Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt: Die Ausführungen, mit denen eine Aktenwidrigkeit geltend gemacht wird, verkennen das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss (7 Ob 291/04a uva). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Die Schlussfolgerungen, aus denen das Erstgericht mit Billigung des Berufungsgerichts zur Feststellung gelangte, der Brand sei von den von der Beklagten nicht zur Gänze „abgetöteten" Zigarettenstummeln ausgegangen, kann demnach eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen. Die betreffenden Revisionsausführungen stellen vielmehr den unzulässigen Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Die Beklagte wollte als Mitglied einer Schülergruppe einige Ferientage in der von der Klägerin gegen Feuer versicherten Fremdenpension verbringen. Die in der außerordentlichen Revision vertretene Ansicht, weil die Beklagte dafür Entgelt zu zahlen hatte, sei sie im Rahmen der Gebäudeversicherung als Mitversicherte anzusehen, verkennt, dass durch eine Feuerversicherung die Substanz des Gebäudes und nicht dessen Gebrauch durch Feriengäste versichert wird. Da die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Revisionswerberin daher auf der Hand liegt, kann der Umstand, dass zu dieser Frage noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt, die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels nicht begründen. Dasselbe gilt für den Einwand, hinsichtlich der Beklagten als Gast der Ferienpension sei ein Regressverzicht des Feuerversicherers anzunehmen. Schon weil die Beklagte nicht mit einem - letztlich statt des Versicherungsnehmers die Versicherungsprämie tragenden - Mieter vergleichbar ist, muss der Hinweis auf die von der Revisionswerberin zitierte Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs, die hinsichtlich solcher Mieter einen Regressverzicht annimmt, ins Leere gehen.
Ob die zum „Tatzeitpunkt" 13 Jahre und 9 Monate alte Beklagte ein Verschulden trifft, stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Frage der Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0027020); es wäre daher auch diese Frage nur im Fall einer - hier nicht gegebenen - Fehlbeurteilung revisibel (7 Ob 251/06x).Ob die zum „Tatzeitpunkt" 13 Jahre und 9 Monate alte Beklagte ein Verschulden trifft, stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Frage der Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RIS-Justiz RS0027020); es wäre daher auch diese Frage nur im Fall einer - hier nicht gegebenen - Fehlbeurteilung revisibel (7 Ob 251/06x).
Schon das Berufungsgericht hat einen in der Unterlassung der Aufnahme eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erblickten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, weshalb dieser vermeintliche Verfahrensfehler nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN, uva). Im Übrigen betrifft die Frage, ob zu einem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (vgl 10 ObS 127/01a uva).Schon das Berufungsgericht hat einen in der Unterlassung der Aufnahme eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erblickten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, weshalb dieser vermeintliche Verfahrensfehler nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN, uva). Im Übrigen betrifft die Frage, ob zu einem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung vergleiche 10 ObS 127/01a uva).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).