Aus der Begründung:
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, müssen bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern sämtliche Begünstigte der Ausfolgung des erlegten Betrages zustimmen (RiZ. 1938 S. 56 u. a.) oder es muß gegen diejenigen, welche nicht zustimmen, ein Urteil erwirkt werden (SZ. XXXIX 123 u. a.).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, müssen bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern sämtliche Begünstigte der Ausfolgung des erlegten Betrages zustimmen (RiZ. 1938 S. 56 u. a.) oder es muß gegen diejenigen, welche nicht zustimmen, ein Urteil erwirkt werden (SZ. römisch 39 123 u. a.).
Demzufolge wurde die Klage zutreffend nicht gegen jene Erlagsgegner gerichtet, welche festgestelltermaßen schon vor Einleitung des Rechtsstreites ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung zur Ausfolgung erklärt haben. Da ferner feststeht, daß Theodor K. und Manfred D. ihre Ansprüche auf Sachschadenersatz - und nur diese Ansprüche betrifft der gegenständliche Erlag - der Erstklägerin abgetreten haben, ist seither lediglich die Erstklägerin berechtigt, anstelle dieser beiden als Erlagsgegner bezeichneten Personen Rechte am erlegten Betrag geltend zu machen, was ohnehin geschehen ist.
Es wurden daher hier sämtliche Erlagsgegner geklagt, deren Ansprüche im Verein mit dem von den Klägern repräsentierten Ansprüchen für die gemäß § 16 (2) EKHG. vorzunehmende verhältnismäßige Berechnung der aus der Haftpflichtdeckungssumme zu leistenden Ersatzbeträgen bedeutsam sein können. Die Klage kann somit entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keineswegs als unschlüssig bezeichnet werden.Es wurden daher hier sämtliche Erlagsgegner geklagt, deren Ansprüche im Verein mit dem von den Klägern repräsentierten Ansprüchen für die gemäß Paragraph 16, (2) EKHG. vorzunehmende verhältnismäßige Berechnung der aus der Haftpflichtdeckungssumme zu leistenden Ersatzbeträgen bedeutsam sein können. Die Klage kann somit entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keineswegs als unschlüssig bezeichnet werden.
Hingegen ist die Rechtsrüge der Revision insoweit berechtigt, als sie die Notwendigkeit eines einheitlichen Urteils und damit das Vorliegen notwendiger Streitgenossenschaft behauptet.
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht zwar richtig erkannt, daß nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß § 1425 ABGB. die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO. sein müssen. Im vorliegenden Fall kann jedoch der unter Hinweis auf § 10 (4) AKB. erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß § 16 (2) EKHG. vorzunehmenden verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses und damit der Höhe des an die Erstklägerin auszufolgenden Betrages kann nur einheitlich unter Beteiligung aller sonstigen, der Ausfolgung nicht zustimmenden Anspruchswerber erfolgen. Die Rechtsverhältnisse dieser Anspruchswerber untereinander können kraft ihrer Beschaffenheit nur einheitlich festgestellt werden (vgl. Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 186), eine unterschiedliche Entscheidung darüber würde zu unlösbaren Verwicklungen führen. Demnach sind hier sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen im Sinn des § 14 ZPO. (Fasching, Kommentar II S. 192 ff., Neumann, Kommentar S. 437, ImZ. 1968 S. 334 u. a.).In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht zwar richtig erkannt, daß nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß Paragraph 1425, ABGB. die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO. sein müssen. Im vorliegenden Fall kann jedoch der unter Hinweis auf Paragraph 10, (4) AKB. erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 16, (2) EKHG. vorzunehmenden verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses und damit der Höhe des an die Erstklägerin auszufolgenden Betrages kann nur einheitlich unter Beteiligung aller sonstigen, der Ausfolgung nicht zustimmenden Anspruchswerber erfolgen. Die Rechtsverhältnisse dieser Anspruchswerber untereinander können kraft ihrer Beschaffenheit nur einheitlich festgestellt werden vergleiche Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 186), eine unterschiedliche Entscheidung darüber würde zu unlösbaren Verwicklungen führen. Demnach sind hier sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen im Sinn des Paragraph 14, ZPO. (Fasching, Kommentar römisch zwei S. 192 ff., Neumann, Kommentar S. 437, ImZ. 1968 S. 334 u. a.).
Das Berufungsgericht verneinte die angeführte Gefahr unlösbarer Verwicklungen nur deshalb, weil die vom angefochtenen Urteil nicht betroffenen Beklagten (bisher) keine Ansprüche erhoben haben. Abgesehen davon, daß der Fünftbeklagte bisher untätig blieb und es daher denkbar wäre, daß er in dem gegen ihn fortgesetzten Verfahren Sachschäden geltend macht, können bei einem einheitlichen Rechtsverhältnis die Beklagte entweder nur zur Gänze notwendige Streitgenossen sein, oder keiner von ihnen. Es liegt aber auf der Hand, daß es zu unlösbaren Verwicklungen geführt hätte, wenn das gegenständliche Verfahren etwa nur mit einem einzigen Beklagten durchgeführt worden wäre. Der Umstand, daß durch die Erklärungen einzelner Beklagter während des Rechtsstreites die Berechnung des Verhältnisses der den einzelnen Anspruchswerber gemäß § 16 (2) EKHG. zustehenden Beträge erleichtert wird, kann somit an der Rechtsnatur der für sämtliche Beklagte bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft nichts ändern.Das Berufungsgericht verneinte die angeführte Gefahr unlösbarer Verwicklungen nur deshalb, weil die vom angefochtenen Urteil nicht betroffenen Beklagten (bisher) keine Ansprüche erhoben haben. Abgesehen davon, daß der Fünftbeklagte bisher untätig blieb und es daher denkbar wäre, daß er in dem gegen ihn fortgesetzten Verfahren Sachschäden geltend macht, können bei einem einheitlichen Rechtsverhältnis die Beklagte entweder nur zur Gänze notwendige Streitgenossen sein, oder keiner von ihnen. Es liegt aber auf der Hand, daß es zu unlösbaren Verwicklungen geführt hätte, wenn das gegenständliche Verfahren etwa nur mit einem einzigen Beklagten durchgeführt worden wäre. Der Umstand, daß durch die Erklärungen einzelner Beklagter während des Rechtsstreites die Berechnung des Verhältnisses der den einzelnen Anspruchswerber gemäß Paragraph 16, (2) EKHG. zustehenden Beträge erleichtert wird, kann somit an der Rechtsnatur der für sämtliche Beklagte bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft nichts ändern.
Da hier die Verhandlung seit 8. Juni 1967 gegen drei von den Beklagten getrennt geführt und in der Folge nur gegen diese drei Beklagten ein Urteil gefällt wurde, handelt es sich bei den Entscheidungen der Vorinstanzen in Wahrheit um Teilurteile (Fasching III S. 569, Neumann S. 1116, 5 Ob 126/66 u. a.) Sowohl die abgesonderte Verhandlung gegen einzelne Streitgenossen als auch die Fällung eines Teilurteils gegen einzelne Streitgenossen ist jedoch bei Vorliegen notwendiger Streitgenossenschaft unzulässig (ebenso Fasching und Neumann a. a. O.).Da hier die Verhandlung seit 8. Juni 1967 gegen drei von den Beklagten getrennt geführt und in der Folge nur gegen diese drei Beklagten ein Urteil gefällt wurde, handelt es sich bei den Entscheidungen der Vorinstanzen in Wahrheit um Teilurteile (Fasching römisch drei S. 569, Neumann S. 1116, 5 Ob 126/66 u. a.) Sowohl die abgesonderte Verhandlung gegen einzelne Streitgenossen als auch die Fällung eines Teilurteils gegen einzelne Streitgenossen ist jedoch bei Vorliegen notwendiger Streitgenossenschaft unzulässig (ebenso Fasching und Neumann a. a. O.).
Die somit aus rechtlichen Gründen unzulässigen Teilurteile der Vorinstanzen waren im Umfang ihrer Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen, und zwar im Hinblick auf das Bestehen notwendiger Streitgenossenschaft auch in Ansehung der Zweit- und Viertbeklagten (Fasching II S. 200, Neumann S. 441 u. a.). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren sämtliche Beklagten vorzuladen und ein Urteil in Ansehung aller Beklagten zu fällen haben, wobei ein neuerliches Ausbleiben einzelner Beklagter als (endgültige) Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gemäß § 16 (2) EKHG. vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen sein wird.Die somit aus rechtlichen Gründen unzulässigen Teilurteile der Vorinstanzen waren im Umfang ihrer Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen, und zwar im Hinblick auf das Bestehen notwendiger Streitgenossenschaft auch in Ansehung der Zweit- und Viertbeklagten (Fasching römisch zwei S. 200, Neumann S. 441 u. a.). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren sämtliche Beklagten vorzuladen und ein Urteil in Ansehung aller Beklagten zu fällen haben, wobei ein neuerliches Ausbleiben einzelner Beklagter als (endgültige) Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gemäß Paragraph 16, (2) EKHG. vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen sein wird.