[2] 1. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde beim Kläger im August 2017 die „(Verdachts-)Diagnose“ Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom unter Zuhilfenahme der Ergebnisse des laborchemischen Befundes inklusive Liquoranalytik gestellt. Der Borrelienbefund im Liquor war zu diesem Zeitpunkt negativ. Eine nochmalige Kontroll-Lumbalpunktion zur Bestimmung des Borrelientiters im Liquor und somit zur Bestätigung der Neuroborreliose lehnte der Kläger ab. Für das vorliegende Krankheitsgeschehen kommen grundsätzlich neben Borrelien eine Reihe anderer Erreger in Frage, allen voran Viren wie Herpes simplex, FSME, Varizella-Zoster-Virus, HI-Virus und andere. Der definitive Erregernachweis für eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borrelieninfektion konnte nicht erbracht werden.
[3] 2. Der Kläger erachtet die in Art 16 UA00 enthaltene Voraussetzung, wonach die Lyme-Borreliose serologisch festgestellt werden müsse, als unwirksam und nichtig, weil sie gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG (Beweislast, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe) sowie § 6 Abs 3 KSchG (Intransparenz) verstoße und zudem objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Eine „serologische Feststellung“ wäre nur mittels einer ihn unverhältnismäßig belastenden Lumbalpunktion möglich. [3] 2. Der Kläger erachtet die in Artikel 16, UA00 enthaltene Voraussetzung, wonach die Lyme-Borreliose serologisch festgestellt werden müsse, als unwirksam und nichtig, weil sie gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG (Beweislast, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe) sowie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG (Intransparenz) verstoße und zudem objektiv ungewöhnlich iSd Paragraph 864 a, ABGB und gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei. Eine „serologische Feststellung“ wäre nur mittels einer ihn unverhältnismäßig belastenden Lumbalpunktion möglich.
[4] Die vom Kläger als wesentlich relevierten Rechtsfragen stellen sich nicht. Unabhängig davon, dass die klinisch diagnostizierte Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom nicht serologisch festgestellt wurde (was nach Art 16 UA00 Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre und vom Kläger bekämpft wird), konnte er den Erregernachweis für eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borrelieninfektion auch sonst nicht erbringen. Damit konnte der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und einer durch diesen übertragenen Lyme-Borreliose nicht beweisen. Die für den Versicherungsschutz (Art 16 UA00) notwendige Kausalität zwischen Zeckenbiss und Lyme-Borreliose steht gerade nicht fest. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist aber vom Versicherten zu beweisen (RS0080013 [T1], RS0111811). [4] Die vom Kläger als wesentlich relevierten Rechtsfragen stellen sich nicht. Unabhängig davon, dass die klinisch diagnostizierte Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom nicht serologisch festgestellt wurde (was nach Artikel 16, UA00 Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre und vom Kläger bekämpft wird), konnte er den Erregernachweis für eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borrelieninfektion auch sonst nicht erbringen. Damit konnte der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und einer durch diesen übertragenen Lyme-Borreliose nicht beweisen. Die für den Versicherungsschutz (Artikel 16, UA00) notwendige Kausalität zwischen Zeckenbiss und Lyme-Borreliose steht gerade nicht fest. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist aber vom Versicherten zu beweisen (RS0080013 [T1], RS0111811).
[5] 3. Ohne Fehlbeurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass eine bloße „Verdachtsdiagnose“ (hier: Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom), die durchaus klinische Praxis sein möge, nicht ausreicht, um den Versicherungsschutz zu begründen.
[6] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).