Aus der Begründung:
Es steht hier nicht die Frage zur Erörterung, ob die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Gesellschafters einer oHG. auf Gewährung der Bucheinsicht, sei es durch ihn selbst, sei es aus bestimmten Gründen durch einen Dritten als Stellvertreter für ihn unter Beiziehung eines Buchsachverständigen, zu den Geschäften gehört, die dem Einzelrichter oder dem Senat zustehen, weshalb auch auf die Auslegung der Bestimmungen des § 37 GOG., in Sonderheit der Z. 11 und 12 dieser Gesetzesstelle, nicht eingegangen zu werden braucht. Zu prüfen ist vielmehr nur, ob dem Rechtspfleger nach der auf § 56a des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 182, beruhenden Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 13. September 1950, BGBl. Nr. 184, über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle die Kompetenz zur Abhaltung von Tagsatzungen und zur Erledigung des vom Antragsteller erhobenen Begehrens zukommt. Dies ist aber auf jeden Fall zu verneinen, weil sich weder aus § 14 Abs. 1 und 2 noch aus den sonstigen Bestimmungen der bezogenen Verordnung eine derartige Befugnis des Rechtspflegers entnehmen läßt. Die auf den Rechtspfleger gemäß der Verordnung übertragbaren Geschäfte sind in ihr taxativ aufgezählt, eine ausdehnende Auslegung ihrer Bestimmungen verbietet sich. Wie sich die Zuständigkeit für Beschlüsse bei Anmeldungen im Handelsregister verteilt, ob diesfalls die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Fachleute vertretene Meinung richtig ist oder nicht, erscheint gegebenenfalls belanglos, weil das zu erledigende Geschäft keine Anmeldung zum Handelsregister betrifft, überhaupt kein mit der Führung des Handelsregisters zusammenhängendes Geschäft ist. Zum Ausspruch der Nichtigkeit genügte es vollauf, daß die, beiläufig bemerkt nicht immer einfach zu lösende, Frage der Gewährung der Bucheinsicht durch einen Dritten als Stellvertreter des Gesellschafters nicht zu jenen Geschäften zählt, die in die Zuständigkeit eines Rechtspflegers nach der Verordnung fallen können.Es steht hier nicht die Frage zur Erörterung, ob die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Gesellschafters einer oHG. auf Gewährung der Bucheinsicht, sei es durch ihn selbst, sei es aus bestimmten Gründen durch einen Dritten als Stellvertreter für ihn unter Beiziehung eines Buchsachverständigen, zu den Geschäften gehört, die dem Einzelrichter oder dem Senat zustehen, weshalb auch auf die Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 37, GOG., in Sonderheit der Ziffer 11 und 12 dieser Gesetzesstelle, nicht eingegangen zu werden braucht. Zu prüfen ist vielmehr nur, ob dem Rechtspfleger nach der auf Paragraph 56 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 182, beruhenden Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 13. September 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 184, über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle die Kompetenz zur Abhaltung von Tagsatzungen und zur Erledigung des vom Antragsteller erhobenen Begehrens zukommt. Dies ist aber auf jeden Fall zu verneinen, weil sich weder aus Paragraph 14, Absatz eins und 2 noch aus den sonstigen Bestimmungen der bezogenen Verordnung eine derartige Befugnis des Rechtspflegers entnehmen läßt. Die auf den Rechtspfleger gemäß der Verordnung übertragbaren Geschäfte sind in ihr taxativ aufgezählt, eine ausdehnende Auslegung ihrer Bestimmungen verbietet sich. Wie sich die Zuständigkeit für Beschlüsse bei Anmeldungen im Handelsregister verteilt, ob diesfalls die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Fachleute vertretene Meinung richtig ist oder nicht, erscheint gegebenenfalls belanglos, weil das zu erledigende Geschäft keine Anmeldung zum Handelsregister betrifft, überhaupt kein mit der Führung des Handelsregisters zusammenhängendes Geschäft ist. Zum Ausspruch der Nichtigkeit genügte es vollauf, daß die, beiläufig bemerkt nicht immer einfach zu lösende, Frage der Gewährung der Bucheinsicht durch einen Dritten als Stellvertreter des Gesellschafters nicht zu jenen Geschäften zählt, die in die Zuständigkeit eines Rechtspflegers nach der Verordnung fallen können.