Die inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendung österreichischen Rechts ergeben sich ebenso wie die (vom Revisionsrekurswerber ohnehin zugestandene) Zuständigkeit des Erstgerichts aus Art 1 und 2 im Zusammenhalt mit Art 13 Abs 1 des Übereinkommens vom 5. 10. 1961, BGBl 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen - MSA). Abgesehen davon, dass im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ausgeführt wird, welche rechtlichen Konsequenzen zugunsten des Standpunkts des Vaters sich daraus ergeben sollen, ist dessen Einwand, es sei nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden, daher unberechtigt.Die inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendung österreichischen Rechts ergeben sich ebenso wie die (vom Revisionsrekurswerber ohnehin zugestandene) Zuständigkeit des Erstgerichts aus Artikel eins und 2 im Zusammenhalt mit Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens vom 5. 10. 1961, BGBl 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen - MSA). Abgesehen davon, dass im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ausgeführt wird, welche rechtlichen Konsequenzen zugunsten des Standpunkts des Vaters sich daraus ergeben sollen, ist dessen Einwand, es sei nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden, daher unberechtigt.
Nach § 177a Abs 2 ABGB hat das Gericht, wenn beide Eltern gemäß § 177 ABGB nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut sind und ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge beantragt, außer im Fall einer gütlichen Einigung nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. Nach § 177b ABGB sind diese Bestimmungen auch anzuwenden, wenn die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils. Der in Deutschland inhaftierte Vater hat hier zwar nur eine vorübergehende Trennung behauptet. Er hat aber schon in seiner ersten Stellungnahme zum Antrag der Mutter vom 18. 4. 2007 selbst eingeräumt, dass eine Scheidung unumgänglich sein werde. Dass ein Ende seiner Inhaftierung absehbar sei und die Eltern dann nicht mehr getrennt leben würden, hat der Vater nicht einmal behauptet. Es ist demnach, wie dies die Vorinstanzen zu Recht getan haben, davon auszugehen, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanzen das Datum der Inhaftierung des Vaters offenbar irrtümlich mit 19. 1. 2006 (statt richtig: 2007) angenommen haben. Zufolge des Antrags der Mutter war nach dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht nach Maßgabe des Kindeswohls daher zu entscheiden, welcher Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0007101; vgl RS0115719). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Vom Vater wird gar nicht behauptet, dass er statt der Mutter mit der alleinigen Obsorge zu betrauen wäre; vielmehr strebt er die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge für die Kinder an, was mangels einer gütlichen Einigung nach § 177a Abs 2 ABGB nicht möglich ist.Nach Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB hat das Gericht, wenn beide Eltern gemäß Paragraph 177, ABGB nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut sind und ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge beantragt, außer im Fall einer gütlichen Einigung nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. Nach Paragraph 177 b, ABGB sind diese Bestimmungen auch anzuwenden, wenn die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils. Der in Deutschland inhaftierte Vater hat hier zwar nur eine vorübergehende Trennung behauptet. Er hat aber schon in seiner ersten Stellungnahme zum Antrag der Mutter vom 18. 4. 2007 selbst eingeräumt, dass eine Scheidung unumgänglich sein werde. Dass ein Ende seiner Inhaftierung absehbar sei und die Eltern dann nicht mehr getrennt leben würden, hat der Vater nicht einmal behauptet. Es ist demnach, wie dies die Vorinstanzen zu Recht getan haben, davon auszugehen, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanzen das Datum der Inhaftierung des Vaters offenbar irrtümlich mit 19. 1. 2006 (statt richtig: 2007) angenommen haben. Zufolge des Antrags der Mutter war nach dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht nach Maßgabe des Kindeswohls daher zu entscheiden, welcher Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden kann, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0007101; vergleiche RS0115719). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Vom Vater wird gar nicht behauptet, dass er statt der Mutter mit der alleinigen Obsorge zu betrauen wäre; vielmehr strebt er die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge für die Kinder an, was mangels einer gütlichen Einigung nach Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB nicht möglich ist.
Da kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters vorliegt, ist dessen demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).