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Entscheidung 8 Fsc 1/12g×

Entscheidung 8 Fsc 1/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Fsc1/12g

Entscheidungsdatum

23.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, *****, über den beim Oberlandesgericht Wien zur AZ 28 R 131/12h eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. 5. 2009 eröffnet. Die Gemeinschuldnerin erhob gegen zwei Beschlüsse des Erstgerichts (ON 449, 450) Rekurse, die dem Rekursgericht am 28. 6. 2012 zur Entscheidung vorgelegt wurden. Mit ihrem am 12. 7. 2012 beim Rekursgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag behauptet die Gemeinschuldnerin eine Säumigkeit des Rekursgerichts, dem es bereits möglich und zumutbar gewesen wäre, über die Rekurse bis zum 10. 7. 2012 zu entscheiden, weil komplexe Tat- und Rechtsfragen nicht zu beantworten seien.

In seiner Stellungnahme vom 17. 7. 2012 zum Fristsetzungsantrag führte das Rekursgericht aus, dass Säumnis nicht vorliege, weil eine Entscheidung im Hinblick auf das Einlangen der Rechtsmittelschriften erst am 28. 6. 2012 noch nicht möglich gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist abzuweisen.

Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Eine solche Säumnis liegt hier nicht vor. Unter Zugrundelegung des Paragraph 91, Absatz 3, GOG muss das Rekursgericht über das erhobene Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden (3 Fs 2/00, 8 Fsc 5/10t). Dieser Zeitraum ist hier - insbesondere auch unter Beachtung des Umstands, dass das Rekursgericht über zwei Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen des Erstgerichts zu entscheiden hat - keinesfalls verstrichen. Mangels Säumnis des Rekursgerichts war der Antrag daher abzuweisen.

Textnummer

E101790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:008FSC00001.12G.0723.000

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120723_OGH0002_008FSC00001_12G0000_000