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Entscheidung 8 Nc 19/22v×

Entscheidung 8 Nc 19/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc19/22v

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der zu AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach anhängigen Insolvenzsache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Eingabe vom 4. 2. 2022 stellte der Schuldner den Antrag, die Schuldenregulierungssache an „ein anderes Bezirksgericht“ zu delegieren bzw dem Erstgericht das Verfahren zu „entziehen“.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 252, IO nur dann berufen, wenn die Delegation von einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber in Ermangelung eines konkret bezeichneten Adressatgerichts nicht vor.

[3] Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung auch dann nicht zuständig, wenn das Antragsvorbringen als fehlbezeichneter Ablehnungsantrag in Verbindung mit einer Anregung zur Delegation nach Paragraph 30, JN zu verstehen wäre. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, JN wäre allenfalls das dem Erstgericht im Instanzenzug übergeordnete Gericht zur Entscheidung berufen.

Textnummer

E135756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00019.22V.0525.000

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220525_OGH0002_0080NC00019_22V0000_000