Entscheidungsgründe:
Die Kläger schlossen sich im November 1992 zur Eignergemeinschaft "J*****" zusammen und kauften ein in Brasilien gebautes Segelschiff Katamaran. Über Vermittlung des Versicherungsmaklerbüros J***** & H***** schlossen sie im Jänner 1993 eine Neuwertwassersportkaskoversicherung ab, der sowohl die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1991 als auch die Yacht-Kasko-Pool J***** & H***** Vertragsbedingungen 1992/1 zugrundeliegen. Als Versicherungssumme wurde ein Betrag von S 2,870.918,40 vereinbart.
Gemäß § 5 ("Ausschlüsse") Abs 2 lit k der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1991 sind vom Versicherungsschutz "Schäden während der Verwendung des versicherten Fahrzeuges zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken sowie Schäden bei Überlassung an einen Dritten gegen Entgelt" ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, ("Ausschlüsse") Absatz 2, Litera k, der Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1991 sind vom Versicherungsschutz "Schäden während der Verwendung des versicherten Fahrzeuges zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken sowie Schäden bei Überlassung an einen Dritten gegen Entgelt" ausgenommen.
Gemäß § 9 ("Gefahrenerhöhung") dieser Bedingungen darf der Versicherungsnehmer nach Antragstellung nicht ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr erhöhen oder einem Dritten die Gefahrenerhöhung gestatten, widrigenfalls Leistungsfreiheit des Versichers gemäß § 25 VersVG gegeben ist. Als Gefahrenerhöhung gilt insbesondere die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte gegen Entgelt.Gemäß Paragraph 9, ("Gefahrenerhöhung") dieser Bedingungen darf der Versicherungsnehmer nach Antragstellung nicht ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr erhöhen oder einem Dritten die Gefahrenerhöhung gestatten, widrigenfalls Leistungsfreiheit des Versichers gemäß Paragraph 25, VersVG gegeben ist. Als Gefahrenerhöhung gilt insbesondere die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte gegen Entgelt.
In den Yacht-Kasko-Pool J***** & H***** Vertragsbedingungen 1992/1 wird § 5 Abs 2 lit k der Allgemeinen Bedingungen wie folgt ergänzt:In den Yacht-Kasko-Pool J***** & H***** Vertragsbedingungen 1992/1 wird Paragraph 5, Absatz 2, Litera k, der Allgemeinen Bedingungen wie folgt ergänzt:
"Ist das Charterrisiko mitversichert, entfällt der Ausschluß "sowie Schäden bei Überlassung an einen Dritten gegen Entgelt". Alle Regattaeinsätze im vereinbarten Geltungsbereich gelten ausdrücklich mitversichert, ebenso alle Chartereinsätze bzw Vorführungen und Probefahrten (ohne mitversichertem Charterrisiko nur mit festem Skipper) aus welchem Grunde auch immer."
Um Passagiere für die Mitfahrt auf dem Segelschiff namens "J*****" zu gewinnen, haben die Kläger immer wieder Werbezettel anfertigen lassen, auf denen für die jeweiligen Segeltörns geworben wurde. Sie haben auch die Dienste der Vermittlerfirma W***** in Anspruch genommen, um Passagiere anzuheuern.
Am 5.8.1993 fuhr das Segelschiff im Ägyischen Meer von Mykonos nach Patmos. An Bord befanden sich die Erstklägerin, der Zweitkläger, der als Skipper (= Schiffsführer) fungierte und die tatsächliche Verfügungs- und Kontrollmacht über das Boot hatte, sowie das Ehepaar P***** mit seinen Kindern und das Ehepaar L***** mit seiner Tochter. Die Familien P***** und L***** wurden niemals unbeaufsichtigt auf dem Schiff zurückgelassen.
An diesem Tag kam es um ca. 18,40 Uhr bei einer Halse (Richtungsänderung, wenn der Wind von Achtern, also vom Heck des Schiffes kommt) zu einem Mastbruch, der durch das unkontrollierte Umschlagen des Großsegels von der Steuerbordseite auf die Backbordseite während einer heftigen Windböe verursacht wurde. Die Windstärke betrug im Schadenszeitpunkt etwa 7 bis 8 Beaufort. Der Mastbruch ist nicht auf einen Konstruktionsfehler des Schiffes zurückzuführen. Der gebrochene Mast und das Rigg wurden über Bord befördert.
Unter Berücksichtigung des brasilianischen Preisniveaus betrugen der Zeitwert zum Schadenszeitpunkt S 1,100.000 und der maximale Neuwert zum Schadenszeitpunkt S 2,457.000. Die für die Reparatur des Rumpfes des Schiffes tatsächlich aufgelaufenen Kosten betrugen S 152.838; es wären hiefür aber nur S 121.380 erforderlich gewesen. Die Kosten für die Reparatur des Riggs betrugen S 577.194 abzüglich eines Preisnachlasses von S 50.000, woraus sich insgesamt angemessene Reparaturkosten von S 648.474 ergeben.
Die Forderung aus dem Versicherungsvertragsverhältnis war ursprünglich zugunsten der Bank A***** AG vinkuliert, wurde aber von der Vinkulargläubigerin am 21.9.1993 wieder rückabgetreten. Am selben Tag wurde die beklagte Partei seitens der Vinkulargläubigerin davon verständigt und ermächtigt, Schadensregulierungen und Vorauszahlungen an die Kläger zu leisten. Am 11.2.1994 bestätigte die Bank A***** AG nochmals die Schadensfreigabe und erteilte die Ermächtigung zur Klagseinbringung.
Die Kläger begehrten Reparaturkosten von insgesamt S 855.474,10 sA aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im wesentlichen ein, daß eine Unterversicherung vorliege, daß der Schaden am Mast auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen sei, der vom Versicherungsschutz gemäß § 5 Abs 2 lit b der Allgemeinen Bedingungen ausgenommen sei, daß die Kläger infolge der Vinkulierung der Versicherung zugunsten der Bank A***** AG nicht klagslegitimiert seien sowie daß das Segelschiff im Unfallszeitpunkt entgeltlich verchartert gewesen sei, sodaß eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 5 Abs 2 lit k und § 9 der Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im wesentlichen ein, daß eine Unterversicherung vorliege, daß der Schaden am Mast auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen sei, der vom Versicherungsschutz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, der Allgemeinen Bedingungen ausgenommen sei, daß die Kläger infolge der Vinkulierung der Versicherung zugunsten der Bank A***** AG nicht klagslegitimiert seien sowie daß das Segelschiff im Unfallszeitpunkt entgeltlich verchartert gewesen sei, sodaß eine Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera k und Paragraph 9, der Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S
648.474 sA und wies das Mehrbegehren von S 207.000,10 sA ab. Eine Unterversicherung liege nicht vor. Der Schaden sei nicht auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen, sodaß der diesbezügliche Ausschluß nicht zum Tragen komme. Die Aktivlegitimation der Kläger sei infolge der Aufhebung der Vinkulierung zu bejahen. Da die tatsächliche Verfügungsmacht über das Schiff in Händen des Zweitklägers als Versicherungsnehmer gelegen gewesen und dieser als Skipper aufgetreten sei, sei keine Gefahrenerhöhung vorgelegen, sodaß auch die §§ 5 Abs 2 lit k und 9 der Allgemeinen Bedingungen nicht zur Anwendung kämen.648.474 sA und wies das Mehrbegehren von S 207.000,10 sA ab. Eine Unterversicherung liege nicht vor. Der Schaden sei nicht auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen, sodaß der diesbezügliche Ausschluß nicht zum Tragen komme. Die Aktivlegitimation der Kläger sei infolge der Aufhebung der Vinkulierung zu bejahen. Da die tatsächliche Verfügungsmacht über das Schiff in Händen des Zweitklägers als Versicherungsnehmer gelegen gewesen und dieser als Skipper aufgetreten sei, sei keine Gefahrenerhöhung vorgelegen, sodaß auch die Paragraphen 5, Absatz 2, Litera k und 9 der Allgemeinen Bedingungen nicht zur Anwendung kämen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Kläger nicht und der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Urteil teilweise dahin ab, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S
628.474 sA verpflichtete und das Mehrbegehren von S 227.000,10 abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe den in der Versicherungspolizze festgesetzten Selbstbehalt von S 20.000 außer acht gelassen, der von den zu ersetzenden Reparaturkosten abzuziehen sei, sodaß das Ersturteil insoweit abzuändern gewesen sei. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht zur nun noch strittigen Frage, ob der Risikoausschluß der §§ 5 Abs 2 lit k und 9 der Allgemeinen Bedingungen vorliege. Der Wortlaut der Yacht-Kasko-Pool J***** & H***** Vertragsbedingungen lasse keinen Zweifel daran offen, daß bei einer Fahrt mit "festem Skipper" auch das Charterrisiko vom Versicherungsvertrag umfaßt sei. Der Begriff des "festen Skippers" könne nur dahin verstanden werden, daß mit der Schiffsführung jemand betraut sei, der regelmäßig das Boot betreue und führe und so im Vergleich zur Vercharterung an stets wechselnde fremde Skipper das Risiko wesentlich herabsetze. Bei der Fahrt, bei der der Schaden eingetreten sei, sei der Zweitkläger als Skipper an Bord gewesen, sodaß der eingetretene Schaden durch die Versicherung gedeckt sei. Selbst bei Annahme, daß sich die beiden Familien, die ebenfalls auf dem Schiff gewesen seien, an den Fahrtkosten beteiligt hätten, könnte dies nicht zur Annahme einer Gefahrenerhöhung führen. Daß die gewerbliche Nutzung des Schiffes in den Vordergrund getreten sei, sei nicht anzunehmen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Auslegung der hier relevanten Versicherungsbedingungen keine revisionswürdige Rechtsfrage darstelle, deren Bedeutung über den Anlaßfall hinausginge.628.474 sA verpflichtete und das Mehrbegehren von S 227.000,10 abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe den in der Versicherungspolizze festgesetzten Selbstbehalt von S 20.000 außer acht gelassen, der von den zu ersetzenden Reparaturkosten abzuziehen sei, sodaß das Ersturteil insoweit abzuändern gewesen sei. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht zur nun noch strittigen Frage, ob der Risikoausschluß der Paragraphen 5, Absatz 2, Litera k und 9 der Allgemeinen Bedingungen vorliege. Der Wortlaut der Yacht-Kasko-Pool J***** & H***** Vertragsbedingungen lasse keinen Zweifel daran offen, daß bei einer Fahrt mit "festem Skipper" auch das Charterrisiko vom Versicherungsvertrag umfaßt sei. Der Begriff des "festen Skippers" könne nur dahin verstanden werden, daß mit der Schiffsführung jemand betraut sei, der regelmäßig das Boot betreue und führe und so im Vergleich zur Vercharterung an stets wechselnde fremde Skipper das Risiko wesentlich herabsetze. Bei der Fahrt, bei der der Schaden eingetreten sei, sei der Zweitkläger als Skipper an Bord gewesen, sodaß der eingetretene Schaden durch die Versicherung gedeckt sei. Selbst bei Annahme, daß sich die beiden Familien, die ebenfalls auf dem Schiff gewesen seien, an den Fahrtkosten beteiligt hätten, könnte dies nicht zur Annahme einer Gefahrenerhöhung führen. Daß die gewerbliche Nutzung des Schiffes in den Vordergrund getreten sei, sei nicht anzunehmen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Auslegung der hier relevanten Versicherungsbedingungen keine revisionswürdige Rechtsfrage darstelle, deren Bedeutung über den Anlaßfall hinausginge.