Begründung:
Der Kläger, der mit der beklagten Partei Versicherungsverträge über eine Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sowie eine Ergänzungsversicherung für erweiterte Heilbehandlung abgeschlossen hat, befand sich wegen eines Menikusschadens im rechten Kniegelenk vom 25. 1. 1988 bis 18. 3. 1988 in stationärer Krankenhausbehandlung. Er begehrt für die Zeit vom 1. 3. bis 18. 3. 1988 die Zahlung von S 64.123,- s.A. Die stationäre Krankenhausbehandlung sei auch in diesem Zeitraum medizinisch gerechtfertigt gewesen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Krankenhausaufenthalt des Klägers sei nur bis zum 29. 2. 1988 objektiv medizinisch notwendig gewesen. Die weitere Behandlung hätte auch ambulant durchgeführt werden können. Die stationäre Behandlung nach dem 1. 3. 1988 sei nur dadurch bedingt worden, daß der Kläger zum Heilungsprozeß nichts beigetragen habe. Er sei psychisch äußerst labil gewesen und habe dem Alkohol zugesprochen, habe aber therapeutisch notwendige Übungen nicht vorgenommen.
Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, dessen Abweisung unbekämpft geblieben ist - statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die stationäre Aufnahme des Klägers am 25. 1. 1988 war auf Grund der erstellten Diagnose vom medizinischen Standpunkt aus gerechtfertigt und notwendig.
Medizinisch notwendig war auch der stationäre Aufenthalt vom 25. 1. bis 15. 2. 1988, insbesondere, weil Verdacht auf Entzündung des Kniegelenkes bestand. Eine ambulante Untersuchung und Abklärung der Situation wäre dem Kläger nicht zumutbar gewesen, weil er in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt war.
Die medizinischen Maßnahmen, die den stationären Aufenthalt vom 25. 2. bis 18. 3. 1988 konkret erforderlich machten, hätten auch ambulant durchgeführt werden können. Das Problem lag nicht in der medizinischen Behandlung, sondern in erster Linie in einem atypischen schmerzhaften postoperativen Verlauf, der die Entlassung des Klägers verzögerte. Der Krankenhausaufenthalt auch in dieser Zeit war daher durchaus gerechtfertigt. Der Kläger war nicht in der Lage, von sich aus eine mangelnde medizinische Notwendigkeit zu beurteilen, zumal er auch subjektiv an entsprechenden Beschwerden gelitten hat. Diese Beschwerden haben auch nach der Entlassung weiterbestanden.
Das Erstgericht bejahte auf Grund dieses Sachverhalts die Berechtigung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gemäß § 1 Abs.2 lit.a der Allgemeinen Bedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sei Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginne mit der Heilbehandlung und ende, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr bestehe. Nach § 5 B Abs.8 sei stationäre Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten. Als medizinisch notwendig gelte ein stationärer Aufenthalt insbesondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten begründet sei. Die beklagte Partei, die die medizinische Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes des Klägers bestritten habe, habe sich zum Beweis ihrer Behauptungen unter anderem auf die Vernehmung zweier Zeugen berufen; das Erstgericht habe diese Beweise nicht aufgenommen. Jede Partei müsse die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen. Der Versicherungsnehmer habe den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen; der Beweis von Umständen, die die Leistungspflicht ausschließen könnten, wie etwa Obliegenheitsverletzungen, obliege dem Versicherer. Die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung treffe daher den Versicherungsnehmer, jene für den Beweis des Gegenteils die beklagte Partei. Habe das Erstgericht die von der beklagten Partei hiezu angebotenen Beweise nicht durchgeführt, sei sein Verfahren mangelhaft geblieben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zugelassen gewesen, weil keine Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Fragen der Beweislastverteilung bestehe.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, der Allgemeinen Bedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sei Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginne mit der Heilbehandlung und ende, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr bestehe. Nach Paragraph 5, B Absatz 8, sei stationäre Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten. Als medizinisch notwendig gelte ein stationärer Aufenthalt insbesondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten begründet sei. Die beklagte Partei, die die medizinische Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes des Klägers bestritten habe, habe sich zum Beweis ihrer Behauptungen unter anderem auf die Vernehmung zweier Zeugen berufen; das Erstgericht habe diese Beweise nicht aufgenommen. Jede Partei müsse die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen. Der Versicherungsnehmer habe den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen; der Beweis von Umständen, die die Leistungspflicht ausschließen könnten, wie etwa Obliegenheitsverletzungen, obliege dem Versicherer. Die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung treffe daher den Versicherungsnehmer, jene für den Beweis des Gegenteils die beklagte Partei. Habe das Erstgericht die von der beklagten Partei hiezu angebotenen Beweise nicht durchgeführt, sei sein Verfahren mangelhaft geblieben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zugelassen gewesen, weil keine Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Fragen der Beweislastverteilung bestehe.