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Entscheidung 7 Ob 99/24w×

Entscheidung 7 Ob 99/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob99/24w

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* E*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 1 R 38/24h-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist – mit Ausnahme der Wiedergabe der zu Punkt 2. der Entscheidung erörterten Klausel – inhaltlich gleichlautend mit der zu 1 Ob 29/24g erhobenen außerordentlichen Revision, sodass die Klägerin insoweit auf diese Entscheidung verwiesen wird. Soweit die Klägerin ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt und ohne sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen die Revision aus dem vorzitierten Verfahren kopiert, ist sie im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T13]).

[2] 2.1. Ein amtliches Devisenfixing existiert seit der Einführung des Euro nicht mehr vergleiche 8 Ob 37/20d). Die Beklagte legt mit der von der Klägerin beanstandeten Klausel der Währungsumrechnung ein eigenes Devisenfixing (Bank-Fixing) zugrunde, das sie – einer in Bankenkreisen seit Jahrzehnten geübten, gerichtsbekannten Verkehrssitte (einem Handelsbrauch) entsprechend – nach tagesaktuellen Devisenkursen errechnet. Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichen Fällen ein bankenübliches Devisenfixing bereits für zulässig erkannt (3 Ob 76/22f mwN; vergleiche auch 3 Ob 79/24z; 6 Ob 24/24h). Die Revision der Klägerin zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von dieser Judikatur nahelegen.

[3] 2.2. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der Beurteilung vergleichbarer Fälle klargestellt, dass bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags der Entfall einzelner Klauseln nicht automatisch dessen Nichtigkeit bewirkt. Entfiele daher die von der Revisionswerberin beanstandete „Konvertierungsklausel“, bliebe der Kreditvertrag bestehen und die Klägerin hätte den Kredit in der fremden Währung zurückzuzahlen, die sie sich allenfalls auch von dritter Seite beschaffen könnte (1 Ob 164/23h; 5 Ob 143/23z [Rz 6 ff]; 2 Ob 198/21p; 6 Ob 199/22s). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, bietet die Revision weder mit ihrer Behauptung, der vorliegende Vertrag könne ohne „Wechselkursklausel“ nicht weiter bestehen, noch mit ihren allgemeinen Ausführungen zu Leitsätzen in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Unwirksamkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen einen Anlass vergleiche 1 Ob 29/24g). Der in der Revision behauptete Widerspruch der hier zugrundegelegten Judikatur mit der Rechtsprechung des EuGH wurde auch bereits in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verneint vergleiche etwa 4 Ob 203/22i mwN).

[4] 2.3. Warum die beanstandete Konvertierungs-klausel gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verstoßen soll, kann die Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen, sieht die Klausel doch kein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten vor (3 Ob 79/24z; 6 Ob 24/24h).

[5]           2.4. Ein Anlass für ein von der Klägerin angeregtes Vorabentscheidungsersuchen besteht nicht, weil im vorliegenden Kontext keine neuen unionsrechtlichen Aspekte zu klären sind.

[6] 3. Die außerordentliche Revision zeigt somit im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E142339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00099.24W.0828.000

Im RIS seit

27.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240828_OGH0002_0070OB00099_24W0000_000