Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist zulässig, weil zur vorliegenden Auslegungsfrage keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Allein geltend gemacht wird, daß ein wie hier geraubter Geldbetrag von seiner Höhe und seinem Bestimmungszweck her nicht der Haushaltsführung zuzuordnen und daher vom Risikoausschluß des Art 4 der ABH 1984 erfaßt sei.Allein geltend gemacht wird, daß ein wie hier geraubter Geldbetrag von seiner Höhe und seinem Bestimmungszweck her nicht der Haushaltsführung zuzuordnen und daher vom Risikoausschluß des Artikel 4, der ABH 1984 erfaßt sei.
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat sich nach dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen" muß aber stets beachtet werden (vgl VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 mit Anmerkung von Schauer sowie VR 1992, 88). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in den Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (vgl JBl 1992, 717 = VR 1992, 329 = VersR 1993, 511). Maßgebend ist daher, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluß im Lichte seines erkennbaren Zweckes verstehen mußte. Soferne die grammatikalische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis hervorbringt, ist auf andere Interpretationskriterien zurückzugreifen (VR 1994, 22 = VersR 1994, 335). Bei der Haushaltsversicherung handelt es sich um eine sogenannte "Inbegriffsversicherung" im Sinne des § 54 VersVG (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 151). Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffes ausgeworfen. Soweit nicht Entschädigungsgrenzen vereinbart sind, darf der Inbegriff aus Sachen der vereinbarten Art nach Belieben zusammengesetzt sein (vgl VR 1987, 98 = RdW 1987, 14). Der Auffassung der Revisionswerberin, daß vom Begriff "Bargeld für die Haushaltsführung" nur die Bargeldbeträge, die für die Befriedigung der täglichen im Haushalt anfallenden Bedürfnisse benötigt werden, umfaßt seien, weil die auf den Wohnungsinhalt als versicherten Risiko abstellenden ABH dieser Einschränkung des mit Einlagerung von Bargeld verbundenen Risikos des Versicherers bedürfe, kann nicht beigepflichtet werden. Dem widerspricht schon, daß im Großteil des österreichischen Bundesgebietes zur Tilgung von Haushaltsausgaben keine Valuten benötigt werden und dennoch Versicherungsschutz auch für in der Wohnung gelagerte ausländische Zahlungsmittel, die doch hauptsächlich nur für Auslandsreisen benötigt werden, angeboten wird. Weiters nimmt der Abs 2 des Art 4 der ABH 1984 "Geschäfts- und Sammelgelder" ohne weitere Abgrenzung oder Einschränkung vom Versicherungsschutz aus. Auch widerspricht die im Art 4 Abs 2 lit b und c vorgenommene Risikobeschränkung hinsichtlich der in besonders einbruchssicheren Tresoren verwahrten Geldbeträge bis zu S 800.000,-- (soferne kein Schmuck bzw keine Briefmarken- oder Münzensammlungen mit eingelagert werden) dieser Interpretation, weil daraus nicht entnommen werden kann, daß die betragliche Risikobeschränkung für besonders gesichert aufbewahrte Geldbeträge, Einlagebücher, Schmuck und Sammlungen nur so zu verstehen wäre, daß darin die Bargeldbeträge nur in der Höhe, wie sie zur Befriedigung der täglichen Haushaltsbedürfnisse benötigt werden, mitversichert sein sollen und sich die restliche Wertbegrenzung ausschließlich auf die anderen dort genannten Gegenstände beziehen soll. Allein die Aufgliederung des Art 4 Abs 2, der einleitend von Bargeld, Valuten usw spricht und nur in den ersten zwei Unterteilungen lit aa und lit bb eine Unterscheidung zwischen frei herumliegenden Geld einerseits und Schmuck bzw Sammlungen andererseits vornimmt, aber in den nächsten Unterteilungen lit b und lit c die zuvor unter lit aa und lit bb getroffene Spezifizierung nicht mehr vornimmt, läßt erkennen, daß der Inbegriff der in besonders gesicherten Behältnissen verwahrten Sachen nach Belieben zusammengesetzt sein kann. Ist aber das Einbruchsdiebstahlsrisiko bei besonders gesichert verwahrten Geldbeträgen mit S 800.000,-- versichert, so ist daraus abzuleiten, daß derartige Beträge, die nach der Lebenserfahrung nicht zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Haushaltes erforderlich sind, im Falle des Beraubungsrisikos bis zu dieser Höhe mitversichert sind, weil es von der Art des Deliktes her dem Täter immer wieder möglich sein wird, den Tresorschlüssel an sich zu bringen. Überhaupt erscheint eine Risikobeschränkung auf die zur Deckung von haushaltsbezogenen Auslagen benötigten Bargeldbeträge schwer nachvollziehbar, weil gerade in diesem Bereich die individuellen Bedürfnisse selbst in ein- und demselben Haushalt, man denke an die für Anschaffungen für Wohnungseinrichtung, die ja im weiteren Sinne auch für die Haushaltsführung erforderlich sind, benötigten Bargeldbeträge, stark variieren. Der Begriff Bargeld für die Haushaltsführung muß daher im Sinne der für die finanzielle Regelung des privaten Lebensbereiches erforderlichen Barmittel - soweit diese sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers befinden - verstanden werden. Dies leuchtet auch aus dem im Abs 2 des Art 4 ABH 1984 vorgenommenen Risikoausschluß für "Geschäfts- und Sammelgelder" hervor, sodaß der Schluß zulässig ist, daß die Abgrenzung der versicherten Bargeldbeträge und Valuten für die Haushaltsführung von den in die Wohnung verbrachten "Geschäfts- und Sammelgeldern" vorzunehmen ist. Der von den Vorinstanzen herangezogenen Lehrmeinung Martins in SVR3, 852 ff zu der allerdings etwas anders gelagerten deutschen Bedingungslage, wonach mit dieser Abgrenzung nur eine solche zwischen privaten und zu geschäftlichen Zwecken verwahrten Geldbeträgen vorgenommen werde, ist daher beizutreten. Auch die Nachfolgebedingungen haben hier Klarheit in diesem Sinne geschaffen. Eine praktikable Risikoabgrenzung zwischen privatem und für den Geschäftsbereich benötigtem Bargeld ist auch für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus möglich. Im vorliegenden Fall waren der geraubte Geldbetrag zur Begleichung einer Prozeßkostenersatzverpflichtung in einem Zivilverfahren, das in keinem Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit stand, vorgesehen und sohin dem privaten Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen.Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat sich nach dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, der "erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen" muß aber stets beachtet werden vergleiche VR 1990, 57 = RdW 1989, 329 mit Anmerkung von Schauer sowie VR 1992, 88). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in den Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann vergleiche JBl 1992, 717 = VR 1992, 329 = VersR 1993, 511). Maßgebend ist daher, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluß im Lichte seines erkennbaren Zweckes verstehen mußte. Soferne die grammatikalische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis hervorbringt, ist auf andere Interpretationskriterien zurückzugreifen (VR 1994, 22 = VersR 1994, 335). Bei der Haushaltsversicherung handelt es sich um eine sogenannte "Inbegriffsversicherung" im Sinne des Paragraph 54, VersVG vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 151). Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffes ausgeworfen. Soweit nicht Entschädigungsgrenzen vereinbart sind, darf der Inbegriff aus Sachen der vereinbarten Art nach Belieben zusammengesetzt sein vergleiche VR 1987, 98 = RdW 1987, 14). Der Auffassung der Revisionswerberin, daß vom Begriff "Bargeld für die Haushaltsführung" nur die Bargeldbeträge, die für die Befriedigung der täglichen im Haushalt anfallenden Bedürfnisse benötigt werden, umfaßt seien, weil die auf den Wohnungsinhalt als versicherten Risiko abstellenden ABH dieser Einschränkung des mit Einlagerung von Bargeld verbundenen Risikos des Versicherers bedürfe, kann nicht beigepflichtet werden. Dem widerspricht schon, daß im Großteil des österreichischen Bundesgebietes zur Tilgung von Haushaltsausgaben keine Valuten benötigt werden und dennoch Versicherungsschutz auch für in der Wohnung gelagerte ausländische Zahlungsmittel, die doch hauptsächlich nur für Auslandsreisen benötigt werden, angeboten wird. Weiters nimmt der Absatz 2, des Artikel 4, der ABH 1984 "Geschäfts- und Sammelgelder" ohne weitere Abgrenzung oder Einschränkung vom Versicherungsschutz aus. Auch widerspricht die im Artikel 4, Absatz 2, Litera b und c vorgenommene Risikobeschränkung hinsichtlich der in besonders einbruchssicheren Tresoren verwahrten Geldbeträge bis zu S 800.000,-- (soferne kein Schmuck bzw keine Briefmarken- oder Münzensammlungen mit eingelagert werden) dieser Interpretation, weil daraus nicht entnommen werden kann, daß die betragliche Risikobeschränkung für besonders gesichert aufbewahrte Geldbeträge, Einlagebücher, Schmuck und Sammlungen nur so zu verstehen wäre, daß darin die Bargeldbeträge nur in der Höhe, wie sie zur Befriedigung der täglichen Haushaltsbedürfnisse benötigt werden, mitversichert sein sollen und sich die restliche Wertbegrenzung ausschließlich auf die anderen dort genannten Gegenstände beziehen soll. Allein die Aufgliederung des Artikel 4, Absatz 2,, der einleitend von Bargeld, Valuten usw spricht und nur in den ersten zwei Unterteilungen lit aa und lit bb eine Unterscheidung zwischen frei herumliegenden Geld einerseits und Schmuck bzw Sammlungen andererseits vornimmt, aber in den nächsten Unterteilungen Litera b und Litera c, die zuvor unter lit aa und lit bb getroffene Spezifizierung nicht mehr vornimmt, läßt erkennen, daß der Inbegriff der in besonders gesicherten Behältnissen verwahrten Sachen nach Belieben zusammengesetzt sein kann. Ist aber das Einbruchsdiebstahlsrisiko bei besonders gesichert verwahrten Geldbeträgen mit S 800.000,-- versichert, so ist daraus abzuleiten, daß derartige Beträge, die nach der Lebenserfahrung nicht zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Haushaltes erforderlich sind, im Falle des Beraubungsrisikos bis zu dieser Höhe mitversichert sind, weil es von der Art des Deliktes her dem Täter immer wieder möglich sein wird, den Tresorschlüssel an sich zu bringen. Überhaupt erscheint eine Risikobeschränkung auf die zur Deckung von haushaltsbezogenen Auslagen benötigten Bargeldbeträge schwer nachvollziehbar, weil gerade in diesem Bereich die individuellen Bedürfnisse selbst in ein- und demselben Haushalt, man denke an die für Anschaffungen für Wohnungseinrichtung, die ja im weiteren Sinne auch für die Haushaltsführung erforderlich sind, benötigten Bargeldbeträge, stark variieren. Der Begriff Bargeld für die Haushaltsführung muß daher im Sinne der für die finanzielle Regelung des privaten Lebensbereiches erforderlichen Barmittel - soweit diese sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers befinden - verstanden werden. Dies leuchtet auch aus dem im Absatz 2, des Artikel 4, ABH 1984 vorgenommenen Risikoausschluß für "Geschäfts- und Sammelgelder" hervor, sodaß der Schluß zulässig ist, daß die Abgrenzung der versicherten Bargeldbeträge und Valuten für die Haushaltsführung von den in die Wohnung verbrachten "Geschäfts- und Sammelgeldern" vorzunehmen ist. Der von den Vorinstanzen herangezogenen Lehrmeinung Martins in SVR3, 852 ff zu der allerdings etwas anders gelagerten deutschen Bedingungslage, wonach mit dieser Abgrenzung nur eine solche zwischen privaten und zu geschäftlichen Zwecken verwahrten Geldbeträgen vorgenommen werde, ist daher beizutreten. Auch die Nachfolgebedingungen haben hier Klarheit in diesem Sinne geschaffen. Eine praktikable Risikoabgrenzung zwischen privatem und für den Geschäftsbereich benötigtem Bargeld ist auch für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus möglich. Im vorliegenden Fall waren der geraubte Geldbetrag zur Begleichung einer Prozeßkostenersatzverpflichtung in einem Zivilverfahren, das in keinem Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit stand, vorgesehen und sohin dem privaten Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.