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Entscheidung 7 Ob 98/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob98/19s

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI J***** J*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2019, GZ 16 Nc 12/19i-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom 4. Juni 2019 wird, soweit sie einen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juni 2019, GZ 16 Nc 12/19i-2, enthält, zurückgewiesen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit dem bekämpften Beschluss (ua) einen Ablehnungsantrag gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Es führte zusammengefasst aus, dem Antragsteller sei die maßgebliche Rechtslage, nach der insbesondere gegen jeden abgelehnten Richter konkrete personenbezogene Ablehnungsgründe geltend zu machen sind, bereits aus der Erledigung mehrerer, näher bezeichneter früherer Anträge bekannt. Der Antragsteller missachte die Ablehnungsvorschriften in der Absicht, jeden anfechtbaren Beschluss mit einem Ablehnungsantrag und einem Verfahrenshilfeantrag zu verbinden, wobei sich seine in jedem Antrag enthaltenen inhaltsgleichen Ausführungen hauptsächlich auf das abgeschlossene Hauptverfahren beziehen würden. Der neuerliche Verfahrens- und Ablehnungsantrag sei daher nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der in der Eingabe des Antragstellers vom 4. 6. 2019 ausgeführte Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Eingabe des Antragstellers vom 4. 6. 2019 einen Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des erkennenden Senats nicht erkennbar ausführt.

2. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach Paragraph 86 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. In diesem Fall ist Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 2 bis 4 ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Rechtsfolgenhinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.

3. Die Voraussetzungen des Paragraph 86 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO liegen vor. Der Antragsteller wiederholt im Rekurs sein Vorgehen vor dem Erstgericht insoweit, als er – wie in den bereits vom Erstgericht bezeichneten Anträgen – vermeintliche Fehler der entscheidenden Gerichte im Hauptverfahren behauptet. Konkrete Ablehnungsgründe gegen einzelne Richter zeigt der Antragsteller in seinem Rekurs neuerlich nicht auf, er geht inhaltlich nicht auf den angefochtenen Beschluss ein und führt auch keinen Rechtsmittelantrag aus. Die Eingabe des Antragstellers ist daher, soweit darin ein Rekurs ausgeführt wird, gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Rechtsfolgenhinweis beruht auf Paragraph 86 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 2 bis 4 ZPO.

Textnummer

E126058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00098.19S.0828.000

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190828_OGH0002_0070OB00098_19S0000_000