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Entscheidung 7 Ob 92/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob92/22p

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* E*, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* Versicherungen AG, *, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.025 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. April 2022, GZ 4 R 46/22d-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 (kurz: UA00) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Was ist ein Unfall? – Artikel 6

[...]

3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des Artikel 16, sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut.

[...]

Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoence-phalitis, Lyme-Borreliose – Artikel 16

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung, zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoenzephalitis oder Lyme-Borreliose diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde. Eine Leistung erbringen wir nur für Tod oder dauernde Invalidität.

[...]“

Rechtliche Beurteilung

[2]                  1. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde beim Kläger im August 2017 die „(Verdachts-)Diagnose“ Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom unter Zuhilfenahme der Ergebnisse des laborchemischen Befundes inklusive Liquoranalytik gestellt. Der Borrelienbefund im Liquor war zu diesem Zeitpunkt negativ. Eine nochmalige Kontroll-Lumbalpunktion zur Bestimmung des Borrelientiters im Liquor und somit zur Bestätigung der Neuroborreliose lehnte der Kläger ab. Für das vorliegende Krankheitsgeschehen kommen grundsätzlich neben Borrelien eine Reihe anderer Erreger in Frage, allen voran Viren wie Herpes simplex, FSME, Varizella-Zoster-Virus, HI-Virus und andere. Der definitive Erregernachweis für eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borrelieninfektion konnte nicht erbracht werden.

[3] 2. Der Kläger erachtet die in Artikel 16, UA00 enthaltene Voraussetzung, wonach die Lyme-Borreliose serologisch festgestellt werden müsse, als unwirksam und nichtig, weil sie gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG (Beweislast, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe) sowie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG (Intransparenz) verstoße und zudem objektiv ungewöhnlich iSd Paragraph 864 a, ABGB und gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei. Eine „serologische Feststellung“ wäre nur mittels einer ihn unverhältnismäßig belastenden Lumbalpunktion möglich.

[4] Die vom Kläger als wesentlich relevierten Rechtsfragen stellen sich nicht. Unabhängig davon, dass die klinisch diagnostizierte Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom nicht serologisch festgestellt wurde (was nach Artikel 16, UA00 Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre und vom Kläger bekämpft wird), konnte er den Erregernachweis für eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borrelieninfektion auch sonst nicht erbringen. Damit konnte der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und einer durch diesen übertragenen Lyme-Borreliose nicht beweisen. Die für den Versicherungsschutz (Artikel 16, UA00) notwendige Kausalität zwischen Zeckenbiss und Lyme-Borreliose steht gerade nicht fest. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist aber vom Versicherten zu beweisen (RS0080013 [T1], RS0111811).

[5]           3. Ohne Fehlbeurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass eine bloße „Verdachtsdiagnose“ (hier: Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom), die durchaus klinische Praxis sein möge, nicht ausreicht, um den Versicherungsschutz zu begründen.

[6] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E135491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00092.22P.0629.000

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220629_OGH0002_0070OB00092_22P0000_000