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Entscheidung 8 Nc 12/04p×

Entscheidung 8 Nc 12/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc12/04p

Entscheidungsdatum

30.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin T*****, wegen EUR 2.430 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine von der Antragstellerin beabsichtigte Klage zu bestimmen, in welcher Frachtkosten für zwei auftragsgemäß durchgeführte Transporte von Frankreich nach 1110 Wien geltend gemacht werden sollen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Spanien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB³ Paragraph 452, Anh römisch eins). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Im Hinblick auf den Ablieferungsort ist antragsgemäß das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht festzulegen.

Anmerkung

E73006 8Nc12.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00012.04P.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20040430_OGH0002_0080NC00012_04P0000_000