Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einen infolge seiner Rechtsansicht zu Tage tretenden Feststellungsmangel mit der unrichtigen Begründung nicht wahrgenommen hat, daß die (in erster Instanz siegreichen!) Klägerinnen die Unterlassung der Behandlung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG im Berufungsverfahren nicht gerügt haben; damit hängt aber die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einen infolge seiner Rechtsansicht zu Tage tretenden Feststellungsmangel mit der unrichtigen Begründung nicht wahrgenommen hat, daß die (in erster Instanz siegreichen!) Klägerinnen die Unterlassung der Behandlung des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG im Berufungsverfahren nicht gerügt haben; damit hängt aber die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist auch berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Unterlassung der Behandlung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Es liegt allerdings kein - für die siegreichen Klägerinnen in der Berufungsbeantwortung nicht rügepflichtiger (siehe EFSlg 52.237; ÖBl 1990, 122 ua) - Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor, weil das Erstgericht den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG bejaht hat und auf weitere Kündigungsgründe somit nicht mehr eingehen mußte. Stellt sich im Berufungsverfahren jedoch heraus, daß das Erstgericht - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht alle Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind, dann ist das Berufungsgericht verpflichtet, die rechtliche Beurteilung der Sache nach jeder Richtung hin zu prüfen. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsrüge sind dabei Feststellungsmängel auch von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching, LB2 Rz 1774). Nur dann, wenn das Erstgericht die Aufkündigung aufgehoben hätte und die Klägerinnen in der Berufung auf den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht mehr zurückgekommen wären, hätte das Berufungsgericht diesen Kündigungsgrund nicht mehr berücksichtigen dürfen (vgl SZ 19/262; MietSlg 39.767; WoBl 1989/17). Auch dann, wenn die Entscheidung über die Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgeht, ist auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit als zulässig zu erachten, als die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte (EFSlg 46.695 ua). Dieser Grundsatz gilt auch im Fall einer unrichtigen Anwendung des Verfahrensrechtes.Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Unterlassung der Behandlung des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. Es liegt allerdings kein - für die siegreichen Klägerinnen in der Berufungsbeantwortung nicht rügepflichtiger (siehe EFSlg 52.237; ÖBl 1990, 122 ua) - Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor, weil das Erstgericht den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG bejaht hat und auf weitere Kündigungsgründe somit nicht mehr eingehen mußte. Stellt sich im Berufungsverfahren jedoch heraus, daß das Erstgericht - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht alle Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind, dann ist das Berufungsgericht verpflichtet, die rechtliche Beurteilung der Sache nach jeder Richtung hin zu prüfen. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsrüge sind dabei Feststellungsmängel auch von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching, LB2 Rz 1774). Nur dann, wenn das Erstgericht die Aufkündigung aufgehoben hätte und die Klägerinnen in der Berufung auf den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG nicht mehr zurückgekommen wären, hätte das Berufungsgericht diesen Kündigungsgrund nicht mehr berücksichtigen dürfen vergleiche SZ 19/262; MietSlg 39.767; WoBl 1989/17). Auch dann, wenn die Entscheidung über die Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgeht, ist auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit als zulässig zu erachten, als die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte (EFSlg 46.695 ua). Dieser Grundsatz gilt auch im Fall einer unrichtigen Anwendung des Verfahrensrechtes.
Aber auch der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerinnen den ersten Fall des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht geltend gemacht hätten, kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 33 Abs 1 MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund - wie § 30 Abs 2 Z 4 MRG - mehrere Tatbestände, dann muß der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Ist das geschehen, dann kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, nur auf die Tatschenbehauptungen an (MietSlg 30.461; MietSlg 36.456; MietSlg 38.493; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 33 MRG). Die Klägerinnen haben in der Aufkündigung vorgebracht, daß der Beklagte seit langem nicht mehr in der aufgekündigten Wohnung wohne, sie auch nicht mehr dringend für sich benötige und sie nunmehr - gegen unverhältnismäßiges Entgelt - weitergegeben habe. Eine Einschränkung auf den zweiten Fall des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist in der Verwendung der Worte "gegen unverhältnismäßiges Entgelt" dann nicht zu sehen, wenn erkennbar die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes und der Mangel eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages beanstandet wurden und sich - wie hier - das gesamte Tatsachenvorbringen ausdrücklich auf alle geltend gemachten Kündigungstatbestände bezieht. Unter diesen Umständen darf nicht angenommen werden, daß die gänzliche Weitergabe einer Wohnung, die der Mieter nach dem Vorbringen des Vermieters nicht mehr benützt und in absehbarer Zeit auch nicht benötigt, nur wegen der Unverhältnismäßigkeit des vom Dritten geforderten Entgelts aufgekündigt wurde.Aber auch der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerinnen den ersten Fall des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht geltend gemacht hätten, kann nicht beigepflichtet werden. Nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund - wie Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG - mehrere Tatbestände, dann muß der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Ist das geschehen, dann kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, nur auf die Tatschenbehauptungen an (MietSlg 30.461; MietSlg 36.456; MietSlg 38.493; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 33, MRG). Die Klägerinnen haben in der Aufkündigung vorgebracht, daß der Beklagte seit langem nicht mehr in der aufgekündigten Wohnung wohne, sie auch nicht mehr dringend für sich benötige und sie nunmehr - gegen unverhältnismäßiges Entgelt - weitergegeben habe. Eine Einschränkung auf den zweiten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ist in der Verwendung der Worte "gegen unverhältnismäßiges Entgelt" dann nicht zu sehen, wenn erkennbar die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes und der Mangel eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages beanstandet wurden und sich - wie hier - das gesamte Tatsachenvorbringen ausdrücklich auf alle geltend gemachten Kündigungstatbestände bezieht. Unter diesen Umständen darf nicht angenommen werden, daß die gänzliche Weitergabe einer Wohnung, die der Mieter nach dem Vorbringen des Vermieters nicht mehr benützt und in absehbarer Zeit auch nicht benötigt, nur wegen der Unverhältnismäßigkeit des vom Dritten geforderten Entgelts aufgekündigt wurde.
Aus den dargelegten Gründen war daher der Revision Folge zu geben und die Sache zur allfälligen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Tatsachenrüge in der Berufung des Klägers zu erledigen und das Vorliegen des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG zu beurteilen haben. Sollte sich danach herausstellen, daß dieser Kündigungsgrund nicht gegeben ist, dann ist auch die Prüfung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu veranlassen.Aus den dargelegten Gründen war daher der Revision Folge zu geben und die Sache zur allfälligen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Tatsachenrüge in der Berufung des Klägers zu erledigen und das Vorliegen des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG zu beurteilen haben. Sollte sich danach herausstellen, daß dieser Kündigungsgrund nicht gegeben ist, dann ist auch die Prüfung des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zu veranlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.