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Entscheidung 8 Fsc 2/03s×

Entscheidung 8 Fsc 2/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Fsc2/03s

Entscheidungsdatum

05.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Walter F*, infolge Fristsetzungsantrages des Betroffenen den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 16. 1. 2003 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit an das Erstgericht gerichtetem Antrag vom 21. 6. 2002 (ON 59) begehrte der Betroffene, "einen anderen, verläßlicheren vorläufigen Sachwalter" zu bestellen. Mit Schreiben vom 23. 8. 2002 (ON 61) stellte er an das übergeordnete Landesgericht gemäß Paragraph 91, GOG den Antrag, dem " säumigen BG römisch 22 eine kurze Frist zur Erledigung jenes Antrages" zu setzen. Obwohl mittlerweile zwei Monate verstrichen seien, sei sein Antrag vom 21. 6. 2002 noch nicht erledigt worden. Den vom Betroffenen direkt an das Landesgericht gesandten Fristsetzungsantrag übermittelte dieses dem Erstgericht. Mit direkt an das Oberlandesgericht Wien gerichtetem Schreiben vom 11. 11. 2002 beantragte der Betroffene, dem Landesgericht eine angemessene kurze Frist zur Erledigung des dort behängenden Antrages vom 23. 8. 2002 zu setzen. Diesen Antrag übermittelte das Oberlandesgericht zuständigkeitshalber dem Landesgericht, das vom Erstgericht den Akt beischaffte und diesen dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vorlegte, dass kein offener Antrag, über den entschieden werden könnte, behänge.

Mit Beschluss vom 8. 1. 2003, 8 Fsc 101/02y, wies der erkennende Senat den Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 11. 11. 2002 ab. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG sei der an das übergeordnete Gericht zu richtende Fristsetzungsantrag stets bei dem säumigen Gericht einzubringen, das - ausgenommen es führt gemäß Absatz 2 der genannten Gesetzestselle alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen durch und verständigt hievon die Partei - den Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen habe. Werde der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht und übermittle dieses den Antrag zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht, bestehe keine Überwachungspflicht. Das übergeordnete Gericht könne davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfolgt sei. Säumigkeit des übergeordneten Gerichts liege in diesem Fall nicht vor (3 Fs 1/91). Nach der Aktenlage sei der dem Erstgericht übersandte Fristsetzungsantrag ON 61 dem Landesgericht noch gar nicht mit einer Stellungnahme des Erstgerichtes vorgelegt worden, sodass eine Säumnis des Landesgerichtes nicht gegeben sein könne (3 Fs 501/97; 10 Fs 501/00; 9 Fs 501/02 ua).

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legt einen neuerlichen Fristsetzungsantrag des Betroffenen, der direkt beim Landesgericht eingebracht wurde, vor, mit dem gemäß Paragraph 91, GOG an den Obersten Gerichtshof der Antrag gestellt wird, dem säumigen Landesgericht eine angemessen kurze Frist zur Erledigung des Antrages vom 11. 11. 2002 zu setzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungantrag ist nicht berechtigt.

Als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den das Landesgericht betreffenden Fristsetzungsantrag zuständig.

Säumigkeit des Landesgerichtes mit der Erledigung des Antrages vom 11. 11. 2002 liegt schon deshalb nicht vor, weil dieser Antrag nach Vorlage durch das Landesgericht von dem zur Entscheidung zuständigen Obersten Gerichtshof abgewiesen wurde.

Textnummer

E68175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:E68175

Im RIS seit

07.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20030205_OGH0002_008FSC00002_03S0000_000