Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Den Entlehner trifft grundsätzlich eine Verschuldenshaftung. Er haftet zwar nicht für die durch den vertraglich vereinbarten bzw üblichen Gebrauch bewirkte Abnützung, wohl aber für verschuldete Beschädigungen und für den verschuldeten Verlust der Sache (Schubert in Rummel I3, § 979 ABGB, Rz 1, SZ 60/157). Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Leihstückes dessen Missbrauch oder übertriebene Abnützung innerhalb von 30 Tagen nicht rügt, so ist die Klage erloschen (§ 982 ABGB). Die Frist ist eine Präklusivfrist (Schubert in Rummel aaO, § 982 ABGB, Rz 1; Stanzl in Klang IV/1, S 691, Binder in Schwimann, ABGB2, § 982 ABGB, Rz 1 und § 967, Rz 7). Durch die 30-Tagesfrist soll dem Kontrahenten ermöglicht werden, kurz nach Übergabe, wo die Beweiserhebung noch ein Leichtes ist, die behaupteten Ansprüche auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und zu verifizieren (Binder aaO). Die außergerichtliche Geltendmachung genügt (GlUNF 4162 und 4596). Die wenn auch nur außergerichtliche Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruches fordert das Gesetz nicht. Ein solcher Anspruch kann innerhalb dieser kurzen Frist vielfach auch noch gar nicht präzisiert werden. Der Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen (SZ 60/157).Den Entlehner trifft grundsätzlich eine Verschuldenshaftung. Er haftet zwar nicht für die durch den vertraglich vereinbarten bzw üblichen Gebrauch bewirkte Abnützung, wohl aber für verschuldete Beschädigungen und für den verschuldeten Verlust der Sache (Schubert in Rummel I3, Paragraph 979, ABGB, Rz 1, SZ 60/157). Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Leihstückes dessen Missbrauch oder übertriebene Abnützung innerhalb von 30 Tagen nicht rügt, so ist die Klage erloschen (Paragraph 982, ABGB). Die Frist ist eine Präklusivfrist (Schubert in Rummel aaO, Paragraph 982, ABGB, Rz 1; Stanzl in Klang IV/1, S 691, Binder in Schwimann, ABGB2, Paragraph 982, ABGB, Rz 1 und Paragraph 967,, Rz 7). Durch die 30-Tagesfrist soll dem Kontrahenten ermöglicht werden, kurz nach Übergabe, wo die Beweiserhebung noch ein Leichtes ist, die behaupteten Ansprüche auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und zu verifizieren (Binder aaO). Die außergerichtliche Geltendmachung genügt (GlUNF 4162 und 4596). Die wenn auch nur außergerichtliche Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruches fordert das Gesetz nicht. Ein solcher Anspruch kann innerhalb dieser kurzen Frist vielfach auch noch gar nicht präzisiert werden. Der Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen (SZ 60/157).
Die oben dargelegte Judikatur, dass schon die Anzeige des Mangels zur Fristwahrung genügt, bestätigt den Zweck der Bestimmung, dass innerhalb der 30-Tagesfrist Klarheit darüber bestehen soll, ob Schäden vorliegen, aus denen Ansprüche abgeleitet werden können. Die Geltendmachung des Anspruchs selbst hingegen ist nicht erforderlich. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass durch die gemeinsame Besichtigung des Schadens den Parteien des Leihvertrages die Tatsache der Beschädigung der Leihsache bekannt war, sodass allfällig notwendige Beweiserhebungen von beiden Seiten vorgenommen werden konnten. Damit ist aber dem Zweck der Bestimmung Genüge getan. Eine gesonderte Anzeige des Mangels ist bei Kenntnis der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen entbehrlich. Es ist vom Kläger nicht zu verlangen, abweichend von der oben dargestellten Rechtsprechung gesondert seine Schadenersatzansprüche ausdrücklich geltend zu machen, nur weil die Anzeige des Mangels bereits erfolgt ist und die Parteien an der Beschädigung der Leihsache nicht zweifeln. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Parteien davon ausgingen, dass der Schaden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Beklagten getragen werde. Es bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger jedenfalls nicht selbst für den Schaden aufkommen werde.
Dies bedeutet, dass der Anspruch des Klägers nicht schon deshalb nicht zu Recht besteht, weil sein Klagerecht nach § 982 ABGB erloschen ist. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren das Beweisverfahren wie beantragt zu ergänzen und Feststellungen über den Unfallshergang zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob die Beklagte an der Beschädigung der Leihsache ein Verschulden trifft.Dies bedeutet, dass der Anspruch des Klägers nicht schon deshalb nicht zu Recht besteht, weil sein Klagerecht nach Paragraph 982, ABGB erloschen ist. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren das Beweisverfahren wie beantragt zu ergänzen und Feststellungen über den Unfallshergang zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob die Beklagte an der Beschädigung der Leihsache ein Verschulden trifft.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.