Entscheidung 7 Ob 93/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H* B*, geboren am *, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die Antragsgegner 1. E* B*, geboren am *, und 2. G* B*, geboren am *, wegen Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 154 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2020, GZ 43 R 6/20f-9, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H* B*, geboren am *, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die Antragsgegner 1. E* B*, geboren am *, und 2. G* B*, geboren am *, wegen Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß Paragraph 154, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2020, GZ 43 R 6/20f-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit der Rüge der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht wird ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz, dass – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr erfolgreich zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RS0050037 [T2]).
2. Als Grundlage für die Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses käme im vorliegenden Kontext nur § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB in Frage. Das setzt voraus, dass das Kind nicht vom Anerkennenden abstammt und dieser erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Dabei ist die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände Tatbestandsvoraussetzung (RS0124234). Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Vorinstanzen verneint. Dass und gegebenenfalls warum diese Ansicht unzutreffend sein soll, wird im Revisionsrekurs nicht angesprochen.2. Als Grundlage für die Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses käme im vorliegenden Kontext nur Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ABGB in Frage. Das setzt voraus, dass das Kind nicht vom Anerkennenden abstammt und dieser erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Dabei ist die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände Tatbestandsvoraussetzung (RS0124234). Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Vorinstanzen verneint. Dass und gegebenenfalls warum diese Ansicht unzutreffend sein soll, wird im Revisionsrekurs nicht angesprochen.
3. Der Revisionsrekurs zeigt insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
4. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:E128763
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20200624_OGH0002_0070OB00093_20G0000_000