Entscheidung 8 Nc 2/17m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T***** J*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G***** F*****, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI A***** R*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 13.583,99 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 13. Jänner 2017, im Revisionsverfahren zu AZ ***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung:
Das Verfahren betrifft die Frage der Haftung eines Notars aufgrund eines geltend gemachten Beratungsfehlers. Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Dem Beklagten sei im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer forstbehördlichen Genehmigung ein Verstoß gegen die berufliche Aufklärungspflicht anzulasten. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung des Beklagten sei gegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde gemäß § 508 ZPO nachträglich für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision an den Obersten Gerichtshof.Das Verfahren betrifft die Frage der Haftung eines Notars aufgrund eines geltend gemachten Beratungsfehlers. Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Dem Beklagten sei im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer forstbehördlichen Genehmigung ein Verstoß gegen die berufliche Aufklärungspflicht anzulasten. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung des Beklagten sei gegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde gemäß Paragraph 508, ZPO nachträglich für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision an den Obersten Gerichtshof.
Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 13. Jänner 2017 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei Außenstehenden den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen in der Regel Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen in der Regel Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00002.17M.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20170124_OGH0002_0080NC00002_17M0000_000