Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 95/26k×

Entscheidung 7 Ob 95/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob95/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* R* (40 Cg 5/25p – führendes Verfahren), 2. E* L* (4 Cg 54/25d), 3. D* Kr* (24 Cg 116/24t) und 4. S* K* (33 Cg 159/24g), alle vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 1.) 35.020 EUR sA, 2.) 16.861,66 EUR sA, 3.) 21.810 EUR sA und 4.) 73.460 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 11 R 42/26s-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. In Ansehung der Verfahren 4 Cg 54/25d und 24 Cg 116/24t wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

B. Hinsichtlich der Verfahren 40 Cg 5/25p und 33 Cg 159/24g wird

römisch eins. der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, zu unterbrechen, zurückgewiesen.

römisch zwei. der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, zurückgewiesen.

römisch drei. das Rechtsmittel, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

römisch vier. im Übrigen die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zu A.:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens betrug bezogen auf 4 Cg 54/25d  16.861,66 EUR sA und auf 24 Cg 116/24t 21.810 EUR sA und überstieg damit zwar jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.

[2]         Da das Berufungsgericht die Revision nicht für zulässig erklärte, kann die Beklagte insoweit nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz zur Behandlung gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).

[3]         Soweit die Revision die Verfahren 4 Cg 54/25d und 24 Cg 116/24t betrifft, wird das Erstgericht den Revisionsschriftsatz der Beklagten somit zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).

Zu B.:

[4]              In den Verfahren 4 Cg 5/25p und 33 Cg 159/24g dagegen liegen die Streitwerte jeweils über 30.000 EUR, sodass darüber sofort entschieden werden kann.

Zu römisch eins.:

[5]         Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen (RS0036985).

[6]         Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Im Revisionsverfahren stellt sie den gleichen Antrag nochmals. Er ist daher zurückzuweisen.

[7]         Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (zumal ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG die Aufhebung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.

[8]         Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO hegt, besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.

Zu römisch zwei.:

[9]                 Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452, [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Zu römisch drei.:

[10]       Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[11]       Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

[12]               Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.

Zu römisch vier.:

[13]       Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E148031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00095.26K.0624.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0070OB00095_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung