Der dagegen vom Kläger erhobene und von der Beklagten – nach Freistellung – beantwortete Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Der Zivilprozess ist vom Grundsatz des Zweiparteiensystems beherrscht (vgl RIS-Justiz RS0035075). Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klagsschrift (RIS-Justiz RS0035060). Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RIS-Justiz RS0039446).1. Der Zivilprozess ist vom Grundsatz des Zweiparteiensystems beherrscht vergleiche RIS-Justiz RS0035075). Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klagsschrift (RIS-Justiz RS0035060). Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RIS-Justiz RS0039446).
2. Ein mit der Berichtigung der Parteibezeichnung verbundener Personenwechsel kann dann erfolgen, wenn schon aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will (RIS-Justiz RS0039337, RS0039871). Ergibt sich aus der Klagserzählung – etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf – wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist (RIS-Justiz RS0039300). Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine „Quasi-Partei“. Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (RIS-Justiz RS0112754 [T1]).2. Ein mit der Berichtigung der Parteibezeichnung verbundener Personenwechsel kann dann erfolgen, wenn schon aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will (RIS-Justiz RS0039337, RS0039871). Ergibt sich aus der Klagserzählung – etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf – wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist (RIS-Justiz RS0039300). Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine „Quasi-Partei“. Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verstoßen (RIS-Justiz RS0112754 [T1]).
3. Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung (RIS-Justiz RS0046261). Als solche betrifft sie die Zulässigkeit des mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzes (Rechberger/Klicka in Rechberger4 Vor § 226 ZPO Rz 6). Rechtsschutz begehrt ein Kläger gegenüber dem von ihm bestimmten Beklagten.3. Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung (RIS-Justiz RS0046261). Als solche betrifft sie die Zulässigkeit des mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzes (Rechberger/Klicka in Rechberger4 Vor Paragraph 226, ZPO Rz 6). Rechtsschutz begehrt ein Kläger gegenüber dem von ihm bestimmten Beklagten.
4. Es ist im vorliegenden Verfahren daher – wie dargelegt – zuerst über den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung zu entscheiden, um abzuklären, wer vom Kläger als beklagte Partei in Anspruch genommen wird. Wird die Parteibezeichnung berichtigt, tritt das Verfahren in das Stadium vor Klagszustellung zurück. Nur wenn keine Berichtigung erfolgt, ist auch über die vorliegende Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu entscheiden.
5. Das Rekursgericht hat daher zunächst über die von der Beklagten angefochtene Berichtigung der Parteibezeichnung zu entscheiden.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.