Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und betreffend den Zeitraum 1. 6. 2000 bis 31. 12. 2000 teilweise sowie ab 1. 1. 2001 im Sinne des vom Vater eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Keine Berechtigung kommt allerdings den Einwänden zu, es seien höhere Betreuungsleistungen des Vaters unterhaltsmindernd zu berücksichtigen bzw die von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhaltsleistungen bedeuteten eine Überalimentierung bzw Mitalimentierung der Mutter und deren nunmehrigen Ehemannes. Da der erkennende Senat die betreffenden Revisionsrekursausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt kurz zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Keine Berechtigung kommt allerdings den Einwänden zu, es seien höhere Betreuungsleistungen des Vaters unterhaltsmindernd zu berücksichtigen bzw die von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhaltsleistungen bedeuteten eine Überalimentierung bzw Mitalimentierung der Mutter und deren nunmehrigen Ehemannes. Da der erkennende Senat die betreffenden Revisionsrekursausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt kurz zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Eine berücksichtigungswürdige Änderung des Umfanges seines Besuchsrechts und eine damit verbundene Erhöhung seiner Betreuungsleistungen seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleichs im Jahr 1999 wird vom Vater gar nicht behauptet. Dessen Hinweis auf eine nunmehr mögliche gemeinsame Obsorge für das Kind muss ins Leere gehen, da im vorliegenden Fall eine solche gemeinsame Obsorgeregelung eben nicht vorliegt.
Für die behauptete "Mitalimentierung" sind keinerlei Anhaltspunkte aktenkundig. Der bloße Hinweis auf hohe Mietausgaben des Stiefvaters rechtfertigt eine solche Annahme im Hinblick darauf, dass sich die Unterhaltsfestsetzung im Rahmen der von der Judikatur gezogenen "Luxusgrenze" hält, keineswegs.
Grundsätzlich berechtigt ist allerdings der Einwand des Revisionsrekurswerbers, ihm stehe eine entsprechende steuerliche Entlastung durch (teilweise) Anrechnung der von der Mutter gezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf seine Unterhaltsverpflichtung zu:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) ausgesprochen, dass nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG als verfassungswidrig eine verfassungsgemäße steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vorzunehmen ist, die nach einfachen Formel zu errechnen ist: Der (nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (vgl 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t und 7 Ob 193/02m, jeweils unter Hinweis auf Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337). Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts nach dieser Berechnungsmethode ist über die wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus noch die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Der Grenzsteuersatz lässt sich durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des Geldunterhaltsverpflichteten feststellen (vgl Gitschthaler aaO Rz 245 und 337; zutreffend wird von Gitschthaler dabei auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen). Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 804 ausführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, § 2 Abs 2 und § 41 Abs 4 EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben. Dieser Grenzsteuersatz ist allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Oberste Gerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen eine Absenkung des Grenzsteuersatzes von 50 % auf 40 %, des Grenzsteuersatzes von 41 % auf 33 % und des Grenzsteuersatzes von 31 % auf 25 % als angemessen erachtet hat. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (vgl Zorn aaO 804), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) ausgesprochen, dass nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig eine verfassungsgemäße steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vorzunehmen ist, die nach einfachen Formel zu errechnen ist: Der (nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist vergleiche 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t und 7 Ob 193/02m, jeweils unter Hinweis auf Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337). Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts nach dieser Berechnungsmethode ist über die wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus noch die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Der Grenzsteuersatz lässt sich durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des Geldunterhaltsverpflichteten feststellen vergleiche Gitschthaler aaO Rz 245 und 337; zutreffend wird von Gitschthaler dabei auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen). Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 804 ausführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben. Dieser Grenzsteuersatz ist allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Oberste Gerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen eine Absenkung des Grenzsteuersatzes von 50 % auf 40 %, des Grenzsteuersatzes von 41 % auf 33 % und des Grenzsteuersatzes von 31 % auf 25 % als angemessen erachtet hat. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist vergleiche Zorn aaO 804), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt auch im vorliegenden Fall die vom Vater geforderte Unterhaltsherabsetzung (bzw Abstandnahme von der von den Vorinstanzen vorgenommenen Unterhaltserhöhung) im Wege einer (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zum Zwecke der steuerlichen Entlastung in Betracht. Um die zur Beantwortung der Frage, ob bzw inwieweit dies der Fall ist, notwendigen Berechnungen anstellen zu können, ist die Kenntnis des Umstandes, in welcher höchsten Einkommensteuerprogression sich der Vater befindet, Voraussetzung. Hinsichtlich seines für das Jahr 2000 festgestellten monatlichen Nettoeinkommens (inklusive Sonderzahlungen) von S 52.103, das nahezu das zu einem Grenzsteuersatz von 50 % führenden jährlichen Brutto-Einkommen von EUR 50.870 erreicht, ist evident, dass das jährliche Bruttoeinkommen diesen Betrag im Jahr 2000 deutlich überschritten hat und daher der Grenzsteuersatz des Vaters dafür 50 % betrug, weshalb sich insoweit ein Auftrag zur Feststellung des hier anzuwendenden Grenzsteuersatzes durch die Vorinstanzen erübrigt. Nach der dargestellten Berechnungsmethode errechnet sich die dem Vater ab 1. 6. 2000 im Jahr 2000 gebührende steuerliche Entlastung wie folgt:
40 % des halben, dem Vater in diesem Zeitraum auferlegten monatlichen Unterhaltes von EUR 603,18, ds EUR 120,63 minus Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,50 = EUR 95,13. Nach Vornahme der Entlastung um diesen Betrag errechnet sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung mit EUR 508,05, aufgerundet EUR 510. Der vom Vater im Jahr 2000 zu leistende monatliche Unterhalt ist daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Höhe festzusetzen.
Im Zeitraum 1. 1. 2001 bis 1. 7. 2001 wurde das monatliche Nettoeinkommen des Vaters mit S 39.249 (= EUR 2.852,34) festgestellt. In welcher höchsten Einkommensteuerprogression sich der Vater damit befand bzw befindet, kann daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit ohne weiteres abgeleitet werden. Nur in Fällen, in denen schon aufgrund der bekannten Höhe des Nettoeinkommens die Höhe des Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen evident ist (also - wie dies hier für das Jahr 2000 der Fall war - wenn etwa schon das festgestellte Nettoeinkommen die Grenzschwelle des Bruttoeinkommens für einen Grenzsteuersatz von 50 %, nämlich EUR 50.870,98 deutlich übersteigt), kann eine ausdrückliche Feststellung betreffend die Tatsache des anzuwendenden Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen entbehrlich sein; ansonsten ist es - wie hier ab 1. 1. 2001 - dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, diesen Umstand zu erforschen und eine entsprechende Feststellung zu treffen. Dies war daher dem Erstgericht aufzutragen, das eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und entsprechend dem Ergebnis seiner im aufgezeigten Sinn vorzunehmenden Berechnungen hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2001 neuerlich zu entscheiden haben wird.