Aus den Entscheidungsgründen:
Von einem Betriebsschaden kann nur gesprochen werden, wenn der Schaden durch eine Gefahr herbeigeführt worden ist, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wurde, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird. Das Gegenstück dazu bildet der Unfall, ein außergewöhnliches Ereignis (vgl. in diesem Sinn ZVR. 1966 Nr. 36 S. 48 = SZ. XXXVIII 90, Stiefel - Wussow[6] S. 417 f.). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ. XXXVIII 90 ausgesprochen, daß es keinen Betriebsschaden darstellt, wenn eine Planierraupe vom Rand eines Müllablagerungsplatzes abstürzt. Im vorliegenden Fall sank der Wagen beim Kippen auf einer Baustelle ein. Das Kippen bringt an und für sich eine Verlagerung des Gewichtes mit sich. Dazu kommt, daß auf einer Baustelle gewöhnlich ein fester BelagVon einem Betriebsschaden kann nur gesprochen werden, wenn der Schaden durch eine Gefahr herbeigeführt worden ist, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wurde, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird. Das Gegenstück dazu bildet der Unfall, ein außergewöhnliches Ereignis vergleiche in diesem Sinn ZVR. 1966 Nr. 36 S. 48 = SZ. römisch 38 90, Stiefel - Wussow[6] S. 417 f.). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ. römisch 38 90 ausgesprochen, daß es keinen Betriebsschaden darstellt, wenn eine Planierraupe vom Rand eines Müllablagerungsplatzes abstürzt. Im vorliegenden Fall sank der Wagen beim Kippen auf einer Baustelle ein. Das Kippen bringt an und für sich eine Verlagerung des Gewichtes mit sich. Dazu kommt, daß auf einer Baustelle gewöhnlich ein fester Belag
ehlt und daher ein teilweises Einsinken, das mit der Gefahr des Umstürzens verbunden ist, umso eher möglich ist. Solche Ereignisse können ohneweiters vorausgesehen werden, weil sie gewöhnliche Betriebsgefahren sind, denen auf geeignete Weise zu begegnen ist. In diesem Sinn ist auch die Entscheidung des BGH. VersR. 1963 S. 772 gehalten, wo ein Schaden durch Unebenheiten und Schlamm auf einem Kohlenplatz als Betriebsschaden gewertet wird. Nach § 12 (1) lit. a AKB. trägt der Versicherer nur das Risiko außerordentlicher Ereignisse, also von Unfällen, nicht aber von Schäden, welche die Art der Verwendung des Kraftfahrzeuges mit sich bringt, oder sonstigen Betriebsschäden.ehlt und daher ein teilweises Einsinken, das mit der Gefahr des Umstürzens verbunden ist, umso eher möglich ist. Solche Ereignisse können ohneweiters vorausgesehen werden, weil sie gewöhnliche Betriebsgefahren sind, denen auf geeignete Weise zu begegnen ist. In diesem Sinn ist auch die Entscheidung des BGH. VersR. 1963 S. 772 gehalten, wo ein Schaden durch Unebenheiten und Schlamm auf einem Kohlenplatz als Betriebsschaden gewertet wird. Nach Paragraph 12, (1) Litera a, AKB. trägt der Versicherer nur das Risiko außerordentlicher Ereignisse, also von Unfällen, nicht aber von Schäden, welche die Art der Verwendung des Kraftfahrzeuges mit sich bringt, oder sonstigen Betriebsschäden.
Mit dieser Auffassung steht die erwähnte Entscheidung SZ. XXXVIII 90 nicht in Widerspruch. Denn in dem dieser zugrunde liegenden Fall war das typische Betriebsrisiko wesentlich enger. Planierraupen sind wie alle Raupenfahrzeuge zur Bewegung auf einem weicheren Grund besser geeignet als Lastkraftwagen mit Rädern, sie werden daher in der Regel nur bei außerordentlichen Verhältnissen einsinken. Dazu kommt, daß das Kippen mit seiner ungewöhnlichen Schwerpunktlage weitere Betriebsgefahren mit sich bringt.Mit dieser Auffassung steht die erwähnte Entscheidung SZ. römisch 38 90 nicht in Widerspruch. Denn in dem dieser zugrunde liegenden Fall war das typische Betriebsrisiko wesentlich enger. Planierraupen sind wie alle Raupenfahrzeuge zur Bewegung auf einem weicheren Grund besser geeignet als Lastkraftwagen mit Rädern, sie werden daher in der Regel nur bei außerordentlichen Verhältnissen einsinken. Dazu kommt, daß das Kippen mit seiner ungewöhnlichen Schwerpunktlage weitere Betriebsgefahren mit sich bringt.
Anders würde der Fall nur liegen, wenn das Absinken durch ein außerordentliches Ereignis, wie Unterwaschung der Fahrbahn auf der Baustelle, herbeigeführt worden wäre. Eine solche Behauptung hat der Kläger jedoch nicht aufgestellt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Sache so weit unrichtig rechtlich beurteilt hat, als es das Vorliegen eines Betriebsschadens verneint hat. Es war daher der Revision Folge zu geben und in Abänderung der untergerichtlichen Urteile das restliche Klagebegehren abzuweisen.