Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage der Klägerin gegen den beklagten Rechtsschutzversicherer ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde vom Erstgericht wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Rekurs der Klägerin wurde der Beklagten vom Erstgericht zur Rekursbeantwortung zugestellt; für ihre Rekursbeantwortung verzeichnete die Beklagte Kosten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; die Kosten des Rekursverfahrens erklärte es zu weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Erstgericht lud daraufhin die Parteienvertreter, die Klägerin und eine Auskunftsperson zu einer der Bescheinigung der Rechtzeitigkeit der Revision dienenden mündlichen Verhandlung, wofür die Beklagte weitere Kosten verzeichnete. Das Erstgericht legte danach die Revision dem Obersten Gerichtshof vor.
Dieser wies die außerordentliche Revision am 26. Juni 2019 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.Dieser wies die außerordentliche Revision am 26. Juni 2019 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück.
Die Beklagte begehrt die Bestimmung der Kosten für ihre Rekursbeantwortung vom 29. November 2018 und für die Teilnahme an der Verhandlung vom 9. April 2019 als weitere Verfahrenskosten. Zur Entscheidung darüber ist hier der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht berufen (vgl RS0036028; Zechner in Fasching/Konecny² [2005] § 507 ZPO Rz 11).Die Beklagte begehrt die Bestimmung der Kosten für ihre Rekursbeantwortung vom 29. November 2018 und für die Teilnahme an der Verhandlung vom 9. April 2019 als weitere Verfahrenskosten. Zur Entscheidung darüber ist hier der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht berufen vergleiche RS0036028; Zechner in Fasching/Konecny² [2005] Paragraph 507, ZPO Rz 11).
Zufolge § 430 ZPO sind unter anderem die Vorschriften der §§ 423 f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (RS0039435 [T2, T6]). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2019, AZ 7 Ob 88/19w, ist daher um die Entscheidung über die das Revisionsverfahren betreffenden Kosten zu ergänzen.Zufolge Paragraph 430, ZPO sind unter anderem die Vorschriften der Paragraphen 423, f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (RS0039435 [T2, T6]). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2019, AZ 7 Ob 88/19w, ist daher um die Entscheidung über die das Revisionsverfahren betreffenden Kosten zu ergänzen.
Nach § 521a ZPO ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse zweiseitig (RS0125481). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (vgl RS0125481 [T5]).Nach Paragraph 521 a, ZPO ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse zweiseitig (RS0125481). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren vergleiche RS0125481 [T5]).