Entscheidung 8 Nc 1/06y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias A*****, Grafiker, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH *****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld von EUR 18.216,44 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias A*****, Grafiker, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH *****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld von EUR 18.216,44 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der in Feldkirch wohnhafte Kläger begehrt Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von EUR 18.216,44.
Schon in der Klageschrift beantragte er die Delegierung der Sache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Er und sämtliche allenfalls zu vernehmenden Zeugen befänden sich entweder in Vorarlberg oder im angrenzenden Fürstentum Liechtenstein. Auch der Rechtshilfeverkehr mit Vaduz sowie die Beischaffung von Beweismitteln aus dem Fürstentum Liechtenstein lasse sich von Feldkirch aus wesentlich rascher und weniger aufwändig durchführen, als von Wien aus.
Die beklagte Partei erhob keinen Einwand gegen den Delegierungsantrag, weist allerdings darauf hin, dass das Klagebegehren ohnedies aus rechtlichen Gründen verfehlt sei. Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Dem Delegierungswerber ist beizupflichten, dass für den Fall der Notwendigkeit der Führung eines Beweisverfahrens die Zweckmäßigkeit für die Übertragung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers spricht. Das bestreitet auch die Beklagte nicht, die sich deshalb nicht gegen den Delegierungsantrag ausgesprochen hat. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss, hat im Verfahren über den Delegierungsantrag nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00001.06Y.0214.000
Dokumentnummer
JJT_20060214_OGH0002_0080NC00001_06Y0000_000