Begründung:
Mit Beschluss vom 18. 5. 2009 (bestätigt mit Beschluss vom 1. 12. 2009, 28 R 137/09m des Oberlandesgerichts Wien) eröffnete das Landesgericht Krems den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Zweitantragstellerin ist deren alleinige Gesellschafterin und auch Gläubigerin, wobei sie ihre Forderungen nach Konkurseröffnung durch Einlösung erworben hat. Zu 1.) Im Fristsetzungsantrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 1/10b, berufen sich die Antragsteller auf eine Säumnis des Oberlandesgerichts Wien bei der Entscheidung über ihren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 30. 6. 2009, 9 S 34/09m-34, mit dem der Antrag der Gemeinschuldnerin vom 1. 6. 2009 auf Erteilung einer Weisung an den Masseverwalter, in eventu Genehmigung einer vom Masseverwalter erst vorzulegenden Klage, abgewiesen wurde.
2.) Im Antrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 2/10a, begehren die Antragsteller, dem Oberlandesgericht Wien eine Frist zur Erledigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Konkursgerichts vom 15. 9. 2009, 9 S 34/09m-86, zu setzen, womit ihr Antrag auf Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO abgewiesen wurde.2.) Im Antrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 2/10a, begehren die Antragsteller, dem Oberlandesgericht Wien eine Frist zur Erledigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Konkursgerichts vom 15. 9. 2009, 9 S 34/09m-86, zu setzen, womit ihr Antrag auf Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, KO abgewiesen wurde.
3.) Im Fristsetzungsantrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 3/10y, behaupten die Antragsteller eine nicht fristgerechte Erledigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Konkursgerichts vom 18. 8. 2009, 9 S 34/09m-76, womit ihr gemeinsamer Antrag auf Enthebung des Masseverwalters abgewiesen wurde.
4.) Im Fristsetzungsantrag vom 11. 1. 2010, 8 Fsc 4/10w, wendet sich die Gemeinschuldnerin gegen eine Nichterledigung ihres am 18. 12. 2009 zur Post gegebenen Antrags an das Oberlandesgericht Wien, die Rekursentscheidung vom 1. 12. 2009, 28 R 137/09m-108, durch gesonderten Ausspruch über die Ab- bzw Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung zu ergänzen. Am 12. 1. 2010 stellten die Gemeinschuldnerin und die Zweitantragstellerin beim Konkursgericht (unter anderem) den Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems und des Oberlandesgerichts Wien gemäß § 20 JN im gesamten Konkursverfahren, in eventu beschränkt auf die Entscheidung über bestimmt bezeichnete Anträge (9 S 34/09m-131). Das Oberlandesgericht Wien legte die Fristsetzungsanträge mit der Stellungnahme vor, es werde durch den schwebenden Ablehnungsantrag daran gehindert, innerhalb von vier Wochen (§ 91 Abs 2 GOG) über die offenen Rekurse und Anträge zu entscheiden.4.) Im Fristsetzungsantrag vom 11. 1. 2010, 8 Fsc 4/10w, wendet sich die Gemeinschuldnerin gegen eine Nichterledigung ihres am 18. 12. 2009 zur Post gegebenen Antrags an das Oberlandesgericht Wien, die Rekursentscheidung vom 1. 12. 2009, 28 R 137/09m-108, durch gesonderten Ausspruch über die Ab- bzw Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung zu ergänzen. Am 12. 1. 2010 stellten die Gemeinschuldnerin und die Zweitantragstellerin beim Konkursgericht (unter anderem) den Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems und des Oberlandesgerichts Wien gemäß Paragraph 20, JN im gesamten Konkursverfahren, in eventu beschränkt auf die Entscheidung über bestimmt bezeichnete Anträge (9 S 34/09m-131). Das Oberlandesgericht Wien legte die Fristsetzungsanträge mit der Stellungnahme vor, es werde durch den schwebenden Ablehnungsantrag daran gehindert, innerhalb von vier Wochen (Paragraph 91, Absatz 2, GOG) über die offenen Rekurse und Anträge zu entscheiden.