Der Fristsetzungsantrag ist nicht gerechtfertigt.
Antragsvoraussetzung gemäß § 91 Abs 1 GOG ist, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:Antragsvoraussetzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG ist, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:
Das OLG Linz ist mit der gesetzmäßigen Behandlung des Ablehnungsantrages der Wiederaufnahmeklägerin nicht säumig geblieben, denn es hat nach Prüfung des Antragsvorbringens eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes angenommen und hieran die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1989/18 als rechtmäßig anerkannte und der Wiederaufnahmeklägerin mit Note vom 19.5.1993 bekanntgegebene Rechtsfolge geknüpft, daß eine förmliche Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag wegen dieses Rechtsmißbrauches abgelehnt werde.
In der vorgenannten Entscheidung EvBl 1989/18 bestätigte der nunmehr erkennende Senat die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verfochtene Ansicht, daß die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig ist und daß offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene, substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich sind und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegenstehen. Darüber hinaus würde dort ausgesprochen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge unzulässig sind und nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen, die Anlegung eines Aktenvermerkes aber ratsam sei. Dieser Vorgang komme im Ergebnis einer Zurückweisung im Sinne der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt wurde.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser seiner Rechtsansicht abzugehen.
Im vorliegenden Falle behauptet die Wiederaufnahmeklägerin in ihrem Ablehnungsantrag "beweisbare Emotionen und Voreingenommenheiten" der genannten Richter gegenüber ihrer Person sowie Gründe der "gegenseitigen richterlichen Kollegialität" und des "zweifelsfreien Naheverhältnisses zu ausgeschlossenen Richtern", ferner das Fehlen der Objektivität bei sämtlichen angeführten Richtern und die wiederholte Verletzung das Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der Staatsbürgerrechte und geltender Gesetze, ohne jedoch diese Verdächtigungen und Beschuldigungen in irgendeiner Weise mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen und solcherart überprüfbar zu machen. Das OLG Linz hielt in einem vorliegenden Aktenvermerk fest, daß die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit zahlreiche gleichartige - und unberechtigte - Ablehnungsanträge eingebracht habe.
Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des OLG Linz, der gegenständliche Ablehnungsantrag - sein rechtsbelehrender Hinweis auch auf die für Wiederaufnahmeklagen normierten, von Amts wegen wahrzunehmenden Ausschließungsgründe erscheint bedeutungslos - stelle eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes dar, zu billigen. Demgemäß kann die Vorgangsweise des genannten Gerichtes, von der es die Antragstellerin ausdrücklich in Kenntnis setzte, nicht als Verstoß gegen seine Entscheidungspflicht gewertet werden.
Die von der Antragstellerin behauptete Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung ist daher nicht gegeben. Der ungerechtfertigte Fristsetzungsantrag war somit abzuweisen.