Entscheidung 8 Nc 101/02y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** S.A., *****, wegen EUR 14.183,76 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der bereits beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage, die von diesem dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegt wurde, macht die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Marokko hat, eine Forderung von EUR 14.183,76 sA betreffend Schadenersatz für beschädigtes Transportgut geltend. Die beklagte Partei habe im Auftrag der T***** AG, deren Versicherer die klagenden Partei sei, einen Transportauftrag aus Marokko nach Wr. Neustadt durchgeführt. Aufgrund der Beschädigung des Transportgutes in der Obhut der beklagten Partei hafte diese gemäß Art 17 CMR für Handlungen ihrer Leute wie für eigene Handlungen. Die Beschädigung (Verunreinigung durch Exkremente) sei auf vorsätzlichen Menschenschmuggel zurückzuführen; gemäß Art 29 CMR könne sich die beklagte Partei daher auf haftungsausschließende, einschränkende oder die Beweislast bestimmende CMR nicht berufen. Die klagende Partei habe ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden ersetzt. Es handle sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße; da der für die Ablieferung vorgesehene Ort Wr. Neustadt war, begründe gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR der Gerichtsstand des Ablieferungsortes die inländische Gerichtszuständigkeit. Die beklagte Partei habe jedoch in Österreich keinen Gerichtsstand. Deshalb beantragt die klagende Partei, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines bestimmen, welches für die gegenständliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe und regt an, aus prozessökonomischen Gründen aufgrund des Kanzleisitzes der Klagevertreter das Handelsgericht Wien zu ordinieren.Mit der bereits beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage, die von diesem dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegt wurde, macht die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Marokko hat, eine Forderung von EUR 14.183,76 sA betreffend Schadenersatz für beschädigtes Transportgut geltend. Die beklagte Partei habe im Auftrag der T***** AG, deren Versicherer die klagenden Partei sei, einen Transportauftrag aus Marokko nach Wr. Neustadt durchgeführt. Aufgrund der Beschädigung des Transportgutes in der Obhut der beklagten Partei hafte diese gemäß Artikel 17, CMR für Handlungen ihrer Leute wie für eigene Handlungen. Die Beschädigung (Verunreinigung durch Exkremente) sei auf vorsätzlichen Menschenschmuggel zurückzuführen; gemäß Artikel 29, CMR könne sich die beklagte Partei daher auf haftungsausschließende, einschränkende oder die Beweislast bestimmende CMR nicht berufen. Die klagende Partei habe ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden ersetzt. Es handle sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße; da der für die Ablieferung vorgesehene Ort Wr. Neustadt war, begründe gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR der Gerichtsstand des Ablieferungsortes die inländische Gerichtszuständigkeit. Die beklagte Partei habe jedoch in Österreich keinen Gerichtsstand. Deshalb beantragt die klagende Partei, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 28, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines bestimmen, welches für die gegenständliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe und regt an, aus prozessökonomischen Gründen aufgrund des Kanzleisitzes der Klagevertreter das Handelsgericht Wien zu ordinieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Auf den vorliegenden Fall ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden; Marokko ist Mitglied dieses Übereinkommens (BGBl 1996/538). Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN, der Anregung der klagenden Partei folgend, aus prozessökonomischen Gründen aufgrund des Kanzleisitzes der Klagevertreter das Handelsgericht Wien als für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht bestimmt wird.Auf den vorliegenden Fall ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden; Marokko ist Mitglied dieses Übereinkommens (BGBl 1996/538). Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN, der Anregung der klagenden Partei folgend, aus prozessökonomischen Gründen aufgrund des Kanzleisitzes der Klagevertreter das Handelsgericht Wien als für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht bestimmt wird.
Anmerkung
E67157
8Nc101.02y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080NC00101.02Y.1015.000
Dokumentnummer
JJT_20021015_OGH0002_0080NC00101_02Y0000_000