Entscheidung 8 Fsc 4/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Walter F*****, infolge Fristsetzungsantrages des Betroffenen den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 22. 1. 2003, gerichtet an das Oberlandesgericht Wien, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtetem Antrag vom 21. 11. 2002 brachte der Einschreiter vor, er habe am 17. 9. 2002 beim Erstgericht einen Antrag auf Übersendung von Aktenkopien gestellt, auf den bislang keine Reaktion erfolgt sei. Er beantragte gemäß § 91 GOG, "dem säumigen BG Donaustadt eine kurze Frist zur Erledigung jenes Antrages" zu setzen. Das Landesgericht übermittelte den Fristsetzungsantrag am 25. 11. 2002 dem Erstgericht " zur weiteren Veranlassung". Mit an das Landesgericht gerichtetem Schreiben vom 22. 1. 2003 beantragte der Betroffene, das Oberlandesgericht Wien möge dem Landesgericht eine angemessene kurze Frist zur Erledigung des dort behängenden Antrages vom 21. 11. 2002 zu setzen. Diesen Antrag legte das Landesgericht dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, dass kein offener Antrag, über den entschieden werden könnte, behänge.Mit an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtetem Antrag vom 21. 11. 2002 brachte der Einschreiter vor, er habe am 17. 9. 2002 beim Erstgericht einen Antrag auf Übersendung von Aktenkopien gestellt, auf den bislang keine Reaktion erfolgt sei. Er beantragte gemäß Paragraph 91, GOG, "dem säumigen BG Donaustadt eine kurze Frist zur Erledigung jenes Antrages" zu setzen. Das Landesgericht übermittelte den Fristsetzungsantrag am 25. 11. 2002 dem Erstgericht " zur weiteren Veranlassung". Mit an das Landesgericht gerichtetem Schreiben vom 22. 1. 2003 beantragte der Betroffene, das Oberlandesgericht Wien möge dem Landesgericht eine angemessene kurze Frist zur Erledigung des dort behängenden Antrages vom 21. 11. 2002 zu setzen. Diesen Antrag legte das Landesgericht dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, dass kein offener Antrag, über den entschieden werden könnte, behänge.
Rechtliche Beurteilung
Der Fristsetzungantrag ist nicht berechtigt.
Als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den das Landesgericht betreffenden Fristsetzungsantrag zuständig, wobei die unrichtige Anrufung des Oberlandesgerichtes Wien dem Einschreiter nicht zu schaden vermag. Gemäß § 91 Abs 1 GOG ist der an das übergeordnete Gericht zu richtende Fristsetzungsantrag stets bei dem säumigen Gericht einzubringen, das - ausgenommen es führt gemäß Absatz 2 der genannten Gesetzeststelle alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen durch und verständigt hievon die Partei - den Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat. Wird der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht und übermittelt dieses den Antrag zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht, besteht keine Überwachungspflicht. Das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte. Säumigkeit des übergeordneten Gerichts liegt in diesem Fall nicht vor (3 Fs 1/91). Nach der Aktenlage wurde der dem Erstgericht übersandte Fristsetzungsantrag dem Landesgericht noch gar nicht mit einer Stellungnahme des Erstgerichtes vorgelegt, sodass eine Säumnis des Landesgerichtes nicht gegeben sein kann (3 Fs 501/97;10 Fs 501/00; 9 Fs 501/02 ua).Als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den das Landesgericht betreffenden Fristsetzungsantrag zuständig, wobei die unrichtige Anrufung des Oberlandesgerichtes Wien dem Einschreiter nicht zu schaden vermag. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG ist der an das übergeordnete Gericht zu richtende Fristsetzungsantrag stets bei dem säumigen Gericht einzubringen, das - ausgenommen es führt gemäß Absatz 2 der genannten Gesetzeststelle alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen durch und verständigt hievon die Partei - den Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen hat. Wird der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht und übermittelt dieses den Antrag zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht, besteht keine Überwachungspflicht. Das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfolgte. Säumigkeit des übergeordneten Gerichts liegt in diesem Fall nicht vor (3 Fs 1/91). Nach der Aktenlage wurde der dem Erstgericht übersandte Fristsetzungsantrag dem Landesgericht noch gar nicht mit einer Stellungnahme des Erstgerichtes vorgelegt, sodass eine Säumnis des Landesgerichtes nicht gegeben sein kann (3 Fs 501/97;10 Fs 501/00; 9 Fs 501/02 ua).
Anmerkung
E68290
8Fsc4.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008FSC00004.03K.0207.000
Dokumentnummer
JJT_20030207_OGH0002_008FSC00004_03K0000_000