Entscheidung 8 Nc 19/22v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der zu AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach anhängigen Insolvenzsache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Eingabe vom 4. 2. 2022 stellte der Schuldner den Antrag, die Schuldenregulierungssache an „ein anderes Bezirksgericht“ zu delegieren bzw dem Erstgericht das Verfahren zu „entziehen“.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 Abs 2 JN iVm § 252 IO nur dann berufen, wenn die Delegation von einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber in Ermangelung eines konkret bezeichneten Adressatgerichts nicht vor. [2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 252, IO nur dann berufen, wenn die Delegation von einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber in Ermangelung eines konkret bezeichneten Adressatgerichts nicht vor.
[3] Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung auch dann nicht zuständig, wenn das Antragsvorbringen als fehlbezeichneter Ablehnungsantrag in Verbindung mit einer Anregung zur Delegation nach § 30 JN zu verstehen wäre. Unter den Voraussetzungen des § 30 JN wäre allenfalls das dem Erstgericht im Instanzenzug übergeordnete Gericht zur Entscheidung berufen. [3] Der Oberste Gerichtshof wäre für die Entscheidung auch dann nicht zuständig, wenn das Antragsvorbringen als fehlbezeichneter Ablehnungsantrag in Verbindung mit einer Anregung zur Delegation nach Paragraph 30, JN zu verstehen wäre. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, JN wäre allenfalls das dem Erstgericht im Instanzenzug übergeordnete Gericht zur Entscheidung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00019.22V.0525.000
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220525_OGH0002_0080NC00019_22V0000_000