Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß auch das Berufungsgericht von der Durchführung der Parteienvernehmung Abstand genommen habe. Durch diese hätte geklärt werden können, daß die Revisionswerberin von der behaupteten Gefahrenerhöhung keine Kenntnis gehabt habe und auch keine Umstände vorgelegen seien, die die Annahme einer schuldhaften Unkenntnis derselben rechtfertigen würden. Das Berufungsverfahren leide daher an einem Mangel, der geeignet gewesen sei, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, ist eine Beweisfrage (RZ 1966/165 u.a.m.). Der Revisionswerberin ist insofern beizupflichten, daß das Berufungsgericht zu der von ihr gerügten, vom Erstgericht unterlassenen Parteienvernehmung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Das Berufungsgericht hat aber ausdrücklich hervorgehoben, daß die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes in den Beweisergebnissen ihre volle Deckung finden und hat diese zur Gänze als unbedenklich übernommen. Damit brachte aber das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß es das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung für entbehrlich erachtet. Die Mängelrüge erschöpft sich somit in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge bezweifelt die Revisionswerberin zunächst die Richtigkeit der vom Sachverständigen Ing. B* F* am Rollenbremsstand ermittelten Bremswerte, weil im Hinblick auf den beschädigten Motor der Kompressor des Druckluftsystems ihres LKWs, nicht zur vollen Funktion gebracht werden konnte. Mit diesen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin nicht eine dem Berufungsgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung auf, sondern bekämpft abermals in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen.
Die Revisionswerberin beharrt ferner auf ihrem bereits in ihrer Berufungsschrift vertretenen Standpunkt, daß sie von der mangelnden Betriebssicherheit ihres LKW-Zuges keine Kenntnis gehabt und daher die Beseitigung der vorhandenen Mängel nicht schuldhaft unterlassen habe. Sofern die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß der Zeuge B* W* bei einer Überprüfung des LKW.-Zuges 14 Tage vor dem Unfall und vor Antritt der Unfallsfahrt dessen Bremsen in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden und ihr eine diesbezügliche Meldung erstattet habe, geht sie von urteilsfremden Feststellungen aus. Das Erstgericht hat nämlich keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen, weil es die Aussage des Zeugen B* W* über die von ihm behaupteten Überprüfungen des LKW-Zuges nicht für glaubwürdig erachtete (S. 169 und 172). Die Revision ist daher in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, sodaß sich ein Eingehen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen schon aus diesem Grunde erübrigt (JBl 1966/563).
Im Hinblick auf den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Unfallsort bildet das Londoner Abkommen über die Einführung des Grüne-Kartesystems die Grundlage für die Regulierung der Schadenersatzansprüche der aus dem vorgenannten Verkehrsunfall Geschädigten. Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bestehen nämlich ein Abkommen über die Anerkennung der internationalen Versicherungskarte für den Kraftfahrzeugverkehr (grüne Karte) und ein Zusatzabkommen, wonach die grüne Versicherungskarte durch das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen eines der Vertragsstaaten ersetzt wird (Wolfgang Schmitt, System der grünen Karte, Basel 1968 S. 66 f., Stiefel-Wussow AKB.9 S. 80 f., VersR 1973/976). Ist aber – so wie hier – das Kraftfahrzeug bei einem zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherer im Sinne des § 59 Abs. 1 KFG. haftpflichtversichert, so kann dieser nach Art. 25 Abs. 1 AKHB. unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 63 Abs. 5 letzter Satz KFG., wenn er auf Grund der vorgenannten Verträge zur Leistung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber aber nach dem Versicherungsvertrag leistungsfrei ist, den Ersatz seiner sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Auslagen begehren. Die Berechtigung der vom Versicherer in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit ist daher nach österreichischem Recht zu prüfen. Wenn daher die Untergerichte inländisches Recht angewendet haben, so war dies im Ergebnis richtig.Im Hinblick auf den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Unfallsort bildet das Londoner Abkommen über die Einführung des Grüne-Kartesystems die Grundlage für die Regulierung der Schadenersatzansprüche der aus dem vorgenannten Verkehrsunfall Geschädigten. Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bestehen nämlich ein Abkommen über die Anerkennung der internationalen Versicherungskarte für den Kraftfahrzeugverkehr (grüne Karte) und ein Zusatzabkommen, wonach die grüne Versicherungskarte durch das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen eines der Vertragsstaaten ersetzt wird (Wolfgang Schmitt, System der grünen Karte, Basel 1968 S. 66 f., Stiefel-Wussow AKB.9 S. 80 f., VersR 1973/976). Ist aber – so wie hier – das Kraftfahrzeug bei einem zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherer im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, KFG. haftpflichtversichert, so kann dieser nach Artikel 25, Absatz eins, AKHB. unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz KFG., wenn er auf Grund der vorgenannten Verträge zur Leistung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber aber nach dem Versicherungsvertrag leistungsfrei ist, den Ersatz seiner sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Auslagen begehren. Die Berechtigung der vom Versicherer in Anspruch genommenen Leistungsfreiheit ist daher nach österreichischem Recht zu prüfen. Wenn daher die Untergerichte inländisches Recht angewendet haben, so war dies im Ergebnis richtig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit betriebsuntauglichen Bremsen eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 VersVG. (VersR 1965/1162, 1972/678, 1973/142 u.a.m.). Im Hinblick auf die Feststellungen der Unterinstanzen ist diese erhöhte Gefahrenlage auch von längerer Dauer gewesen und hat daher zuständigen Charakter gehabt (SZ 43/54, EvBl 1968/108, ZVR 1969/31 u.a.m.). Richtig ist allerdings, daß nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit des Versicherers im Sinne des § 25 Abs. 1 VersVG. zur Folge hat (VersR 1968/1162). Dies ist im Sinne der Judikatur des Deutschen Bundesgerichtshofes nur dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die mangelnde Betriebsfähigkeit seines Fahrzeuges gekannt oder sich deren Kenntnis arglistig verschlossen hat (VersR 1969/987, 1035, 1971/407 und 661 mit Kritik von Hofmann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht hingegen dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleich (SZ 40/157, VersR 1972/678, EvBl 1970/262, 7 Ob 198/71, 7 Ob 9/72 u.a.m.). Sonst würde man nämlich zu dem unbefriedigenden Ergebnis gelangen, daß der sorgfältige Versicherungsnehmer gegenüber einem weniger sorgfältigen, der die Augen vor der Gefahrenerhöhung verschließt, benachteiligt wäre. Hier wäre die Inhaberin des klägerischen Transportunternehmens M* H* nach § 103 Abs. 1 KEG. verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß der gegenständliche LKW-Zug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dies ist hinsichtlich der Bremsanlage eines LKW-Zuges nur dann der Fall, wenn bei erwärmter Bremsvorrichtung und gewöhnlichem Kraftaufwand mit der Betriebsbremse eine mittlere Verzögerung von wenigstens 4 m/sec2 und mit der Hilfsbremse von wenigstens 2,5 m/sec2 erreicht wird (§ 3 Abs. 3 DKV 1967). Seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 KFG. kommt ein Transportunternehmer, dessen Kraftfahrzeuge erfahrungsgemäß der stärksten Beanspruchung ausgesetzt sind, nur dann nach, wenn er für eine sachgemäße Wartung derselben – allenfalls in einer KFZ-Werkstätte –Sorge trägt. Dies ist aber hier nicht geschehen, weil der LKW.-Zug der Revisionswerberin nur dann überholt wurde, wenn bei Verkehrsstreifen Mängel festgestellt wurden oder er zur routinemäßigen Kontrolle der Verwaltungsbehörde einmal jährlich vorgeführt werden mußte. Bei einer regelmäßigen Inspektion des LKW.-Zuges hätte aber M* H* von der mangelnden Betriebstauglichkeit der Bremsanlagen des LKW.-Zuges Kenntnis erlangen müssen und die Behebung der vorhandenen Mängel veranlassen können. Daraus folgt aber, daß für sie bei Aufwendung der von einer Transportunternehmerin zu erwartenden Sorgfalt die mangelnde Betriebssicherheit der Bremsanlagen des LKW.-Zuges erkennbar war. Die Unkenntnis dieses Mangels ist daher M* H* als Verschulden anzulasten (VersR 1972/678). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VersVG.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit betriebsuntauglichen Bremsen eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG. (VersR 1965/1162, 1972/678, 1973/142 u.a.m.). Im Hinblick auf die Feststellungen der Unterinstanzen ist diese erhöhte Gefahrenlage auch von längerer Dauer gewesen und hat daher zuständigen Charakter gehabt (SZ 43/54, EvBl 1968/108, ZVR 1969/31 u.a.m.). Richtig ist allerdings, daß nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit des Versicherers im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VersVG. zur Folge hat (VersR 1968/1162). Dies ist im Sinne der Judikatur des Deutschen Bundesgerichtshofes nur dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die mangelnde Betriebsfähigkeit seines Fahrzeuges gekannt oder sich deren Kenntnis arglistig verschlossen hat (VersR 1969/987, 1035, 1971/407 und 661 mit Kritik von Hofmann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht hingegen dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleich (SZ 40/157, VersR 1972/678, EvBl 1970/262, 7 Ob 198/71, 7 Ob 9/72 u.a.m.). Sonst würde man nämlich zu dem unbefriedigenden Ergebnis gelangen, daß der sorgfältige Versicherungsnehmer gegenüber einem weniger sorgfältigen, der die Augen vor der Gefahrenerhöhung verschließt, benachteiligt wäre. Hier wäre die Inhaberin des klägerischen Transportunternehmens M* H* nach Paragraph 103, Absatz eins, KEG. verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß der gegenständliche LKW-Zug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dies ist hinsichtlich der Bremsanlage eines LKW-Zuges nur dann der Fall, wenn bei erwärmter Bremsvorrichtung und gewöhnlichem Kraftaufwand mit der Betriebsbremse eine mittlere Verzögerung von wenigstens 4 m/sec2 und mit der Hilfsbremse von wenigstens 2,5 m/sec2 erreicht wird (Paragraph 3, Absatz 3, DKV 1967). Seiner Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG. kommt ein Transportunternehmer, dessen Kraftfahrzeuge erfahrungsgemäß der stärksten Beanspruchung ausgesetzt sind, nur dann nach, wenn er für eine sachgemäße Wartung derselben – allenfalls in einer KFZ-Werkstätte –Sorge trägt. Dies ist aber hier nicht geschehen, weil der LKW.-Zug der Revisionswerberin nur dann überholt wurde, wenn bei Verkehrsstreifen Mängel festgestellt wurden oder er zur routinemäßigen Kontrolle der Verwaltungsbehörde einmal jährlich vorgeführt werden mußte. Bei einer regelmäßigen Inspektion des LKW.-Zuges hätte aber M* H* von der mangelnden Betriebstauglichkeit der Bremsanlagen des LKW.-Zuges Kenntnis erlangen müssen und die Behebung der vorhandenen Mängel veranlassen können. Daraus folgt aber, daß für sie bei Aufwendung der von einer Transportunternehmerin zu erwartenden Sorgfalt die mangelnde Betriebssicherheit der Bremsanlagen des LKW.-Zuges erkennbar war. Die Unkenntnis dieses Mangels ist daher M* H* als Verschulden anzulasten (VersR 1972/678). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit nach Paragraphen 23, Absatz eins, 25, Absatz eins, VersVG.
Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.