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Entscheidung 8 Nc 107/02f×

Entscheidung 8 Nc 107/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc107/02f

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Michael L*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Schneider & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 36.000 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Sache an das Landesgericht Feldkirch, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit der Begründung, dass sie zwar ihren Sitz und ihre Zentrale im Sprengel des angerufenen Gerichtes habe, der klagsgegenständliche Sachverhalt, inbesondere die Vorgänge rund um die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitparteien sich in Vorarlberg ereignet hätten. Infolge dessen hätten auch mit Ausnahme ihres Prokuristen sämtliche von ihren namhaft gemachten Zeugen den Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Der Prokurist sei ständig geschäftlich in Österreich unterwegs, sodass für ihn eine Reise nach Vorarlberg keine besondere Erschwernis darstelle. Da auch der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch habe, sei zu erwarten, dass auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen dort ihren Wohnsitz hätten. Desgleichen hätten die Parteienvertreter ihren Kanzleisitz in Vorarlberg und befänden sich beizuschaffende Gerichtsakten beim Landesgericht Feldkirch.

Der Kläger spricht sich gegen die Delegierung aus, weil sie nicht zweckmäßig sei. Die beklagte Partei habe bislang keine Zeugen namhaft gemacht, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch hätten. Er, der Kläger, werde sich bemühen, die Geschäftsführung der beklagten Partei, die ihren Sitz in Wien habe, zur Parteienvernehmung zu bewegen. Die beantragte Delegation trage daher weder zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses noch zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder gar zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens bei.

Das vorlegende Gericht hält die Delegierung für nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Kläger hat sich für den Wahlgerichtstand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, ASGG (Sitz der beklagten Partei) und somit dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei entschieden. Bis jetzt wurde von der beklagten Partei nur ein im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnhafter Zeuge und ihr Prokurist zur Parteienvernehmung namhaft gemacht. Der Kläger hat sich bis jetzt nur auf seine Parteienvernehmung berufen, sodass schon nach allgemeinen Grundsätzen (Paragraph 31, JN) nicht ersichtlich ist, wieso es durch die Delegierung zu einer Verkürzung des Prozesses oder einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommen sollte (Fasching, LB2 Rz 209). Dazu kommt, dass diese allgemeinen Grundsätze durch Paragraph 4, ASGG modifiziert wurden. Dem klagenden Arbeitnehmer wurden zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber mehrere Wahlgerichtsstände eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN), was hier nicht der Fall ist. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich der Kläger nicht für den Wahlgerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, ASGG vergleiche zuletzt 8 NdA 1/02), sondern dem nach Litera b, entschieden hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass weder der Sitz der Parteienvertreter noch die Notwendigkeit der Akteneinsicht einen geeigneten Delegierungsgrund darstellen.

Anmerkung

E67752 8Nc107.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080NC00107.02F.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20021216_OGH0002_0080NC00107_02F0000_000