Der Rekurs der Klägerin ist mangels oberstgerichtlicher Judikatur zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der „Vorformulierung" zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Was unter den (auch noch in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an § 305 BGB (ehemals § 1 AGBG) für angezeigt erachtet (7 Ob 207/04y, RZ 2005/15 = ÖBA 2005/1260; vgl auch 7 Ob 170/98w, SZ 72/12; Rummel in Rummel3, § 864a Rz 1; Krejci in Krejci, HB KSchG, 100; ders in Rummel3, §§ 28 bis 30 KSchG Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 IV, § 864a Rz 1). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Diese Definition deckt wohl auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind, ob das betreffende Gestaltungsmodell nun als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformular zu bezeichnen ist, die vom Gesetzgeber stets nur gemeinsam - als Begriffspaar - genannt werden (7 Ob 207/04y mwN).Gemäß Paragraph 864 a, ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Was unter den (auch noch in den Paragraphen 879, Absatz 3, ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an Paragraph 305, BGB (ehemals Paragraph eins, AGBG) für angezeigt erachtet (7 Ob 207/04y, RZ 2005/15 = ÖBA 2005/1260; vergleiche auch 7 Ob 170/98w, SZ 72/12; Rummel in Rummel3, Paragraph 864 a, Rz 1; Krejci in Krejci, HB KSchG, 100; ders in Rummel3, Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 römisch vier, Paragraph 864 a, Rz 1). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Diese Definition deckt wohl auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind, ob das betreffende Gestaltungsmodell nun als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformular zu bezeichnen ist, die vom Gesetzgeber stets nur gemeinsam - als Begriffspaar - genannt werden (7 Ob 207/04y mwN).
Die Definition des Begriffs „Vertragsformblätter" des Berufungsgerichts entspricht demnach der herrschenden Ansicht. Da das Berufungsgericht allerdings das betreffende Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich beziehungsweise nicht eindeutig erachtete, hat es diesbezüglich eine Erörterung und - je nachdem, ob sich das Vorbringen der Parteien dann (noch) widerspricht - auch eine ergänzende Beweisaufnahme für erforderlich erachtet. Ob diese dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Verbreiterung der Sachverhaltsbasis notwendig ist, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig - was hier sowohl hinsichtlich der Kriterien eines Vertragsformblatts als auch hinsichtlich der Bejahung der Ungewöhnlichkeit der Vertragsstrafen-Klausel im Sinn des § 864a ABGB aufgrund der Stellung dieser Klausel im Gesamtgefüge des Transportauftrags zutrifft -, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179; RS0113643 [T2]; Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO Rz 26 mwN).Die Definition des Begriffs „Vertragsformblätter" des Berufungsgerichts entspricht demnach der herrschenden Ansicht. Da das Berufungsgericht allerdings das betreffende Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich beziehungsweise nicht eindeutig erachtete, hat es diesbezüglich eine Erörterung und - je nachdem, ob sich das Vorbringen der Parteien dann (noch) widerspricht - auch eine ergänzende Beweisaufnahme für erforderlich erachtet. Ob diese dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Verbreiterung der Sachverhaltsbasis notwendig ist, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig - was hier sowohl hinsichtlich der Kriterien eines Vertragsformblatts als auch hinsichtlich der Bejahung der Ungewöhnlichkeit der Vertragsstrafen-Klausel im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB aufgrund der Stellung dieser Klausel im Gesamtgefüge des Transportauftrags zutrifft -, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179; RS0113643 [T2]; Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 26 mwN).
Das Berufungsgericht hat auch die zum Kriterium der „Vorformulierung" aufgeworfene Frage zutreffend beantwortet. Es macht keinen Unterschied, ob ein Verwender eine Klausel, die Teil eines Vertragsformblatts ist, etwa EDV-mäßig speichert oder immer wieder bloß aus dem Gedächtnis reproduziert. Die - deutsche Judikatur und Lehre (BGH NJW 1988, 410; Heinrichs in Palandt66 § 305 BGB Rz 8; Basedow in MünchKomm § 305 Rz 13 ua) folgende - Ansicht des Berufungsgerichts, es genüge, dass eine Klausel in diesem Sinn „im Kopf des Verwenders gespeichert" sei, ist demnach richtig.Das Berufungsgericht hat auch die zum Kriterium der „Vorformulierung" aufgeworfene Frage zutreffend beantwortet. Es macht keinen Unterschied, ob ein Verwender eine Klausel, die Teil eines Vertragsformblatts ist, etwa EDV-mäßig speichert oder immer wieder bloß aus dem Gedächtnis reproduziert. Die - deutsche Judikatur und Lehre (BGH NJW 1988, 410; Heinrichs in Palandt66 Paragraph 305, BGB Rz 8; Basedow in MünchKomm Paragraph 305, Rz 13 ua) folgende - Ansicht des Berufungsgerichts, es genüge, dass eine Klausel in diesem Sinn „im Kopf des Verwenders gespeichert" sei, ist demnach richtig.
Die von der Rekurswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht „unzulässige Neuerungen in der Berufung verwertet" habe, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO iVm § 528a ZPO) nicht vor.Die von der Rekurswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht „unzulässige Neuerungen in der Berufung verwertet" habe, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO) nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.