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Entscheidung 8 Nc 16/04a×

Entscheidung 8 Nc 16/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc16/04a

Entscheidungsdatum

01.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien und Antragsgegner 1. G. D***** B.V, *****, 2. B.V I*****, wegen EUR 78.774,77 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei und Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage betreffend Schadenersatzleistungen aus behauptetermaßen mangelhaft verwahrten und deshalb gestohlenen Transportwaren zu bestimmen. Die Klägerin habe den Auftrag erteilt, das Transportgut von Holland nach Wiener Neudorf zu befördern, was mittels LKW durchgeführt worden sei. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB³ Paragraph 452, Anh römisch eins).

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut nach Österreich befördert werden sollte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Die vage Behauptung, dass die Beklagten selbst eine negative Feststellungsklage erhoben haben, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Ordination nach Paragraph 28, JN nicht zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen nach Artikel 31, CMR liegen daher vor.

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Es ist antragsgemäß das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht festzulegen.

Textnummer

E73742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00016.04A.0701.000

Im RIS seit

31.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040701_OGH0002_0080NC00016_04A0000_000

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