Das Berufungsgericht hat weder eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen noch ausgesprochen, ob gegen seine Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, es bedürfe keines Ausspruchs über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen seine Entscheidung; offenbar ging es davon aus, dass gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gegen seinen Beschluss jedenfalls Rekurs erhoben werden könne.Das Berufungsgericht hat weder eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen noch ausgesprochen, ob gegen seine Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, es bedürfe keines Ausspruchs über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen seine Entscheidung; offenbar ging es davon aus, dass gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gegen seinen Beschluss jedenfalls Rekurs erhoben werden könne.
Ein Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich das Gericht zweiter Instanz mit dem zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das behauptete Prozesshindernis hingegen - wie hier - bereits Gegenstand einer erstinstanzlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0116348). Das insofern funktionell als Rekursgericht tätig werdende (vgl etwa 5 Ob 275/08i) Gericht zweiter Instanz hätte daher den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand nach §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten und nach §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen gehabt, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Zwar ist der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden, weshalb es keiner Aktenrückstellung allein zu seiner Nachholung bedarf, wenn der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ohnehin bejaht (RIS-Justiz RS0123384; RS0119067). An den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof aber grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0042410; RS0042385), sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042437; RS0042450).Ein Vollrekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kommt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich das Gericht zweiter Instanz mit dem zur Klagszurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das behauptete Prozesshindernis hingegen - wie hier - bereits Gegenstand einer erstinstanzlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO (RIS-Justiz RS0116348). Das insofern funktionell als Rekursgericht tätig werdende vergleiche etwa 5 Ob 275/08i) Gericht zweiter Instanz hätte daher den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand nach Paragraphen 526, Absatz 3, in Verbindung mit 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten und nach Paragraphen 526, Absatz 3, in Verbindung mit 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen gehabt, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht. Zwar ist der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden, weshalb es keiner Aktenrückstellung allein zu seiner Nachholung bedarf, wenn der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ohnehin bejaht (RIS-Justiz RS0123384; RS0119067). An den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof aber grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0042410; RS0042385), sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042437; RS0042450).
Sollte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wäre der Revisionsrekurs der Kläger jedenfalls unzulässig. Bei einem 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 508 Abs 3 bis 5 iVm § 528 Abs 2a ZPO vom Rekursgericht endgültig zu beurteilen. Im Fall eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands wäre ein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich.Sollte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wäre der Revisionsrekurs der Kläger jedenfalls unzulässig. Bei einem 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 508, Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO vom Rekursgericht endgültig zu beurteilen. Im Fall eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands wäre ein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich.
Um die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zu klären, hat das Berufungsgericht den Bewertungs- und den Zulässigkeitsausspruch daher nachzuholen.