Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der geltend gemachte Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO wird im Rechtsmittelschriftsatz nicht näher ausgeführt; er liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Der geltend gemachte Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO wird im Rechtsmittelschriftsatz nicht näher ausgeführt; er liegt auch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Dass Verträge über die Überlassung von Computersoftware jedenfalls dann, wenn sie die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes zum Gegenstand haben, als Kauf (einer beweglichen Sache) zu qualifizieren sind, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 504, 505/96 = ecolex 1998, 127 [zust Wilhelm] = JBl 1998, 577 [zust Staudegger]; ebenso Staudegger, Zur Qualifikation von Verträgen, die der Überlassung von Computersoftware dienen, in JBl 1998, 604 ff). Insoweit beruht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes auf einer gefestigten, herrschenden Meinung (die Klägerin hat übrigens selbst das Vertragsverhältnis als "Kaufvertrag" bezeichnet: Annahmefax Blg B; so weiters auch die zugrunde liegenden AGB). Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die (offenbar gemeint: einzige) Entscheidung JBl 1997, 458 (weiters veröffentlicht ua auch in SZ 69/127), muss in diesem Zusammenhang schon deshalb scheitern, weil der Oberste Gerichtshof dort einen anders gelagerten Sachverhalt zu beurteilen hatte (Abschluss eines Mietvertrages über eine Datenverarbeitungsmaschine und einen Typenraddrucker, einen Wartungsvertrag und einen Programmnutzungs-Lizenzvertrag sowie - mit einem anderen Unternehmen - Abschluss eines Vertrages über die Bereitstellung von "Anwenderprogrammen"). Die Revisionswerberin übersieht vorliegendenfalls auch die vom Berufungsgericht in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung ausdrücklich übernommenen Feststellungen, wonach die (objektiv gegebenen) Fehler in der Software ausschließlich außerhalb des Einfluss- und damit auch (rechtlichen) Verantwortungsbereiches der beklagten Partei gelegen gewesen sind, sodass sie weder zum Anlass eines (rechtmäßigen) Vertragsrücktrittes noch auch eines (ausschließlich) darauf fußenden Rückzahlungsbegehrens der geleisteten Kaufpreiszahlungen gemacht werden können, weil die beklagte Partei ihre Leistungen - ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungslage der Tatsacheninstanzen - ihre Leistungen im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen mängelfrei erbracht hatte. Ausgehend aber davon, dass die Beklagte den Vertrag zum Zeitpunkt der ersten "Mängelrüge" (speziell den Drucker betreffend) im Jänner 1998 schon längst (mängelfrei) erfüllt hatte, könnten aus der späteren Anschaffung des Canon-Druckers bzw den auch damit verbundenen Softwareproblemen nur schadenersatz-, nicht aber gewährleistungsrechliche, keinesfalls aber "rücktrittswirksame" Konsequenzen abgeleitet werden, wie sie jedoch ausschließlich zum Gegenstand der Klageführung gemacht wurden. Vielmehr versucht die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise (weil diese Feststellungsgrundlage der Tatsacheninstanzen umstoßend), mit (inhaltlich) Beweiswürdigungsargumenten eine Haftung der beklagten Partei aus Gewährleistung für erteilten Rat bzw mangelhafter Funktionalität des Softwareprogramms abzuleiten, für welche es jedoch in dem den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachensubstrat der Vorinstanzen keine Grundlage gibt. Erhebliche Rechtsfragen des Verfahrens- oder des materiellen Rechtes werden hiezu nicht releviert, sodass sich die außerordentliche Revision insgesamt als unzulässig erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962; zuletzt 7 Ob 166/01i).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962; zuletzt 7 Ob 166/01i).