[17] Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Prämienerhöhung in der Krankenversicherung:
[18] 1.1 § 178f VersVG regelt, unter welchen Voraussetzungen vereinbart werden kann, dass der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern. Nach Abs 2 Satz 2 leg cit dürfen bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustand s abhängige Anpassungen jedenfalls nicht vereinbart werden. Eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Verbot enthält Abs 2 Satz 3 leg cit. Danach kann vereinbart werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen. 1.1 Paragraph 178 f, VersVG regelt, unter welchen Voraussetzungen vereinbart werden kann, dass der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern. Nach Absatz 2, Satz 2 leg cit dürfen bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustand s abhängige Anpassungen jedenfalls nicht vereinbart werden. Eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Verbot enthält Absatz 2, Satz 3 leg cit. Danach kann vereinbart werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen.
[19] 1.2 Die Gesetzesmaterialien zu § 178f VersVG (JAB 1722 BlgNR 18. GP 8) betonen, dass durch die Regelung des Abs 2 Satz 3 leg cit die in der Vergangenheit verbreitete Möglichkeit, Kinder und Jugendliche mit ihren Eltern preisgünstig mitzuversichern, aus „sozial- und familienpolitischen Gründen“ erhalten bleiben sollte. Da sich Jugendliche später erfahrungsgemäß oftmals dafür entschieden, auf eine private Krankenversicherung zu verzichten, sei die Bildung einer Altersrücklage nicht erforderlich. Die Bestimmung solle eine Vereinbarung ermöglichen, dass der Versicherte erst ab einem bestimmten Lebensalter, das von vornherein festzusetzen sei und 20 Jahre nicht übersteigen dürfe, in das „normale Prämienschema“ übernommen werde (7 Ob 177/21m). Nach der Literatur ist dabei auf jenen Tarif abzustellen, der bei Überschreitung der Altersgrenze gilt (Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2022] § 178f VersVG Rz 22; Schauer in Schauer, VersVG § 178f Rz 28). 1.2 Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 178 f, VersVG (JAB 1722 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 8, ) betonen, dass durch die Regelung des Absatz 2, Satz 3 leg cit die in der Vergangenheit verbreitete Möglichkeit, Kinder und Jugendliche mit ihren Eltern preisgünstig mitzuversichern, aus „sozial- und familienpolitischen Gründen“ erhalten bleiben sollte. Da sich Jugendliche später erfahrungsgemäß oftmals dafür entschieden, auf eine private Krankenversicherung zu verzichten, sei die Bildung einer Altersrücklage nicht erforderlich. Die Bestimmung solle eine Vereinbarung ermöglichen, dass der Versicherte erst ab einem bestimmten Lebensalter, das von vornherein festzusetzen sei und 20 Jahre nicht übersteigen dürfe, in das „normale Prämienschema“ übernommen werde (7 Ob 177/21m). Nach der Literatur ist dabei auf jenen Tarif abzustellen, der bei Überschreitung der Altersgrenze gilt (Zoppel in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2022] Paragraph 178 f, VersVG Rz 22; Schauer in Schauer, VersVG Paragraph 178 f, Rz 28).
2. Zur Transparenz:
[20] 2.1 Den Anforderungen des Transparenzgebots ist auch bei der Krankenversicherung zu genügen, sodass § 6 Abs 3 KSchG – auch ohne ausdrückliche Anführung in § 178f Abs 1 VersVG – neben § 178f VersVG eingeschränkt durch dessen Vorgaben, anzuwenden ist (7 Ob 177/21m = RS0116376 [T1]). 2.1 Den Anforderungen des Transparenzgebots ist auch bei der Krankenversicherung zu genügen, sodass Paragraph 6, Absatz 3, KSchG – auch ohne ausdrückliche Anführung in Paragraph 178 f, Absatz eins, VersVG – neben Paragraph 178 f, VersVG eingeschränkt durch dessen Vorgaben, anzuwenden ist (7 Ob 177/21m = RS0116376 [T1]).
[21] 2.2 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: AVB) sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]; RS0122169 [T7]). Das Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Aus dem Transparenzgebot kann sich zwar eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben (vgl RS0115219 [T1, T14, T21, T22], RS0115217 [T8]). Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden (8 Ob 24/17p; 4 Ob 113/18y). 2.2 Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: AVB) sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (stRsp RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]; RS0122169 [T7]). Das Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Aus dem Transparenzgebot kann sich zwar eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben vergleiche RS0115219 [T1, T14, T21, T22], RS0115217 [T8]). Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden (8 Ob 24/17p; 4 Ob 113/18y).
[22] 2.3 In der Entscheidung 7 Ob 177/21m ging der Senat in einem gegen dieselbe Beklagte geführten Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG zusammengefasst davon aus, dass die hier verfahrensgegenständliche Klausel (§ 10 A 2 AVB 1995) nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG entspreche, weil es nach der Klausel – bei kundenfeindlichster Auslegung – im Belieben der Beklagten stehe, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen. 2.3 In der Entscheidung 7 Ob 177/21m ging der Senat in einem gegen dieselbe Beklagte geführten Verbandsprozess gemäß Paragraph 28, KSchG zusammengefasst davon aus, dass die hier verfahrensgegenständliche Klausel (Paragraph 10, A 2 AVB 1995) nicht Paragraph 178 f, Absatz 2, letzter Satz VersVG entspreche, weil es nach der Klausel – bei kundenfeindlichster Auslegung – im Belieben der Beklagten stehe, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen.
3. Zur Bindungswirkung:
[23] 3.1 Die Wirkung eines Urteils im Verbandsprozess nach §§ 28, 28a KSchG erstreckt sich aber nicht auf Dritte, insbesondere die betroffenen Verbraucher. Eine Rechtskrafterstreckung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wirkt das Urteil – den allgemeinen Grundsätzen folgend – nur inter partes. Eine gewisse „indirekte“ Wirkung auch auf Einzelverfahren von Verbrauchern ergibt sich lediglich aus dem Verbot, sich in bereits geschlossenen Verträgen auf unzulässige Klauseln zu berufen (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG). Hält sich der Unternehmer nicht an die ihm im Urteil im Verbandsprozess vollstreckbar auferlegten Verbote und beruft er sich (inner- oder außerhalb eines Verfahrens mit einem Verbraucher) auf seine (vermeintlichen) Rechte aus der Klausel, setzt er sich der Unterlassungsexekution durch den Verband aus (Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 30 Rz 1). 3.1 Die Wirkung eines Urteils im Verbandsprozess nach Paragraphen 28, 28 a, KSchG erstreckt sich aber nicht auf Dritte, insbesondere die betroffenen Verbraucher. Eine Rechtskrafterstreckung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wirkt das Urteil – den allgemeinen Grundsätzen folgend – nur inter partes. Eine gewisse „indirekte“ Wirkung auch auf Einzelverfahren von Verbrauchern ergibt sich lediglich aus dem Verbot, sich in bereits geschlossenen Verträgen auf unzulässige Klauseln zu berufen (Paragraph 28, Absatz eins, Satz 2 KSchG). Hält sich der Unternehmer nicht an die ihm im Urteil im Verbandsprozess vollstreckbar auferlegten Verbote und beruft er sich (inner- oder außerhalb eines Verfahrens mit einem Verbraucher) auf seine (vermeintlichen) Rechte aus der Klausel, setzt er sich der Unterlassungsexekution durch den Verband aus (Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 Paragraph 30, Rz 1).
[24] Damit entfaltet auch die Entscheidung 7 Ob 177/21m keine Bindungswirkung für das gegenständliche Individualverfahren. Vielmehr ist für das konkrete Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter die Zulässigkeit der Umstellungsklausel eigenständig nach den im Individualverfahren anwendbaren Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen.
4. Auslegung im Individualprozess:
[25] 4.1 Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). 4.1 Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der Paragraphen 914, 915, ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]).
[26] 4.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 4.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[27] 4.3 Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer beurteilt den Sinngehalt der vorliegenden Umstellungsklausel typischerweise ausgehend von dem von ihm konkret abzuschließenden bzw abgeschlossenen Versicherungsvertrag und in einer Gesamtschau mit den konkreten Vertragsgrundlagen. Sein Verständnis der Klausel in Bezug auf die für seine Kinder künftig (nach Vollendung deren 18. Lebensjahres) zu zahlende Prämie wird daher auch primär auf dem bereits bisher gewählten konkreten vertraglichen Tarif aufbauen. Er wird somit die Umstellungsklausel bei objektiver Betrachtung in der vorliegenden Konstellation so verstehen, dass die Beklagte die Prämie nur an das konkrete Alter des mitversicherten Kindes innerhalb der vereinbarten Tarife – oder bei Überschreitung der Altersgrenze in Geltung stehender (vergleichbarer) Nachfolgetarife – anpassen wird.
[28] Dafür spricht die Regelungssystematik der Besonderen Versicherungsbedingungen für den Sonderklassetarif und den Zahnzusatztarif, die die Kinderprämie bloß entweder als Ausnahme von der nach dem jeweiligen Tarif grundsätzlich zu entrichtenden Prämie oder als darauf gewährter „Rabatt“ regeln.
[29] Dies entspricht auch dem objektiven Zweck der Klausel, die – trotz ihrer offenen Formulierung – erkennbar eine nach § 178f Abs 2 Satz 3 VersVG erlaubte Änderungsvereinbarung zu treffen versucht. Dies entspricht auch dem objektiven Zweck der Klausel, die – trotz ihrer offenen Formulierung – erkennbar eine nach Paragraph 178 f, Absatz 2, Satz 3 VersVG erlaubte Änderungsvereinbarung zu treffen versucht.
[30] Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird somit im vorliegenden Fall – ausgehend von den vertraglich gewählten Tarifen – unter der nach der Umstellungsklausel für ein mitversichertes Kind nach Vollendung seines 18. Lebensjahres zu entrichtenden Erwachsenenprämie nur jene Prämie verstehen, die die dem Versicherungsvertrag konkret zugrundegelegten und in der Polizze für alle Mitversicherten gleich angeführten Tarife (Sonderklassetarif und Zahnzusatztarif) – oder (vergleichbare) Nachfolgetarife – für einen Versicherten vorsehen, der mit diesem Alter in die Versicherung eintritt.
[31] 5. Ausgehend von diesem Sinngehalt entspricht die Klausel damit im Individualprozess einerseits § 178f Abs 2 Satz 3 VersVG. Sie ist andererseits auch nicht intransparent, weil die wesentlichen Parameter, die zur Ermittlung der Erwachsenenprämie im Umstellungszeitpunkt herangezogen werden (Tarif, Alter), ausreichend klargestellt werden. 5. Ausgehend von diesem Sinngehalt entspricht die Klausel damit im Individualprozess einerseits Paragraph 178 f, Absatz 2, Satz 3 VersVG. Sie ist andererseits auch nicht intransparent, weil die wesentlichen Parameter, die zur Ermittlung der Erwachsenenprämie im Umstellungszeitpunkt herangezogen werden (Tarif, Alter), ausreichend klargestellt werden.
[32] 6. Im konkreten Vertragsverhältnis zur Klägerin wurde die Umstellungsklausel somit zulässig vereinbart. Damit bestehen die Feststellungsbegehren der Klägerin schon aus diesem Grund nicht zu Recht. Auf die weiteren Ausführungen in der Revision zu § 5 VersVG war nicht näher einzugehen. 6. Im konkreten Vertragsverhältnis zur Klägerin wurde die Umstellungsklausel somit zulässig vereinbart. Damit bestehen die Feststellungsbegehren der Klägerin schon aus diesem Grund nicht zu Recht. Auf die weiteren Ausführungen in der Revision zu Paragraph 5, VersVG war nicht näher einzugehen.
[33] 7. Da die Prämienerhöhung im vorliegenden Fall tatsächlich wirksam war, scheidet auch die von der Klägerin angestrebte Irrtumsanfechtung der Kündigung des Zahnzusatztarifs für die älteste Tochter aus, beruht diese doch bloß auf der Behauptung, die Beklagte habe über die Zulässigkeit der Erhöhung auf eine Erwachsenenprämie eine unrichtige Auskunft erteilt und damit bei der Klägerin einen Irrtum veranlasst.
[34] Dass sich das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die Klägerin wäre in ihrer Berufung nicht mehr darauf zurückgekommen, nicht mit dem selbständigen Klagsgrund der Irrtumsanfechtung auseinandergesetzt hat, begründet daher schon mangels abstrakter Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen, nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (vgl RS0043027). Dass sich das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die Klägerin wäre in ihrer Berufung nicht mehr darauf zurückgekommen, nicht mit dem selbständigen Klagsgrund der Irrtumsanfechtung auseinandergesetzt hat, begründet daher schon mangels abstrakter Eignung, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen, nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vergleiche RS0043027).
[35] 8. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen die Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Revision war somit nicht Folge zu geben.
[36] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO.