Entscheidung 8 Nc 18/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann, Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei H ***** GmbH, ***** wegen 6.400 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann, Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei H ***** GmbH, ***** wegen 6.400 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Krems an der Donau als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Krems an der Donau als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den offenen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport von Zistersdorf (Österreich) nach Bochum (Deutschland) geltend machen will. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland gelegen sei, sei gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben.Die Klägerin begehrte, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den offenen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport von Zistersdorf (Österreich) nach Bochum (Deutschland) geltend machen will. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland gelegen sei, sei gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Forderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Forderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Sowohl Deutschland als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Sowohl Deutschland als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Es war daher der Anregung der Klägerin folgend das Bezirksgericht Krems an der Donau als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, welches dem Sitz der Klägerin am nächsten liegt.
Anmerkung
E73275
8Nc18.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00018.04W.0510.000
Dokumentnummer
JJT_20040510_OGH0002_0080NC00018_04W0000_000