Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Nc 12/03m×

Entscheidung 8 Nc 12/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc12/03m

Entscheidungsdatum

14.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Andreas L*****, wegen 750,-- EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in Höhe von 750 EUR sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitenden Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, CMR, da in Österreich der Ort der Ablieferung gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Ablieferung in Klagenfurt erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straub, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1498]). Mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 8 Nd 505/02 mwN = RdW 1987, 411).

Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.

Anmerkung

E70026 8Nc12.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080NC00012.03M.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20030714_OGH0002_0080NC00012_03M0000_000