Begründung:
Die Vereinsstatuten des Beklagten lauten in § 15 Abs 1:Die Vereinsstatuten des Beklagten lauten in Paragraph 15, Absatz eins :
„Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine 'Schlichtungseinrichtung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.“„Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine 'Schlichtungseinrichtung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO.“
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der vom Beklagten in der Vorstandssitzung vom 27. 11. 2007 beschlossene Vereinsausschluss unwirksam sei. Der Kläger sei mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand gewesen.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung, weil der Vereinsausschluss rechtsgültig erfolgt sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Vereinsausschluss unwirksam sei.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die infolge eines ganz offensichtlichen Schreibfehlers den Text des § 15 Abs 1 der Vereinstatuten wie folgt wiedergeben: „... und ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO“, nahm es an, dass die Parteien hier nicht nur eine Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 Abs 1 VereinsG vereinbart hätten, sondern die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach den §§ 577 ff ZPO. Dafür spreche der Umstand, dass § 15 der Vereinsstatuten mit „Schiedsgericht“ überschrieben worden sei und dessen Abs 1 ausdrücklich von einem Schiedsgericht handle. Im Abs 3 werde außerdem zweimal das Wort „Entscheidung“ angeführt, weiters sei die rede davon, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts vereinsintern „endgültig“ sein sollten. Zudem sei die hier strittige Entscheidung mit „Schiedsgerichtsbeschluss“ überschrieben. Der Kläger könne die Wirksamkeit des schiedsgerichtlichen Beschlusses nicht im ordentlichen Rechtsweg bekämpfen.Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die infolge eines ganz offensichtlichen Schreibfehlers den Text des Paragraph 15, Absatz eins, der Vereinstatuten wie folgt wiedergeben: „... und ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO“, nahm es an, dass die Parteien hier nicht nur eine Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VereinsG vereinbart hätten, sondern die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach den Paragraphen 577, ff ZPO. Dafür spreche der Umstand, dass Paragraph 15, der Vereinsstatuten mit „Schiedsgericht“ überschrieben worden sei und dessen Absatz eins, ausdrücklich von einem Schiedsgericht handle. Im Absatz 3, werde außerdem zweimal das Wort „Entscheidung“ angeführt, weiters sei die rede davon, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts vereinsintern „endgültig“ sein sollten. Zudem sei die hier strittige Entscheidung mit „Schiedsgerichtsbeschluss“ überschrieben. Der Kläger könne die Wirksamkeit des schiedsgerichtlichen Beschlusses nicht im ordentlichen Rechtsweg bekämpfen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.