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Entscheidung 7 Ob 98/07y×

Entscheidung 7 Ob 98/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob98/07y

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder B*****, nämlich Marlene, geboren am *****, Caroline, geboren am *****, Elisabeth, geboren am *****, Christoph, geboren am *****, und der Minderjährigen Andreas, geboren am *****, Michael, geboren am *****, Magdalena, geboren am *****, Christina, geboren am *****, Josef, geboren am *****, und Hannah, geboren am *****, vertreten durch das Land Salzburg, Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau, Jugendwohlfahrt, über den „Rekurs" des Vaters Dr. Karl B*****, gegen „die Verfügung des Obersten Gerichtshofes" vom 30. Mai 2007, GZ 7 Ob 98/07y, den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. Ziffer eins
    Der Rekurs wird zurückgewiesen.
  2. Ziffer 2
    Die hilfsweise gestellten Anträge auf „Absehen von der Rechtsanwaltspflicht" und „Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof" werden zurückgewiesen.
                  3.              Dem Erstgericht bleibt die Entscheidung über den an ihn gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes vorbehalten.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Mai 2007, 7 Ob 98/07y, den Akt an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Vater als Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern. Der Vater erhob den außerordentlichen Revisionsrekurs entgegen Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG selbst. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofs richtet sich der als „Rekurs gegen die Verfügung des Obersten Gerichtshofes" bezeichnete Schriftsatz des Vaters.

Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof entscheidet als dritte und letzte Instanz (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; Paragraph eins, JN). Der Rekurs gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist daher jedenfalls unzulässig. Ein Antrag auf Absehung von der Rechtsanwaltspflicht ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts, der keine Ausnahmen oder auch nur ein Ermessen zulässt, unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452). Ein Anlass für ein amtswegiges Vorgehen besteht nicht. Die Entscheidung über den an das Erstgericht gerichteten Verfahrenshilfeantrag ist dem Erstgericht vorzubehalten.

Anmerkung

E85067 7Ob98.07y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00098.07Y.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20070829_OGH0002_0070OB00098_07Y0000_000