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Entscheidung 7 Ob 96/23b×

Entscheidung 7 Ob 96/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038622 Rechtssatz 16.02.1972Zivilrecht
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
RS0052282 Rechtssatz 13.04.1959Zivilrecht
In der Frage eines bewussten Verstosses gegen baugesetzliche oder baubehördliche Vorschriften im Sinne des Pkt 3 Z 5 der EHVB kommt es auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise auf Seiten des Versicherungsnehmers an, nicht aber darauf, ob …
RS0080603 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.
RS0081678 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Sowohl bei der Bestimmung des Art 7 der AHVB als auch beim Abschnitt A Pkt 3 der EHVB handelt es sich um Risikoausschlüsse. Für die Annahme von Obliegenheiten ist das vom Versicherungsnehmer geforderte Verhalten viel zu wenig bestimmt umschrieben.
RS0081866 Rechtssatz 11.06.1992Zivilrecht
Pkt 3 des Abschnittes A der EHVB 1978 beinhaltet keine Obliegenheit, sondern einen Risikoausschluss.
RS0119745 Rechtssatz 12.01.2005Zivilrecht
Um Leistungsfreiheit des Versicherers nach dieser Bestimmung annehmen zu können, muss kumulativ die Herbeiführung des Versicherungsfalls und das bewusste Zuwiderhandeln gegen für den versicherten Betrieb oder Beruf geltende Gesetze, Verordnungen und Vorschr …
RS0130422 Rechtssatz 02.09.2015Zivilrecht
Nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ist ein solches im Sinne des § 154 Abs 1 VersVG. Auch das Anerkenntnisverbot nach § 154 Abs 2 VersVG betrifft nur das konstitutive Anerkenntnis.