fahrtkosten  4,--

                                                                      Summe   2.986,96

Kosten für den Ergänzungsantrag selbst wurden nicht verzeichnet.

Textnummer

E126557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00088.19W.0918.000

Im RIS seit

18.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190918_OGH0002_0070OB00088_19W0000_000