Begründung:
Die beiden Kinder leben nach der Scheidung ihrer Eltern bei der obsorgeberechtigten Mutter. Die Unterhaltspflicht des Vaters wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 2. 2001, der sich auf das Einvernehmen der Eltern gründete, ab 1. 1. 2001 mit monatlich S 9.500,-- je Kind festgesetzt.
Am 28. 9. 2001 beantragte der Vater unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, den Unterhalt ab 1. 9. 2001 auf S 8.400,-- für jedes Kind herabzusetzen. Die mit diesem Erkenntnis erfolgte Judikaturwende komme in ihrer Tragweite einer Gesetzesänderung gleich, sodass geänderte Umstände vorlägen, die eine Neufestsetzung des Unterhaltes rechtfertigten. Die Mutter sprach sich gegen eine Herabsetzung aus und stellte mit der Begründung, der Regelbedarf habe sich per 1. 7. 2001 entsprechend erhöht, ihrerseits den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 7. 2001 auf monatlich S 9.912,50 pro Kind zu erhöhen. Der Vater trat diesem Antrag entgegen und modifizierte in seiner Stellungnahme sein Herabsetzungsbegehren betreffend den Sohn Martin auf S 8.280,-- und betreffend den Sohn Michael auf S 8.455,-- monatlich.
Das Erstgericht wies sowohl den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, als auch den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter mit der Begründung ab, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neufestsetzung des Unterhaltes führen könnte. Der Wortlaut des § 12a FLAG sei eindeutig; an das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seien die Gerichte nicht gebunden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 1285/00, biete keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nichtanrechnung der Familienbeihilfe abzugehen. Das Rekursgericht schließe sich den vom Obersten Gerichtshof zuletzt in 6 Ob 243/01f und anderen Entscheidungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12a FLAG nicht an, weshalb kein Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gestellt werde.Das Erstgericht wies sowohl den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters, als auch den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter mit der Begründung ab, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neufestsetzung des Unterhaltes führen könnte. Der Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG sei eindeutig; an das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seien die Gerichte nicht gebunden. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 1285/00, biete keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nichtanrechnung der Familienbeihilfe abzugehen. Das Rekursgericht schließe sich den vom Obersten Gerichtshof zuletzt in 6 Ob 243/01f und anderen Entscheidungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 12 a, FLAG nicht an, weshalb kein Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gestellt werde.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Rekursgericht aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der Anrechnung der Familienbeihilfe und den vom Obersten Gerichtshof bereits gestellten Gesetzesprüfungsantrag zuzulassen gewesen.Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Rekursgericht aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG im Hinblick auf die unterschiedliche Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der Anrechnung der Familienbeihilfe und den vom Obersten Gerichtshof bereits gestellten Gesetzesprüfungsantrag zuzulassen gewesen.
In seinem Revisionsrekurs hält der Vater daran fest, dass § 12a FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, auszulegen sei. Er beantragt, die Entscheidung der Vorinstanzen iSd Erkenntnisses dahin abzuändern, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für den Sohn Martin auf EUR 601,73 und für den Sohn Michael auf EUR 614,45 jeweils ab 1. 9. 2001 herabgesetzt werde. Hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen; in eventu wird der Antrag gestellt, mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes betreffend den vom Obersten Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu 6 Ob 243/01f ua gestellten Antrag, gemäß § 62 Abs 3 VfGG innezuhalten.In seinem Revisionsrekurs hält der Vater daran fest, dass Paragraph 12 a, FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, auszulegen sei. Er beantragt, die Entscheidung der Vorinstanzen iSd Erkenntnisses dahin abzuändern, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für den Sohn Martin auf EUR 601,73 und für den Sohn Michael auf EUR 614,45 jeweils ab 1. 9. 2001 herabgesetzt werde. Hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen; in eventu wird der Antrag gestellt, mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes betreffend den vom Obersten Gerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu 6 Ob 243/01f ua gestellten Antrag, gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG innezuhalten.